Das müssen Hausbesitzer und Mieter wissen.
Schnee und Eis auf Gehwegen können zur Rutschpartie werden. Damit sich deswegen niemand verletzt, sind Hauseigentümer und gegebenenfalls auch Mieter verpflichtet, den Schnee zu räumen.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) beantwortet die wichtigsten Fragen und erklärt, wie Unfälle versichert sind.
„Hausbesitzer sind im Rahmen der sogenannten Verkehrssicherungspflicht gesetzlich dazu verpflichtet, die Gehwege an ihrem Grundstück von Schnee und Eis zu befreien,” sagt Anja Käfer-Rohrbach, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des GDV. Vermieter können diese Pflichten per Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen.
Wer gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstößt, weil er den Räum- und Streupflichten nicht nachkommt, haftet, wenn jemand auf dem vereisten Gehweg stürzt und sich verletzt. „Werden dann Schadensersatzansprüche an denjenigen gestellt, der seine Räumpflichten versäumt hat, springt die Privathaftpflichtversicherung ein,” erklärt Käfer-Rohrbach. Bezahlt werden etwa Behandlungskosten, der Ersatz beschädigter Gegenstände sowie auch Schmerzensgeld und Folgeschäden.
Die Privathaftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungen überhaupt. Sie leistet immer dann, wenn jemand anderes durch ein eigenes Missgeschick zu Schaden kommt. Der Verursacher des Schadens haftet ohne Versicherungsschutz mit
Unabhängig vom Versicherungsschutz drohen Eigentümern oder Mietern, die ihre Streu- und Räumpflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben – etwa, weil sie im Urlaub sind – Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Die Bußgeldhöhe variiert genauso wie die Uhrzeiten, zu denen die Gehwege geräumt sein müssen, je nach Stadt und Gemeinde. Das eventuelle Bußgeld für das Missachten der Streupflichten wird von der Privathaftpflichtversicherung nicht übernommen.
Vermieter, Bauherren und Besitzer unbebauter Grundstücke werfen am besten einen Blick in die Versicherungsbedingungen. Für sie könnte gegebenenfalls zusätzlicher Absicherungsbedarf durch eine spezielle Grundbesitzerhaftpflichtversicherung bestehen. Auch Wohnungseigentümergemeinschaften brauchen eine Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
Quelle: GDV
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