Leben

Frühjahrsputz im Vertrags­ordner

6. März 2024

Diese Versicherungen brauchen ein Update.

Wer ein Kind be­kom­men hat oder seit kur­zem zu Hause Solar­strom er­zeugt, soll­te sei­nen Ver­siche­rungs­schutz aktua­li­sie­ren. Neue­re Ver­trä­ge bie­ten häu­fig mehr Leis­tun­gen.

Der Ge­samt­ver­band der Deut­schen Ver­siche­rungs­wirt­schaft (GDV) gibt Tipps für einen Früh­jahrs­putz im Ver­siche­rungs­ordner.

Tipp 1Privathaft­pflicht­ver­siche­rung aktua­li­sieren

Wer vor 20 Jahren oder mehr eine Haft­pflicht­ver­siche­rung ab­ge­schlos­sen hat, soll­te den Ver­siche­rungs­schutz über­prü­fen las­sen. Das hat drei wich­ti­ge Gründe:

Mehr Leistung. Die Haft­pflicht­ver­siche­rer er­wei­tern regel­mä­ßig ihr Leis­tungs­spek­trum. Für Ver­brau­cher be­deu­tet das: In alten Ver­trä­gen kön­nen we­ni­ger Risi­ken ver­sichert sein als in neuen.

Neue Familien­si­tua­tion. Ändert sich die Fami­lien­si­tua­tion, soll­te der Schutz der Haft­pflicht an­ge­passt wer­den. Das gilt etwa nach der Ge­burt eines Kin­des oder nach einer Schei­dung. Sind die Kin­der aus dem Haus und haben ihre Aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen, brau­chen sie eine eigene Privat­haft­pflicht. Die Eltern soll­ten in die­sem Fall eben­falls ihren Schutz an­passen.

IT-Schäden. Neuere Haft­pflicht­ver­trä­ge decken häu­fig auch Schä­den in der digi­ta­len Welt ab. Wer etwa sei­nen Freun­den un­be­merkt eine mit Viren in­fi­zier­te E-Mail wei­ter­lei­tet, muss even­tuell für die Schä­den der an­de­ren haf­ten. Geht die ver­seuch­te E-Mail gar an ein Unter­neh­men und legt des­sen IT lahm, kön­nen die Scha­den­er­satz­for­de­run­gen be­trächt­lich sein. Erst seit etwa Mitte der 2000er-Jahre haben viele Ver­siche­rer den Schutz vor IT-Scha­den­er­satz­an­sprü­chen inte­griert.

Die Umstellung auf einen neuen Haft­pflicht-Ver­trag funk­tio­niert nicht auto­ma­tisch mit einer Bei­trags­er­hö­hung. Für die Um­stel­lung kön­nen sich Ver­brau­cher an ihren Ver­siche­rer oder Ver­mitt­ler wen­den. Die Pri­vat­haft­pflicht­ver­siche­rung gilt als eine der wich­tigs­ten Ver­siche­run­gen über­haupt. Den­noch fehlt rund 15 Pro­zent der deut­schen Haus­hal­te der wich­ti­ge Ver­siche­rungs­schutz.

Tipp 2Private Unfall­ver­siche­rung an Lebens- und Ar­beits­si­tua­tion an­passen

Wer seinen Job ge­wech­selt hat, soll­te dies sei­nem Unfall­ver­siche­rer mit­tei­len. Je nach Kons­tel­la­tion er­gibt sich daraus ein ge­rin­ge­res Un­fall­ri­si­ko und die ver­sicher­te Per­son kann somit Bei­trä­ge sparen.

Wer Nachwuchs be­kommt, soll­te sich eben­falls be­ra­ten las­sen. Kin­der kön­nen in den Schutz einer be­ste­hen­den pri­va­ten Un­fall­ver­siche­rung in­te­griert wer­den. Alter­na­tiv kön­nen sepa­rate Kin­der­un­fall­ver­siche­run­gen ab­ge­schlos­sen wer­den. Diese be­zah­len unter an­de­rem eine Un­fall­rente oder eine Inva­li­di­täts­leis­tung, wenn das Kind nach einem Unfall blei­ben­de Schä­den er­lei­det. Eltern kön­nen ab der Ge­burt eine Unfall­ver­siche­rung für ihren Nach­wuchs ab­schließen.

Der finan­ziel­le Be­darf nach einem Unfall rich­tet sich immer auch nach der Le­bens­si­tua­tion: Muss etwa ein Immo­bi­lien­kre­dit fi­nan­ziert, ein Kind be­treut, die Mobi­li­tät ge­sichert oder ein eige­ner Be­trieb auf­recht­er­hal­ten wer­den, stel­len sich andere Fra­gen als etwa beim Ein­tritt ins Ren­ten­alter. Darum soll­ten auch die ver­ein­bar­ten Ver­siche­rungs­sum­men re­gel­mäßig über­prüft werden.

Tipp 3Wohngebäude­ver­siche­rung: Natur­ge­fah­ren­schutz nicht ver­gessen

Hauseigen­tü­me­rin­nen und Haus­eigen­tümer soll­ten ihre Wohn­ge­bäu­de­ver­siche­rung regel­mäßig auf den Prüf­stand stel­len. Ver­än­dert sich etwa das Zu­hau­se, zum Bei­spiel durch den Anbau eines Win­ter­gar­tens, einer Photo­vol­taik­an­lage oder einer Wärme­pum­pe, soll­ten diese neuen Ele­men­te über die Wohn­ge­bäu­de­ver­siche­rung ge­schützt werden.

Hinzu kommt: In älte­ren Ver­trä­gen ist der Schutz gegen Natur­ge­fah­ren wie Über­schwem­mun­gen und Stark­regen oft nicht ent­hal­ten. In Zei­ten stei­gen­der Klima­ri­si­ken ist die­ser Natur­ge­fah­ren­schutz je­doch not­wen­di­ger denn je.
Daneben gelten in äl­te­ren Ver­trä­gen häu­fig ge­rin­ge Ent­schä­di­gungs­höchst­gren­zen bei­spiels­weise bei Abbruch- und Auf­räum­kos­ten oder bei den Kosten für die Be­sei­ti­gung von De­kon­ta­mi­na­tion des Bodens nach einem Ver­siche­rungs­fall.

Tipp 4

Balkon­kraft­werk in Haus­rat­ver­siche­rung mit­ver­sichern

Gesunkene Preise und staat­liche För­der­pro­gram­me machen die An­schaf­fung von Bal­kon­kraft­wer­ken für Ver­brau­cher at­trak­tiv. Die Mini-Solar­an­la­gen kön­nen über die Haus­rat­ver­siche­rung ge­schützt wer­den, eine spe­ziel­le Photo­vol­taik­ver­siche­rung ist dafür nicht not­wen­dig. Wer eine neue Haus­rat­ver­siche­rung ab­schließt und b­ereits ein Bal­kon­kraft­werk hat oder sich eins an­schafft, kann auf die un­kom­pli­zier­te Mit­ver­sich­erung ver­trauen.
Wer bereits ein Bal­kon­kraft­werk in­stal­liert hat, soll­te mit sei­nem Ver­siche­rer über den be­ste­hen­den Ver­trag spre­chen. In der Regel kön­nen be­ste­hen­de Ver­trä­ge auf neue Be­din­gun­gen um­ge­stellt werden.

Auch nach einem Umzug sollte die Haus­rat­ver­siche­rung an­ge­passt wer­den. Der Ver­siche­rer be­nö­tigt dafür in der Regel die Größe der Woh­nung in Qua­drat­me­tern sowie die neue Adresse.

Quelle: GDV-Medieninformation

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