• einfahrender Zug

    Unwetter

    Diese Rechte haben Bahnreisende

Im­mer wie­der wer­den die Rei­se­plä­ne vie­ler Men­schen durch Un­wet­ter durch­ein­an­der­ge­wir­belt. Ins­be­son­de­re auf der Schie­ne gibt es Pro­ble­me. Ein kur­zer Über­blick, was Be­trof­fe­ne dann tun und ver­lan­gen kön­nen.

06. Juli 2023

Stre­cken­sper­run­gen, ge­stran­de­te Pas­sa­gie­re, gro­ße Ver­spä­tun­gen: Som­mer­li­che Un­wet­ter ha­ben auch in die­sem Jahr in Tei­len von Deutsch­land für enor­me Pro­ble­me auf der Schie­ne ge­sorgt. Wel­che Rech­te ha­ben Bahn­rei­sen­de?

Der Zug fährt nicht:

Fährt der Zug nicht oder wird ab­seh­bar min­des­tens 60 Mi­nu­ten ver­spä­tet am Ziel sein, kann man den Ticket­preis zu­rück­ver­lan­gen oder die Rei­se zu ei­nem spä­te­ren Zeit­punkt fort­set­zen, wo­bei man stets auch ei­ne an­de­re, ver­gleich­ba­re Ver­bin­dung wäh­len kann. In der EU-Bahngastrechte-Verordnung wird Rei­sen­den auch das Recht zur selbst or­ga­ni­sier­ten Wei­ter­rei­se ein­ge­räumt. Die ent­stan­de­nen Kos­ten kön­nen dann vom Bahn­un­ter­neh­men zu­rück­ge­for­dert wer­den.
Vor­aus­set­zun­gen: Der Fahr­gast muss sich ent­we­der die Zu­stim­mung des Bahn­un­ter­neh­mens für die Um­bu­chung ho­len. Oder: Dem Fahr­gast wur­den vom Bahn­un­ter­neh­men nicht bin­nen 100 Mi­nu­ten nach der plan­mä­ßi­gen Ab­fahrt­zeit, dem ver­pass­ten An­schluss oder dem aus­ge­fal­le­nen Ver­kehrs­dienst al­ter­na­ti­ve Wei­ter­rei­se-Op­tio­nen mit­ge­teilt.

Der Zug fährt nicht mehr wei­ter:

Wer et­wa we­gen ei­ner Stre­cken­sper­rung un­ter­wegs stran­det, hat An­spruch auf Hil­fe­leis­tun­gen. Zu­nächst sind dies Mahl­zei­ten und Er­fri­schun­gen in ei­nem an­ge­mes­se­nen Ver­hält­nis zur War­te­zeit bei Ver­spä­tun­gen von mehr als ei­ner Stun­de oder Zug­aus­fäl­len. Ist klar, dass es an einem Tag nicht mehr wei­ter­geht, muss das Bahn­un­ter­neh­men für ei­ne Un­ter­brin­gung in ei­nem Ho­tel oder in ei­ner „an­der­wei­ti­gen Un­ter­kunft“ (laut EU-Regeln) sor­gen und den Trans­fer dort­hin or­ga­ni­sie­ren. Wer auf ei­ge­ne Faust ein Ho­tel bucht, soll­te sich vor­her von der Bahn be­stä­ti­gen las­sen, dass kei­ne Wei­ter­fahrt mög­lich ist und sie auch nicht mit ei­ner Un­ter­kunft hel­fen kann.
Gibt es Ent­schä­di­gung? Kommt der Zug mehr als eine Stun­de zu spät am Ziel an, kann man 25 Pro­zent des Fahr­prei­ses zu­rück­ver­lan­gen, bei mehr als zwei Stun­den 50 Pro­zent. Die­se Ent­schä­di­gung ist un­ab­hän­gig von den oben be­schrie­be­nen Pflich­ten der Bahn­un­ter­neh­men. Auch wenn Bahn­un­ter­neh­men seit ei­ner kürz­li­chen No­vel­lie­rung der EU-Re­geln Ent­schä­di­gun­gen ab­leh­nen kön­nen, so­fern au­ßer­ge­wöhn­li­che Um­stän­de – un­ter an­de­rem „ex­tre­me Wit­te­rungs­be­din­gun­gen“ – vor­lie­gen: Die Deut­sche Bahn (DB) hat klar­ge­stellt, dass bei Pro­ble­men in Fol­ge von „ge­wöhn­li­chen Un­wet­tern“ wei­ter ent­schä­digt wer­de.
Ent­schä­di­gung­en und an­de­re An­sprü­che las­sen sich für Tickets, die über ein Kun­den­kon­to ge­kauft wur­den, on­line auf „Bahn.de“ oder in der „DB-Na­vi­ga­tor“-App an­sto­ßen. Oder: Man füllt ein Fahr­gast­rech­te-For­mu­lar aus und schickt es per Post an das Ser­vice­cen­ter Fahr­gast­rech­te in 60647 Frankfurt/Main. Teils gibt es Ent­schä­di­gun­gen auch direkt beim DB-Rei­se­zen­trum.
Foto: Bodo Marks/dpa-tmn

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

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