Private Kranken­versicherung

Machen Sie Ihre Gesundheit zur Privatangelegenheit

Die Private Kran­ken­versicherung

Sie möchten Ihre Ge­sund­heit op­ti­mal ab­si­chern? Dann stel­len Sie sich Ih­­ren Ver­si­che­rungs­­schutz mit uns in­di­vi­­duell zu­­sam­men. Wir bie­­ten sehr gu­te, le­bens­­lang ga­ran­­tier­­te Leis­tun­gen zu aus­­ge­­zeich­­ne­ten Kon­di­­tio­nen - für al­le, die sich pri­vat kran­­ken­­ver­­si­chern kön­nen. Zö­gern Sie nicht und tun Sie Ih­rer Ge­sund­­heit et­was Gu­tes.

Ihre Vorteile
01

Top-Leistungen in der Arztpraxis, im Krankenhaus und beim Zahnarzt zu fairen Beiträgen


02

Der Rundum-Schutz für Ihre Gesundheit mit lebenslang garantierten Leistungen 


03

Familienfreundlich: Nachwuchs ohne Selbstbehalt versichern inklusive attraktivem Familienrabatt 

Private Kran­ken­ver­sicherung – unsere Tarife im Überblick 

Ergänzungstarife für Angestellte, Selbstständige und Freiberufler

First Class im Kran­ken­haus
Ergänzen Sie Ihre stationäre Absicherung, damit Sie im Krankheitsfall schnell wieder auf die Beine kommen:
  • Behandlung durch Spe­zia­lis­ten bis zum Höchst­satz der Ge­büh­ren­ord­nung für Ärz­te (GOÄ)
  • Unterbringung im Ein- oder Zwei­bett­zim­mer
  • Freie Kran­ken­haus­wahl
  • Erweiterte Zim­mer­aus­stat­tung (Bad, WC, Te­le­fon) oder Son­der­ver­pfle­gung
  • Begleitung Ih­res Kin­des bis zum 14. Le­bens­jahr
  • Bis zu 40 € Kran­ken­haus­ta­ge­geld zur freien Ver­fü­gung bei Ver­zicht auf Wahl­leis­tun­gen
Kranken­haus­ta­ge­geld­­­versicherung
Schützen Sie sich vor der fi­nan­ziel­len Mehr­be­las­tung, die ein Kran­ken­haus­auf­ent­halt ver­ur­sacht:
  • Zeitlich un­be­grenz­te Zah­lung ei­nes steuer­freien Kran­ken­haus­ta­ge­gel­des für je­den Tag ei­nes me­di­zi­ni­sch not­wen­di­gen, sta­tio­nä­ren Kran­ken­haus­auf­ent­halts
  • Höhe des Ta­ge­gel­des in­di­vi­duell ver­ein­bar
  • Zum Aus­gleich von Ne­ben­kos­ten im Kran­ken­haus (z. B. für WLAN, Te­le­fon, Bü­cher, Fahrt­kos­ten der Fa­mi­lie)
Beitrags­ent­las­tung im Alter

Wenn Sie mit dem Bei­trags­ent­las­tungs­ta­rif vor­sor­gen, kom­men Sie mit Ren­ten­be­ginn in den Genuss einer Bei­trags­re­du­zie­rung.

Pflege­versicherung
Die Pflege­pflicht­ver­si­che­rung deckt nur ei­nen ge­rin­gen Teil der tat­säch­li­chen Pfle­ge­kos­ten. Pfle­ge­ver­si­che­run­gen be­wah­ren Sie und Ih­re An­ge­hö­ri­gen vor ho­hen Kos­ten im Pfle­ge­fall in al­len Pfle­ge­gra­den (1 bis 5).

