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    Kellnern nach der Arbeit

    Was ist in Sachen Nebenjob erlaubt?

Ein Ne­­ben­­job lohnt sich in man­­cher­­lei Hin­­sicht: Um et­­was mehr Geld in der Ta­­sche zu ha­­ben oder mal was ganz an­­de­­res zu ma­­chen. Ex­­per­­ten er­­klä­­ren, was für die Ar­­beit ne­­ben dem „rich­­ti­­gen“ Job gilt.

21. Oktober 2022

Der ei­ne kell­nert in den Abend­stun­den, ei­ne an­de­re ver­kauft Selbst­ge­mach­tes über das In­ter­net, ei­ne an­de­re be­rät Start-ups: Das Spek­trum mög­li­cher Ne­ben­jobs ist groß. Die Art und Wei­se, wie sie aus­ge­übt wer­den, eben­falls: da gibt es zum Bei­spiel die An­ge­stell­te auf Mini­job-Ba­sis oder den selb­stän­di­gen Klein­un­ter­neh­mer. Die wich­tigs­ten Re­geln im Über­blick:

Was ge­nau ist ein Ne­ben­job?

Ju­ris­tisch kor­rekt spricht man von ei­ner Ne­ben­tä­tig­keit. „Wie das Wort sagt, ist ei­ne Ne­ben­tä­tig­keit ei­ne Tä­tig­keit, die man zu­sätz­lich zu ei­ner be­stehen­den Haupt­tä­tig­keit aus­übt“, sagt Natalia Hoffmann vom DGB Rechts­schutz. „Zeit­lich ist die Ne­ben­tä­tig­keit ge­rin­ger aus­ge­prägt als die Haupt­be­schäf­ti­gung“, so Volker Vogt, Fach­an­walt für Arbeits­recht im Ham­bur­ger Bü­ro der Kanz­lei Scho­me­rus.

Muss ich mei­nen Ar­beit­ge­ber über ei­ne Ne­ben­tä­tig­keit in­for­mie­ren?

Auf je­den Fall gilt: Wo ei­ne Haupt­tä­tig­keit ist, gibt es ei­nen Chef oder ei­ne Chefin – und die soll­ten Be­scheid wis­sen, wenn ihr Ar­beit­neh­mer oder ih­re Ar­beit­neh­me­rin ne­ben­her ar­bei­ten möch­te. In den meis­ten Ar­beits- und Ta­rif­ver­trä­gen ist ei­ne Klau­sel ent­hal­ten, dass ei­ne Ne­ben­tä­tig­keit dem Ar­beit­ge­ber an­ge­zeigt wer­den muss. „Seit dem ers­ten Au­gust die­ses Jah­res gilt ein ge­än­der­tes Nach­weis­ge­setz“, sagt Natalia Hoffmann. „Dem­nach sind Ar­beit­ge­ber gut be­ra­ten, das in den Ver­trag auf­zu­neh­men.“ In je­dem Fall müs­sen Ar­beit­neh­mer ih­ren Ar­beit­ge­ber – am bes­ten schrift­lich – in­for­mie­ren. Und zwar über wich­ti­ge Eck­da­ten, al­so: Was ist das für ein Job und zu wel­cher Zeit will ich ihn aus­üben. „Es gilt ei­ne An­zei­ge­pflicht und wenn man die ver­letzt, hat das mög­­li­che Sank­tio­nen zur Fol­ge“, sagt Volker Vogt.

Kön­­nen mein Chef oder mei­ne Che­fin mir die Ne­­ben­­tä­­tig­keit auch ver­­bie­­ten?

Es gibt nur ei­ne An­zei­ge­pflicht und kei­ne Ge­neh­mi­gungs­pflicht. „Der Ar­beit­ge­ber kann die Ne­ben­tä­tig­keit zwar un­ter­sa­gen, aber das muss er ge­ge­be­nen­falls ge­richt­lich be­le­gen“, sagt Vogt. „Er kann aber nicht sei­nem An­ge­stell­ten nach Guts­her­ren­art sa­gen: Letz­ten Mo­nat war dei­ne Ar­beits­leist­ung nicht so gut, des­halb ge­neh­mi­ge ich die Ne­ben­tä­tig­keit nicht.“ Man­ches kann aber auch ge­gen die Ne­ben­tä­tig­keit spre­chen. „Die Ar­beits­zei­ten müs­sen pas­sen“, sagt Hoff­mann. So kann ein Ar­beit­neh­mer oder ei­ne Ar­beit­neh­me­rin nicht nachts im Ne­ben­job ar­bei­ten und mor­gens un­aus­ge­ruht zur Ar­beit kom­men. Hier müs­sen elf Stun­den Ru­he­zeit ein­ge­hal­ten wer­den. Zu­dem darf es kei­ne ent­ge­gen­ste­hen­den Wett­be­werbs­in­te­res­sen ge­ben. „Wenn ich in der Ne­ben­tä­tig­keit in Kon­kur­renz zu mei­nem Ar­beit­ge­ber tre­te, kann er die­se un­ter­sa­gen“, sagt Vogt.

Gilt ei­ne Zu­stim­mung für im­mer?

Erst­mal gilt die Zu­stim­mung des Ar­beit­ge­bers un­be­grenzt. Aber es kann auch Grün­de ge­ben, dass er von heu­te auf mor­gen dem Mit­ar­bei­ter die Ne­ben­tä­tig­keit ver­bie­tet. „Oft neh­men Ar­beit­neh­mer die Ru­he­zei­ten nicht so ernst. Das sind Fäl­le, die dann häu­fig vor Ge­richt lan­den“, sagt Fach­an­walt Vogt. Aller­dings: „Der Ar­beit­ge­ber ist in der Dar­le­gungs- und Be­weis­last da­­für, dass es zu ei­ner Be­ein­träch­ti­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses durch die Ne­ben­tä­tig­keit kommt“, sagt Vogt. Kann er das et­wa durch Zeu­gen­aus­sa­gen be­le­gen, darf er den Ne­ben­job um­ge­hend ver­bie­ten.

Was ist bei ei­nem Ne­ben­job be­züg­lich des Ver­diens­tes zu be­ach­ten?

Häu­fig sind Ne­ben­tä­tig­kei­ten Mini­jobs und das aus gu­tem Grund. „Bei Mini­jobs gibt es ei­ne ge­rin­ge­re Pau­schal­be­steue­rung und man be­kommt am En­de deut­lich mehr Geld her­aus“, sagt Vogt. Auch ein Mi­di­job mö­ge noch ge­hen. Aber al­les, was deut­lich über den ab Ok­to­ber 2022 gel­ten­den 520 Euro mo­nat­lich liegt, macht steuer­lich kei­nen Sinn mehr. Denn dann greift mit der Steu­er­klas­se 6 die höchs­te Be­steue­rung. Foto: Marijan Murat/dpa/dpa-tmn

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