• Pflegeheim_1680

    Was tun,

    wenn die Rente fürs Pflegeheim nicht reicht?

Es ist ein Schrei­ben, das Pfle­ge­be­dürf­ti­gen und ih­ren Liebs­ten Bauch­schmer­zen be­rei­tet: Der Platz im Pfle­ge­heim wird teu­rer. Fi­nan­zi­ell wird es nun eng. Wel­che Lö­sun­gen gibt es?

13. Juli 2023

Ener­gie­kos­ten, Le­bens­mit­tel und Per­so­nal: Vie­les ist in den ver­gan­ge­nen Mo­na­ten teu­rer ge­wor­den – und da­mit auch die Pfle­ge im Heim. Doch was, wenn eine Er­hö­hung an­steht und klar ist: Da­für reicht die Ren­te nicht?

Was tun, wenn die Heim­lei­tung mehr Geld für den Heim­platz for­dert?

Am bes­ten prü­fen be­trof­fe­ne Fa­mi­lien erst ein­mal, ob die for­ma­len Vor­aus­set­zun­gen stim­men. So muss eine Er­hö­hung schrift­lich an­ge­kün­digt und mit ei­ner Un­ter­schrift ver­se­hen sein. „War­um die Heim­lei­tung mehr Geld ha­ben will, muss sie ab­so­lut trans­pa­rent und aus­führ­lich be­grün­den“, sagt die Ju­ris­tin Ulrike Kempchen vom BIVA-Pfle­ge­schutz­bund, der die In­te­res­sen von Pfle­ge­be­dürf­ti­gen ver­tritt. Pau­scha­le Aus­sa­gen, die Er­hö­hung sei et­wa die Fol­ge von Pan­de­mie, Krieg in der Ukrai­ne und der Ener­gie­kri­se reich­ten nicht.
In dem Schrei­ben muss die Heim­lei­tung au­ßer­dem die al­ten und die neu­en Ent­gel­te ge­gen­über­stel­len. „Wich­tig ist auch, dass klar er­kenn­bar ist, mit wel­chem Maß­stab die Heim­lei­tung die ge­stie­ge­nen Kos­ten auf die Be­woh­ne­rin­nen und Be­woh­ner um­le­gen will“, er­klärt die Ju­ris­tin Ve­re­na Quer­ling von der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW. Zu­dem muss die Preis­er­hö­hung min­des­tens vier Wo­chen im Vor­aus an­ge­kün­digt sein.

Kann ich der Er­hö­hung wi­der­spre­chen?

Ja. Vor al­lem, wenn die for­ma­len Vor­aus­set­zun­gen nicht er­füllt sind. Be­trof­fe­ne soll­ten ih­re Sicht­wei­se dann schrift­lich der Heim­lei­tung mit­tei­len und er­klä­ren, dass sie die Er­hö­hung für un­wirk­sam hal­ten. „Tun sie das nicht, kann dies als Zu­stim­mung ge­wer­tet wer­den“, warnt Ulrike Kempchen. Ihr Tipp: Die Preis­er­hö­hung erst ein­mal un­ter Vor­be­halt zah­len. Bei Nicht-Zah­len be­steht näm­lich die Ge­fahr, den Heim­platz zu ver­lie­ren.

Der Pfle­ge­platz ist mit der Ren­te und Er­spar­nis­sen fi­­nan­zi­ell nicht mehr zu stem­men. Muss ich das Ei­gen­heim, das ich ei­gent­lich ver­er­ben woll­te, nun ver­kau­fen?