Tarif PflegeBahr

  • Staatlich ge­för­der­te Ba­sis­ab­si­che­rung
  • 60 € jähr­li­che För­de­rung bei ei­nem mo­nat­li­chen Min­dest­bei­trag von 15 € für al­le Ver­si­cher­ten der so­zia­len und privaten Pflegepflichtversicherung
  • Im Leistungsfall mo­nat­li­che Aus­zah­lung ei­nes ver­ein­bar­ten Ta­ge­gel­des (30 Ta­ges­sät­ze)
  • Gesundheitsprüfung nicht er­for­der­lich
  • 5 Jahre War­te­zeit (ent­fällt bei Pfle­ge­be­dürf­tig­keit durch Un­fall)

Tarif PflegeSchutz

  • Rundum-Ab­si­che­rung im Pfle­ge­fall mit flexi­bel fest­leg­ba­rem Schutz­um­fang
  • Zahlung ei­nes ver­ein­bar­ten Ta­ge­gel­des im Leis­tungs­fall (mo­nat­li­che Aus­zah­lung)
  • Einmalzahlung als So­fort­hil­fe im Leis­tungs­fall (ab Pfle­ge­grad 2)
  • Umfassende Service- und Assistanceleistungen
  • Tarifliche Erhöhung des Tagegeldes (Dynamik) – sogar im Leistungsfall
  • Keine War­te­zei­ten
Krankentagegeld
Zum Aus­gleich von Ver­dienst­aus­fäl­len bei län­ge­rer Krank­heit. Wich­tig für An­ge­stell­te, Selbst­stän­di­ge und Frei­be­ruf­ler:
  • Krankentagegeld bei vo­rü­ber­ge­hen­der Ar­beits­un­fä­hig­keit
  • Die Leistung er­folgt nach Ab­lauf der ver­ein­bar­ten Ka­renz­zeit 
Kurtagegeld
Kostenübernahme bzw. -be­tei­li­gung bei me­di­zi­nisch not­wen­di­gen Ku­ren bis zur ab­ge­si­cher­ten Ta­ge­geld­hö­he (bis zu 28 Ta­ge) für:
  • Unterkunft und Ver­pfle­gung
  • Kurtaxe und Kur­plan
  • Ärztliche Be­hand­lun­gen nach der Ge­büh­ren­ord­nung für Ärz­te (GOÄ)
  • Arznei-, Ver­band-, Kur- und Heil­mit­tel
  • Begleitung von Kin­dern bis zum 14. Le­bens­jahr durch ei­nen El­tern­teil
FAQ – Fragen zur Privaten Krankenversicherung
Wer kann sich privat krankenversichern?
  • Eine private Krankenversicherung (PKV) kann jeder abschließen, der nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), sondern versicherungsfrei ist. Das gilt für die folgenden Personengruppen:

    • Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze
    • Selbstständige und Freiberufler (Ausnahmen können für Künstler, Publizisten und Landwirte gelten)
    • Beamte, beihilfefähige Familienangehörige und Beamtenanwärter
    • Personen ohne eigenes Einkommen bzw. mit einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze (538 EUR im Monat). Das sind z. B. Hausfrauen, Hausmänner oder Kinder.
    • Studenten, sofern sie sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen oder für die mit Vollendung des 30. Lebensjahres die studentische Krankenversicherung der GKV erlischt.
Wie hoch ist die Versicherungspflichtgrenzen bzw. Jahresentgeltgrenze
Diese beträgt in 2023: 69.300 EUR p. a. bzw. 5.775 EUR pro Monat. Bis zu dieser Höhe sind Arbeitnehmer in der GKV versicherungspflichtig. Gleichzeitig ist diese Grenze maßgeblich für das Vorliegen eines Anspruchs auf Familienversicherung für Kinder über den Ehegatten in der GKV.
Sie haben noch Fragen?
  • Rufen Sie in unserem Kunden Service Center an

    Service-Zeiten
    Montag - Freitag: 07.30 - 18.00 Uhr

    Kontaktdaten
    Tel.: 0441 2228 140 oder Fax: 0441 2228 115 oder schreiben Sie uns:

