

Wohnungsmängel? So klappt die Mietminderung
03. April 2025Wer seine Mietwohnung aufgrund von Mängeln nicht nutzen kann wie vorgesehen, kann unter Umständen die Miete kürzen. Was simpel klingt, ist in der Praxis aber nicht immer ganz trivial.
Der Aufzug ist defekt, die Heizung fällt bei Minusgraden aus, die Fenster sind undicht – ist die Wohnung nicht mehr vertragsgemäß zu nutzen, dürfen Mieter die Miete mindern. Von diesem Recht sollten sie durchaus Gebrauch machen. Dabei sind aber wichtige Regeln zu beachten, um nicht am Ende eine fristlose Kündigung vom Vermieter zu riskieren. Hier kommen die wichtigsten Fragen und ihre Antworten zum Thema:
„Der Mieter darf die Miete mindern, wenn ein gravierender Mangel an der Wohnung vorliegt“, sagt Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. „Der vertragsgemäße Gebrauch muss erheblich eingeschränkt sein.“
Der tropfende Wasserhahn gehört nicht dazu. Es müssen schon Dinge sein, die beim Gebrauch der Wohnung stark ins Gewicht fallen. „Ein Heizungsausfall im Winter, ein Wasserschaden, Schimmel, defekte Sanitäranlagen, Lärm im Mietshaus oder auch Baulärm im Gebäude sind anerkannte Gründe für eine Mietminderung“, sagt Storm.
„Es gibt kein Verschuldungsprinzip“, sagt Rechtsanwältin Beate Heilmann, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Auch wenn der Vermieter den Mangel nicht verursacht hat und ihn auch nicht beeinflussen kann, ist er für die Beseitigung verantwortlich.“ Das gelte zum Beispiel bei Lärm im Haus, etwa durch laute Partys oder Streit in der Nachbarschaft. Hier müsse der Vermieter eingreifen und den Mangel abstellen. Sonst können betroffene Mieter ihre Miete mindern.
„Der Mieter muss den Mangel sofort dem Vermieter melden, sobald er ihn entdeckt hat“, sagt Rolf Bosse, Vorsitzender des Mietervereins zu Hamburg. Und er sollte den Vermieter zur Beseitigung des Mangels auffordern. „Reagiert der Vermieter nicht in einer angemessenen Frist, darf der Mieter seine monatliche Mietzahlung reduzieren“, so Rolf Bosse. Als Berechnungsgrundlage für eine Mietminderung wird laut Bundesgerichtshof (BGH) die Bruttomiete beziehungsweise die Warmmiete herangezogen. „Die Miete kann während des Zeitraumes vom Erkennen des Schadens bis zu seiner Beseitigung gekürzt werden.“
„Nein, er darf die Miete einfach mindern, ohne den Vermieter darüber zu informieren“, sagt Beate Heilmann. Sie empfiehlt aber, dem Vermieter beim Anzeigen des Mangels sicherheitshalber mitzuteilen, dass eine Mietminderung vorgenommen wird und wie hoch diese ausfällt. Bei Unsicherheit kann es helfen, die vereinbarte monatliche Miete vorerst weiterzuzahlen – aber ausdrücklich unter Vorbehalt der Mietminderung. „So lässt sich der Mieter Korrekturmöglichkeiten offen, falls er die Mietminderung zu hoch angesetzt hatte und der Vermieter dagegen rechtlich vorgeht“, sagt Heilmann.
Ja, das sollte er umgehend tun – und sei es nur, um die Zahlung in der Betreffzeile als vorbehaltlich zu deklarieren. „Läuft die volle Mietzahlung weiter, obwohl der Mangel noch vorliegt, kann der Mieter die vorbehaltlos gezahlte Miete nicht zurückfordern“, sagt Beate Heilmann. Erklärt der Mieter bei der Anzeige des Mangels allerdings, dass er die volle Miete nur unter Vorbehalt zahlt, kann er die Miete auch rückwirkend kürzen.
Die Höhe der Mietminderung richtet sich grundsätzlich nach dem Umfang der Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs. „Je stärker das Wohnen eingeschränkt ist, desto höher darf die Miete gemindert werden“, sagt Inka Marie Storm. Es gibt diverse Urteile, an denen sich Mieter orientieren können. Der Deutsche Mieterbund hat aus einigen von ihnen grobe Anhaltspunkte herausgefiltert. Demnach können zum Beispiel 100 Prozent weniger Miete drin sein, falls Schimmelbefall die Gesundheit erheblich beeinträchtigt. Heizungsausfall kann um die 70 Prozent Reduzierung rechtfertigen. Für ein Gerüst an der Fassade billigte ein Gericht zehn Prozent Abzug zu.
Auch eine Beratung, zum Beispiel bei einem Mieterverein, ist hilfreich, wenn es um die Einschätzung der Beeinträchtigung geht. „Oft setzen Mieter den Wert zu hoch an“, sagt Rolf Bosse. „Dann droht ein Rechtsstreit mit dem Vermieter.“ Und ganz wichtig: Der Mieter darf die Miete nur in dem Zeitraum kürzen, in dem der Mangel besteht. „Fällt zum Beispiel, die Heizung für vier Tage aus, darf die Miete auch nur für diese vier Tage reduziert werden“, so Inka-Marie Storm.
Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn
Autor dieses Beitrags

Das könnte Sie auch interessieren

Welches Tier darf im Garten vergraben werden?

Keller richtig lüften

Die 8 besten Tipps gegen Feuchtigkeit

Sechs Dinge, die eine Mietminderung rechtfertigen

5 Tipps zum Schutz vor Hochwasser

Heiße Gefahr

Stürmische Zeiten!

O Tannenbaum
Wir sind für Sie da!
Schadentelefon
Fahrrad-Schutzbrief: 0441 2228 333
Rechtsschutz-Service: 0800 1750300
Vertragsservice
Tel.: 0441 2228 0
E-Mail: info@oevo.de
Self-Service Persönliche Anliegen können Sie digital melden.