

Schwangerschaft und Mutterschutz: Know-how für Beschäftigte
24. Januar 2025Schwanger zu sein, stellt das Leben an vielen Stellen auf den Kopf. Auch im Beruf ändert sich einiges. Was Arbeitnehmerinnen rund um Schwangerschaft und Mutterschutz wissen sollten.
Wer ein Kind erwartet, hat oft tausend Fragen gleichzeitig im Kopf. Einige davon drehen sich um den Beruf. Wie geht es jetzt weiter, was ist zu tun? Expertinnen beantworten einige der wichtigsten Fragen.
„Im Prinzip muss man dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft gar nicht mitteilen“, sagt Miruna Xenocrat. Sie ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Arbeitnehmerhilfe in Berlin. Außer, man arbeitet in einem Beruf, der mit einem Gefährdungspotenzial im Hinblick auf die Schwangerschaft einhergeht, zum Beispiel als Laborantin in einem Chemielabor. Dann ist es auch im eigenen Interesse von Vorteil, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen – denn dieser ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die schwangere Arbeitnehmerin keinen Gefahren ausgesetzt ist.
Aber selbst, wenn es in dem jeweiligen Beruf kein solches Gefährdungspotenzial gibt, kann es für ein gutes Miteinander sinnvoll sein, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen. Darauf weist Kathrin Schulze Zumkley, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Gütersloh, hin. Denn mit dem Wissen, dass jemand durch den Mutterschutz eine gewisse Zeit ausfallen wird, kann ein Arbeitgeber entsprechend personell planen – und während der Schwangerschaft auch Rücksicht auf die Belange der Frau nehmen.
Sobald ein Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin weiß, muss er mögliche Gefährdungen für die Frau an ihrem Arbeitsplatz beurteilen und dies schriftlich dokumentieren. „Bestimmten Gefahrstoffen wie etwa Blei oder Quecksilber oder Hitze, Kälte oder Nässe darf die Schwangere nicht mehr ausgesetzt sein“, sagt Anwältin Xenocrat.
Auch Tätigkeiten wie etwa schwere körperliche Arbeiten oder Akkordarbeit sind einer schwangeren Frau untersagt. „Der Arbeitgeber kann dann der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuweisen, soweit der Arbeitsvertrag das hergibt oder die Arbeitnehmerin zustimmt“, sagt Kathrin Schulze Zumkley.
Einem Beschäftigungsverbot liegt häufig ein ärztliches Attest zugrunde. Ein solches Attest erhält die Schwangere laut Miruna Xenocrat, wenn ihre Gesundheit oder die ihres Kindes gefährdet ist und die Gefährdung nicht durch Zuweisung einer geeigneten und zumutbaren Tätigkeit abzuwenden ist. Ein Beschäftigungsverbot kann aber auch der Arbeitgeber oder die zuständige Aufsichtsbehörde aussprechen.
Was ist in der Schwangerschaft mit Arztterminen und Krankschreibungen?
Wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, steht er in der Pflicht, die Frau für Arzttermine von der Arbeit freizustellen. „Allerdings sollte die Schwangere die Termine nicht absichtlich so legen, dass sie in die Arbeitszeit fallen“, sagt Miruna Xenocrat. Die Beschäftigte muss dazu beitragen, dass Arbeitsabläufe so wenig wie möglich beeinträchtigt sind. Eine Schwangerschaft an sich ist keine Krankheit. Wem häufig sehr übel ist oder wer sich unwohl fühlt und sich daher nicht in der Lage sieht, zur Arbeit zu gehen, sollte dies mit der Ärztin oder dem Arzt besprechen – und gemeinsam mit ihr oder ihm entscheiden, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen ist oder nicht.
„Der Mutterschutz beginnt regulär sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin“, sagt Arbeitsrechtlerin Xenocrat. Und er endet normalerweise acht Wochen nach der Geburt. Noch vorhandene Urlaubstage muss man nicht vor Beginn des Mutterschutzes nehmen, sie bleiben bestehen. Sollte das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt kommen, dauert der Mutterschutz trotzdem insgesamt 14 Wochen. Der Mutterschutz dann erst so viele Tage später beendet, wie das Kind vor dem errechneten Termin geboren wurde.
Bei einer Frühgeburt verlängert sich der Mutterschutz von acht auf zwölf Wochen nach der Geburt, die Mutterschutzfrist mit der Zeit vor der Geburt umfasst also insgesamt 18 Wochen. Ebenfalls 18 Wochen – sechs Wochen vor und zwölf Wochen nach der Geburt – dauert der Mutterschutz bei Mehrlingsgeburten sowie bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung.
„Vor der Geburt können Beschäftigte auf freiwilliger Basis auf den Mutterschutz verzichten, theoretisch können sie bis zum Tag der Entbindung arbeiten“, sagt Arbeitsrechtsanwältin Schulze Zumkley. Der Arbeitgeber kann eine Schwangere aber nicht dazu zwingen, auf den Mutterschutz vor der Geburt zu verzichten. Nach der Geburt ist ein freiwilliger Verzicht der Frau auf den Mutterschutz grundsätzlich nicht erlaubt.
Berufstätige Schwangere erhalten mit Beginn des Mutterschutzes 13 Euro pro Tag von ihrer Krankenkasse. Das ist das sogenannte Mutterschaftsgeld. Für die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate kommt der Arbeitgeber auf.
Mutterschutzlohn gibt es für alle, die vor Beginn und nach Ende der Mutterschutzfristen wegen eines Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten dürfen. Den Mutterschutzlohn gewährt der Arbeitgeber automatisch als Lohnfortzahlung, ein Antrag ist nicht notwendig.
Die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ist per Mutterschutzgesetz untersagt. „Die Frau steht unter besonderem Kündigungsschutz, der ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt gilt“, sagt Miruna Xenocrat.
Foto: Christin Klose/dpa Themendienst/dpa-tmn
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