GesundheitDie wichtigsten Fragen zur elektronischen Patientenakte09. Januar 2025

ePA: Dahinter verbirgt sich die elektronische Patientenakte, die 2025 für alle gesetzlich Versicherten kommen soll. Was das bringt, wie Sie sie nutzen – und wie Sie widersprechen können.

Befunde, OP-Berichte, Arztbriefe: Gerade wer eine längere Krankengeschichte hat, trägt eine regelrechte Zettelwirtschaft von Praxis zu Praxis. Das soll die elektronische Patientenakte (ePA) Patienten und Praxen künftig ersparen.

Anfang 2025 legen die gesetzlichen Krankenkassen für ihre Versicherten jeweils eine ePA an – sofern sie dem nicht widersprochen haben. Wir klären die wichtigsten Fragen:

1. Was kann ich mir unter der ePA vorstellen?

„Die elektronische Patientenakte ist ein virtueller Aktenordner, in den künftig die Gesundheitsdaten von uns Patienten hineinkommen“, sagt Sabine Wolter von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Beispielsweise Arztbriefe, Laborbefunde und Entlassbriefe aus dem Krankenhaus liegen dann an einem einzigen, digitalen Ort. Künftig sollen etwa auch das Zahnbonusheft oder der Impfpass dort hinterlegt sein.

Wer das erste Mal einen Blick in seine ePA wirft, wird feststellen: Hier gibt es noch nicht viel zu sehen. Anfangs ist die Akte nämlich leer. Ärztinnen und Ärzte sind zwar ab ihrem Ausrollen Anfang 2025 dazu verpflichtet, aktuelle Behandlungsunterlagen dort einzustellen. Ältere Befunde und Co. müssen sie aber nicht hochladen.

Versicherte haben allerdings die Möglichkeit, das selbst zu tun. Oder ihre Krankenkasse darum zu bitten: Ab 2025 können sie das zweimal innerhalb von 24 Monaten tun. Bis zu zehn ältere medizinische Dokumente digitalisiert die Kasse dann, wie die Verbraucherzentrale erklärt.

„Über die Jahre füllt sich die ePA – als Patient hat man ab einem gewissen Zeitpunkt Überblick über alle seine Gesundheitsdaten“, sagt Wolter. Wenn man das denn überhaupt will: Die Nutzung der ePA ist für Versicherte freiwillig – und bleibt es auch.

2. Wann geht es denn konkret mit der ePA los?

2025 legen die gesetzlichen Krankenkassen für alle Versicherten, die dem nicht widersprochen haben, eine ePA an. „Das erfolgt automatisch“, sagt Sabine Wolter. Ein erster wichtiger Stichtag ist der 15. Januar 2025. Dann wird die ePA zunächst in bestimmten Modellregionen für die gesetzlich Versicherten ausgerollt – in Hamburg, Franken und Teilen von Nordrhein-Westfalen. Läuft alles nach Plan, sollen alle anderen gesetzlich Versicherten einen Monat später ihre ePA erhalten. Wann genau, kann sich von Kasse zu Kasse etwas unterscheiden.

3. Welche Vorteile soll ich als Patient oder Patientin dadurch haben?

Drei Beispiele:

• Besserer Überblick über die Krankheitsgeschichte: Wann hatte ich die Bauchspiegelung, seit wann nehme ich diese Augentropfen? Wenn diese Fragen im Arztgespräch aufkommen, geraten einige Patienten ins Schlingern: „Viele Menschen haben Schwierigkeiten, ihre ganze Krankengeschichte zu schildern oder wissen Fachbegriffe nicht“, sagt Sabine Wolter. Arztwechsel sollen mit der ePA leichter werden, weil die neue Praxis auf die darin hinterlegten Daten zugreifen kann.