    E-Mail: kranken@oevo.de

Ergänzungstarife für Bei­hilfe­be­rechtigte
Stationäre Ergänzungs­­versicherung für Wahl­leis­tun­gen
Mit dieser Er­wei­te­rung der sta­tio­nä­ren Ab­si­che­rung wer­den Ih­nen die Kos­ten für fol­gen­de Leis­tun­gen er­stat­tet:
  • Behandlung durch Spe­zia­lis­ten bis zum Höchst­satz der Ge­büh­ren­ord­nung für Ärz­te (GOÄ)
  • Unterbringung im Zwei­bett­zim­mer
  • Sonderverpflegung und er­wei­ter­te Zim­mer­aus­stat­tung (Bad, TV, Te­le­fon)
  • Bis zu 40 € Kran­ken­haus­ta­ge­geld bei Ver­zicht auf Wahl­leis­tun­gen
Krankenhaus­tage­geld
Schützen Sie sich vor der fi­nan­ziel­len Mehr­be­las­tung, die ein Kran­ken­haus­auf­ent­halt ver­ur­sacht:
  • Zeitlich un­be­grenz­te Zah­lung ei­nes steuer­freien Kran­ken­haus­ta­ge­gel­des für je­den Tag ei­nes me­di­zi­nisch not­wen­di­gen sta­tio­nä­ren Kran­ken­haus­auf­ent­halts
  • Höhe des Ta­ge­gel­des in­di­vi­duell ver­ein­bar
  • Zum Ausgleich von Ne­ben­kos­ten im Kran­ken­haus (z. B. für WLAN, Te­le­fon, Bü­cher, Fahrt­kos­ten der Fa­mi­lie)
Beihilfe-Ergänzungs­versicherung
Zur Ergänzung Ih­rer Bei­hil­fe und der pri­va­ten Grund­ver­sor­gung:
  • Differenzkosten zwi­schen Ein- und Zwei­bett­zim­mer bzw. bei Ver­zicht 15 € Kran­ken­haus­ta­ge­geld
  • Sehhilfen bis zu 180 €, al­le 36 Mo­na­te
  • Behandlung durch Heil­prak­ti­ker und Ärz­te (z. B. Ho­möo­pa­thie, Phy­to­the­ra­pie)
  • Kurtagegeld bis zu 21 € je Tag für sta­tio­nä­re Kur- oder Sa­na­to­riums­auf­ent­hal­te bis zu ei­ner Dauer von 28 Ta­gen
  • Auslandsreise­schutz (am­bu­lant, sta­tio­när und Zahn) wäh­rend Rei­sen bis zu sechs Wo­chen Dauer – in­klu­si­ve der Mehr­kos­ten für ei­nen me­di­zi­nisch not­wen­di­gen Rück­trans­port
  • Schutzimpfungen vor pri­va­ten Aus­lands­auf­ent­hal­ten bis zu 105 € pro Ver­si­che­rungs­jahr
  • Erstattung von Ma­te­rial- und La­bor­kos­ten im Rah­men von Zahn­er­satz­be­hand­lun­gen
Beitrags­ent­las­tung im Alter

Wenn Sie mit dem Bei­trags­ent­las­tungs­ta­rif vor­sor­gen, kom­men Sie mit Ren­ten­be­ginn in den Ge­nuss ei­ner Bei­trags­re­du­zie­rung.

Pflege­versicherung
Die Pflege­pflicht­ver­si­che­rung deckt nur ei­nen ge­rin­gen Teil der tat­säch­li­chen Pfle­ge­kos­ten. Un­se­re Pfle­ge­ver­si­che­run­gen be­wah­ren Sie und Ih­re An­ge­hö­ri­gen vor ho­hen Kos­ten im Pfle­ge­fall in al­len Pfle­ge­gra­den (1 bis 5).