Das kann pas­sie­ren. Denn zur Fi­nan­zie­rung ei­nes Heim­auf­ent­halts müs­sen Pfle­ge­be­dürf­ti­ge erst das ei­ge­ne Ver­mö­gen auf­brau­chen. Erst dann kön­nen sie bei­spiels­wei­se ih­re Kin­der zur Kas­se bit­ten oder staat­li­che Hil­fe be­an­tra­gen. Gut zu wis­sen: Es gibt ein Schon­ver­mö­gen, das nicht zur Fi­nan­zie­rung der Pfle­ge ver­wen­det wer­den muss. Mit dem Jahr 2023 ist es auf 10 000 Euro an­ge­ho­ben word­en. Auch das Ei­gen­heim kann un­ter Um­stän­den Schon­ver­mö­gen sein. Zum Bei­spiel, wenn der Ehe­part­ner oder die Ehe­part­ne­rin dort lebt. Soll­te das Ei­gen­heim doch her­an­ge­zo­gen wer­den, muss man es nicht zwin­gend ver­kau­fen. Es gibt ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten. „So kann man es oft auch ver­mie­ten“, sagt Verena Querling. Die Ein­nah­men las­sen sich dann zur Fi­nan­zie­rung des Heim­plat­zes nut­zen.

Wann wer­den die Kin­der ge­ne­rell zur Kas­se ge­be­ten?

Das ist im Zu­ge des El­tern­un­ter­halts seit An­fang 2020 erst ab ei­nem Jahres­brut­to­ein­kom­men des Kin­des von 100 000 Euro der Fall. „Bei der Prü­fung der Ein­kom­mens­gren­ze kommt es nur auf das Ein­kom­men des Kin­des an“, sagt Verena Querling. Wer nicht all­ein, son­dern nur zu­sam­men mit dem Ehe­part­ner oder der Ehe­part­ne­rin ein Ein­kom­men von über 100 000 Euro er­zielt, steht recht­lich nicht in der Pflicht, den Heim­platz mit­zu­fi­nan­zie­ren.

Wel­che wei­te­ren Hil­fen kön­nen ei­ne Op­tion sein?

Zum Bei­spiel das so­ge­nann­te Wohn­geld plus, das mit dem Jahr 2023 in Kraft ge­tre­ten ist. Denn auch Pfle­ge­be­dürf­ti­ge im Heim kön­nen An­spruch da­rauf ha­ben, bei der Mie­te un­ter­stützt zu wer­den. Die An­spruchs­hö­he be­rech­net nach dem Miet­ni­veau in der Re­gion, in der sich das Heim be­fin­det, wie es von der Verbraucherzentrale heißt. „Auch das Pfle­ge­wohn­geld könn­te für je­ne, bei de­nen das Geld nicht reicht, wo­mög­lich ei­ne Op­tion sein“, er­klärt Ver­brau­cher­schüt­ze­rin Querling. Der Ha­ken: Das Pfle­ge­wohn­geld gibt es nur in Nord­rhein-West­fa­len, Meck­len­burg-Vor­pom­mern und Schles­wig-Hols­tein. Un­ter be­stimm­ten Um­stän­den ha­ben Pfle­ge­be­dürf­ti­ge auch An­spruch auf die So­zial­leis­tung „Hil­fe zur Pfle­ge“. In­for­ma­tio­nen da­zu und den An­trag be­kom­men Be­trof­fe­ne beim zu­stän­di­gen So­zial­amt.

Was ist noch wich­tig?

„Wich­tig ist, sol­che Leis­tun­gen mög­lichst früh­zei­tig zu be­an­tra­gen, da­mit das Geld, wenn es be­nö­tigt wird, auch tat­säch­lich da ist“, sagt Verena Querling. Denn Schul­den wer­­den nicht über­nom­men. Heim­be­woh­ne­rin­nen und -be­woh­ner könn­ten zu­dem oft­mals noch an­de­re Leis­tun­gen beim So­zial­amt gel­tend ma­chen, et­wa ei­ne Klei­der­pau­scha­le. Und wo­mög­lich ist es sinn­voll, Mög­lich­kei­ten für ei­nen Wech­sel in die am­bu­lan­te Pfle­ge aus­zu­lo­ten. „Sie ist oft­mals güns­ti­ger als die sta­tio­nä­re Va­ri­an­te“, sagt Ulrike Kempchen.
Foto: Oliver Berg/dpa-tmn

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

Mail an "Wir sind Nähe"

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