• Zugriff auf Dokumente: Alle medizinischen Dokumente gesammelt zu haben, kann erleichternd sein. Wolter zufolge melden sich immer wieder Menschen bei der Verbraucherzentrale, die Schwierigkeiten schildern, weil Praxen ihnen ihre Dokumente nicht aushändigen wollen.

• Bessere Behandlung im Notfall: Welche Vorerkrankungen gibt es, welche Untersuchungen wurden bereits durchgeführt? Darüber gibt die ePA Aufschluss. Gerade im Notfall kann sich das auszahlen, wie die Verbraucherschützerin sagt. Trägt man die elektronische Gesundheitskarte bei sich, kann sie spätestens in der Notaufnahme Zugang zur ePA ermöglichen – und damit wichtige Informationen für die Behandlung liefern.

4. Wie bekomme ich Zugriff auf meine ePA?

Die Arztpraxis, die Physiotherapeutin oder das Sanitätshaus bekommen über das Auslesen der elektronischen Gesundheitskarte Zugriff auf die Daten, die in der ePA liegen und die für sie sichtbar sind. Aber wie kommen Sie selbst an Ihre ePA? „Wer die vollen Möglichkeiten nutzen will, braucht die ePA-App seiner Krankenkasse“, sagt Sabine Wolter. Wie die genau heißt, kann man über eine Liste der Gematik herausfinden, der nationalen Agentur für digitale Medizin. Alternativ soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, sich über eine Browser-Anwendung am PC Zugang zur ePA zu verschaffen.

5. Was für Einstellungen kann ich in meiner ePA vornehmen?

Sie können zum Beispiel Zugriffsrechte bestimmen. Nicht jeder Arzt, der auf die ePA zugreift, kann dann alles sehen, was dort abgelegt ist. Wer also nicht möchte, dass die Zahnärztin von der Psychotherapie erfährt, kann dafür sorgen. Der Zeitschrift „Finanztest“ zufolge ist es sogar sinnvoll, bei den Zugriffsrechten nachzujustieren, denn viele Versicherte seien sich der sehr weitreichenden Voreinstellungen nicht bewusst. Die ePA sei so programmiert, dass „viele Personen, mit denen Sie aktuell im Gesundheitssystem zu tun haben, die meisten Inhalte aus der Versichertenkarte auslesen können“, so „Finanztest“. Also etwa auch die Praxisangestellte oder der Apotheker.

6. Wie widerspreche ich?

Die Nutzung der ePA ist und bleibt freiwillig. Wer nicht möchte, dass eine für ihn oder sie eingerichtet wird, sollte rechtzeitig widersprechen. Über den genauen Weg informiert man sich dabei bei der eigenen Krankenkasse.

Doch auch, wenn die ePA bereits eingerichtet ist, gibt es die Möglichkeit, sie wieder löschen zu lassen. Und wenn man sie hat löschen lassen, sich aber wieder umentscheidet? „Dann kann man auch im Nachhinein die Krankenkasse bitten, erneut eine ePA anzulegen“, sagt Sabine Wolter.

7. Sind meine Daten sicher?

„Das Schutzniveau ist schon sehr hoch“, sagt Sabine Wolter. „Die Daten werden schließlich nicht per Mail verschickt, sondern über die spezielle Telematikinfrastruktur, die eine Art geschlossenes Datensystem im Gesundheitswesen ist.“

Sowohl Ärztinnen und Ärzte als auch Patientinnen und Patienten müssen sich identifizieren, um Zugriff auf die Inhalte einer ePA zu bekommen. Aber natürlich gilt bei der ePA wie bei anderen digitalen Anwendungen auch: „Im Netz ist nie alles hundertprozentig sicher“, so Wolter.

Übrigens: Der Gematik zufolge haben die Krankenkassen selbst keinen Zugriff auf die ePA – nur Patienten und Ärzte bzw. andere Heilberufler können die Daten, die darin liegen, einsehen. 

Foto: Jens Kalaene/dpa/dpa-tmn

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Autor dieses Beitrags

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

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