Tarif Pfle­geBahr

  • Staatlich ge­för­der­te Ba­sis­ab­si­che­rung
  • 60 € jähr­li­che För­de­rung bei ei­nem mo­nat­li­chen Min­dest­bei­trag von 15 € für al­le Ver­si­cher­ten der so­zia­len und privaten Pflegepflichtversicherung
  • Im Leis­tungs­fall mo­nat­li­che Aus­zah­lung ei­nes ver­ein­bar­ten Ta­ge­gel­des (30 Ta­ges­sät­ze)
  • Gesund­heits­prü­fung nicht er­for­der­lich
  • 5 Jahre War­te­zeit (ent­fällt bei Pfle­ge­be­dürf­tig­keit durch Un­fall)

Tarif PflegeSchutz

  • Rundum-Ab­si­che­rung im Pfle­ge­fall mit flexi­bel fest­leg­ba­rem Schutz­um­fang
  • Zahlung ei­nes ver­ein­bar­ten Ta­ge­gel­des im Leis­tungs­fall (mo­nat­li­che Aus­zah­lung)
  • Einmalzahlung als So­fort­hil­fe im Leis­tungs­fall (ab Pfle­ge­grad 2)
  • Umfassende Service- und Assistanceleistungen
  • Tarifliche Erhöhung des Tagegeldes (Dynamik) – sogar im Leistungsfall
  • Keine War­te­zei­ten
Kurtage­geld
Kostenüber­nah­me bzw. -be­tei­li­gung bei me­di­zi­nisch not­wen­di­gen Ku­ren bis zur ab­ge­si­cher­ten Ta­ge­geld­hö­he (bis zu 28 Ta­ge) für:
  • Unterkunft und Ver­pfle­gung
  • Kurtaxe und Kur­plan
  • Ärztliche Be­hand­lun­gen nach der Ge­büh­ren­ord­nung für Ärz­te (GOÄ)
  • Arznei-, Ver­band-, Kur- und Heil­mit­tel
  • Begleitung von Kin­dern bis zum 14. Le­bens­jahr durch ei­nen El­tern­teil

FAQ – Fragen zur Beihilfe für Beamte und Beamtenanwärter

Beihilfe und Heilfürsorge – Was ist das?

Die Beihilfe ist das eigenständige Krankensicherungssystem für Beamte und Richter. Für Soldaten – und teilweise Beamte in den Vollzugsdiensten – kann die Krankensicherung auch in Form der truppenärztlichen Versorgung oder der (freien) Heilfürsorge ausgestaltet sein.

Was ist Beihilfe?
Beamte erhalten für sich selbst und ihre Angehörigen von ihren Dienstherren (Bund/Landesbehörde) eine Beihilfe. Bei der Beihilfe handelt es sich um Leistungen, mit denen sich der Dienstherr direkt an den anfallenden Kosten für den Krankheits-, Geburts- oder Todesfall beteiligt. Der Dienstherr erstattet in einem bestimmten Umfang die entstandenen Krankheitskosten für Beamte und deren Angehörige.

Der von der Beihilfe nicht gedeckte Teil muss seit 2009 über eine sogenannte Restkostenversicherung in der PKV abgesichert werden. Hierzu haben der Bund und die Länder entsprechende Beihilfevorschriften erlassen, in denen die prozentuale Höhe für die Beteiligung an den Kosten (= Beihilfebemessungssätze) sowie die Leistungen festgeschrieben wurden.

Auch wir bieten diese Absicherung an – vereinbaren Sie gleich einen Beratungstermin!

Was ist Heilfürsorge?
Die Heilfürsorge (auch freie Heilfürsorge genannt) in Deutschland bezeichnet die Übernahme von Gesundheitsleistungen durch den Dienstherrn für Personen in einem öffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienstverhältnis, die einer besonderen gesundheitlichen Gefährdung unterliegen. Die Heilfürsorge gehört zu den allgemeinen Fürsorgepflichten als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (§ 33 Abs. 5 Grundgesetz).

Im Unterschied zur Beihilfe werden bei Heilfürsorge 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen im Rahmen der Kostenerstattung durch den Dienstherrn übernommen. Die Heilfürsorge gehört weder der gesetzlichen noch der privaten Krankenversicherung an.

Die Leistungen der Heilfürsorge entsprechen in etwa denen der GKV. Sie erstrecken sich von vorbeugender Gesundheitsvorsorge über die Behandlung im Krankheitsfall bis hin zu Untersuchungen während der Schwangerschaft, Entbindung, zahnärztliche Behandlung inklusive Zahnersatz, Krankenhausbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen, Behandlungen im Ausland und die bedarfsgerechte Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln.

Folgende Personengruppen erhalten Heilfürsorge, wobei Unterschiede zwischen den Ländern bestehen können:

  • Berufsfeuerwehrleute
  • Polizeivollzugsbeamte der Länder
  • Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei in Form von freier Heilfürsorge
  • Soldaten in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung

Die Heilfürsorge wird ausschließlich den eben genannten Personengruppen gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige erhalten Beihilfe nach der jeweils geltenden Beihilfevorschrift, sofern sie nicht selber sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Was ist bei Beamten anders als bei Angestellten?

Verbeamtete Personen sind – anders als Arbeitnehmer – nicht durch die Sozialversicherung abgesichert. Ihre Absicherung übernimmt der jeweilige Dienstherr. Er zahlt nicht nur die Bezüge während der Dienstzeit, sondern im Anschluss auch die Pension.

Gesetzliche oder private Krankenversicherung?

Beamte und Beamtenanwärter haben die freie Wahl zwischen der freiwillig gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Oftmals entscheiden sie sich aufgrund starker Leistungen und finanzieller Vorteile durch die Beihilfe für einen Krankenversicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung.

Eine private Krankenversicherung ist für Beamte in Deutschland in der Regel deutlich sinnvoller als die freiwillige gesetzliche Versicherung, denn Beamte und Beamtenanwärter haben einen Anspruch auf Beihilfe durch ihren Dienstherrn. Durch den Beihilfeanspruch müssen sie nur einen Teil ihrer Krankheitskosten privat versichern. Der Hauptteil der Kosten gilt als Leistung der Beihilfe.

Und nicht zu vergessen: Als gesetzlich krankenversicherter Beamter sind Sie Kassenpatient, der zuerst die Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen muss. Nur mit der Kombination aus Beihilfe und einer privaten Krankenversicherung haben Sie als Privatpatient entsprechend Ihres Tarifes Anspruch auf eine optimale Versorgung beim Arzt, Zahnarzt und im Krankenhaus.

Was ist die pauschale Beihilfe?
In einigen Bundesländern haben neu verbeamtete Staatsbedienstete die Möglichkeit, eine Art Arbeitgeberzuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten. Mit einer Entscheidung für diese sogenannte pauschale Beihilfe verzichten sie jedoch auf zahlreiche Vorteile, die sie als Beamter mit der Kombination aus Beihilfe und Privater Krankenversicherung haben. Das gilt insbesondere für einen flexiblen und umfassenden Versicherungsschutz.

Eine Entscheidung für die pauschale Beihilfe ist unwiderruflich. Bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland, das die pauschale Beihilfe nicht anbietet, müssen Beamtinnen und Beamte dann den Beitrag zur GKV alleine zahlen.

Kann ich meine Familie mitversichern?

Kinder von Beihilfeberechtigten können grundsätzlich ebenfalls Beihilfe bekommen, solange für sie ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Spätestens ab dem 25. Lebensjahr endet der Anspruch auf Beihilfe. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Beihilfe bestehen, wenn das Kind wegen einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu versorgen.

Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner erhalten Beihilfe, wenn ihre Einkünfte eine bestimmte Summe nicht übersteigen. Entscheidend ist die Höhe des Einkommens im vorletzten Kalenderjahr vor dem Antrag auf Beihilfe. Für die einzelnen Bundesländer bzw. den Bund bestehen unterschiedliche Einkommensgrenzen.

Haben Sie Anspruch auf Heilfürsorge? Dann haben Ihre Familienmitglieder unter den vorgenannten Bedingungen Anspruch auf Beihilfe.

Wir beraten Sie auch gern zur Absicherung Ihrer Familie – nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf!

Was ist im Leistungsfall zu beachten?

Die Abrechnung für den Arzt und das Krankenhaus ist in der privaten Krankenversicherung anders geregelt als in der gesetzlichen Krankenkasse. Wenn Sie sich als Privatpatient behandeln lassen, stellt Ihnen der Arzt seine erbrachten Leistungen in Rechnung.

Tipp: Sagen Sie am besten in der Praxis Bescheid, dass Sie Anspruch auf Beihilfe haben und die Rechnung in doppelter Ausführung benötigen.

Die Rechnung reichen Sie dann bei Ihrer Beihilfestelle und bei uns ein*. Die Kontaktdaten Ihrer Beihilfestelle und Ihre Beihilfenummer erhalten Sie von Ihrem Dienstherrn. Fragen Sie einfach bei Ihrer Dienststelle nach.

Von uns erhalten Sie dann die tariflich vorgesehene Erstattung auf Ihr Konto ausgezahlt. Ob Sie die Behandlung schon vorab begleichen oder auf unsere Leistungsabrechnung warten, entscheiden Sie.  

*Die Belege können Sie bequem über die App "VGH Gesundheit" (nähere Informationen unter www.vgh.de/apps) einreichen oder im Bereich „Kundenservice Krankenversicherung“ hochladen. Alternativ können Sie die Unterlagen auch in Ihrer VGH Vertretung/Sparkasse abgeben oder formlos per Post an uns schicken.
Sie haben Fragen? Das Team der Leistungsabteilung ist unter der Telefonnummer 0511 362- 4407 gern für Sie da.

Was muss ich tun, wenn sich mein Beihilfesatz ändert?

Ändert sich Ihr Beihilfebemessungssatz, melden Sie sich bitte umgehend bei uns. Schicken Sie uns einfach den neuen Beihilfebescheid zu und wir passen Ihren Vertrag den neuen Gegebenheiten an – ganz ohne eine erneute Gesundheitsprüfung. Versäumen Sie bitte die Frist von 6 Monaten nicht!

Welche wichtigen Versicherungen benötige ich als Beamtenanwärter noch?

Neben der Krankenversicherung, die in Deutschland eine Pflichtversicherung ist, sollten Sie sich als Beamter auf Widerruf unbedingt für den Fall der Dienstunfähigkeit absichern, da Sie bei Dienstunfähigkeit nur eine minimale finanzielle Absicherung und damit ein hohes existenzielles Risiko haben. Am besten, Sie vereinbaren dazu ein Beratungsgespräch mit uns.

Weiter ganz wichtig: die Haftpflichtversicherung. Bei Ihren Eltern können Sie nur während der Ausbildung, die unmittelbar auf die schulische Ausbildung folgt, mitversichert sein. Folgte auf die Schulzeit eine zweite Ausbildung wie zum Beispiel ein Studium, benötigen Sie jetzt eine eigene Haftpflichtversicherung. Diese sollten Sie mit einer Dienst- und Amts-Haftpflichtversicherung ergänzen – inklusive Schlüsselverlust-Versicherung.

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Die beschriebenen Produkte werden in Kooperation mit der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG, Alte-Oldenburger-Platz 1, 49377 Vechta, Registergericht: Amtsgericht Oldenburg HRB 110012, Sitz Vechta, angeboten.

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