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Mit dem Smartphone in die Schule
Nach den Sommerferien beginnt auch ein neues Schuljahr. Und damit der ewig währende Streit darüber, ob die Kinder und Jugendlichen ihr Handy mit in den Unterricht nehmen oder sogar benutzen dürfen und welche Handhabe die Lehrer eigentlich dagegen haben. Eine einheitliche Regelung der Bundesländer gibt es nicht. Wir haben Ihnen deshalb ein paar Informationen zu diesem Thema zusammengefasst.
8. September 2021
Da das Schulrecht Ländersache ist, gibt es in den Landesschulordnungen auch unterschiedliche Regelungen zu dem Thema. Ein echtes Gesetz zum Umgang mit den Smartphones in Schulen gibt es allerdings nur in Bayern. Dort verbietet eine Regelung die Handynutzung auf dem gesamten Schulgelände. Vorgeschrieben ist dort des Weiteren, dass das Mobiltelefon ausgeschaltet sein muss. Das bedeutet aber nicht, dass Handys generell verboten sind. Die Lehrkraft kann Ausnahmen erlauben, beispielsweise wenn die Eltern über Änderungen im Tagesablauf informiert werden müssen.
In anderen Bundesländern gibt es eher unterschiedliche und individuelle Regelungen, die den Schulen überlassen werden. Allerdings darf das reine Mitführen des Telefons nicht untersagt werden. Dies dürfte wohl als unverhältnismäßig (und damit rechtswidrig) angesehen werden, da den Schülern vor Schulbeginn und nach Schulende die Handynutzung nicht verboten werden kann. Allerdings dürfen die Schulen, wie in Bayern, die Nutzung des Handys untersagen. Hintergrund hierfür ist der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen, dem sie aber nicht nachkommen können, wenn die Kinder und Jugendlichen permanent von ihren Telefonen abgelenkt sind.
Konsequenz daraus ist, dass die Lehrer den Kindern das Telefon auch kurzfristig wegnehmen dürfen. Denn sonst könnte die Schule das Nutzungsverbot nicht effektiv durchsetzen. Hier kommt es jedoch häufig zum Streit. Es gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der im konkreten Fall besagt, dass die Schule das Telefon nur so lange einbehalten darf, wie es angemessen ist. In der Schule bedeutet das in der Regel bis zum Ende der Schulstunde oder bis zum Ende des Schultages. Anders sieht es bei Prüfungen aus. Da jegliche Nutzung eines Telefons während der Prüfung als Täuschungsversuch gewertet werden kann, dürfen die Handys für die Dauer der Prüfung eingesammelt werden.
Strikt verboten ist es für die Lehrer hingegen, das Telefon zu kontrollieren. Auf dem Telefon werden auch persönliche Daten des Schülers gespeichert. Hier schützen das Post- und Fernmeldegeheimnis sowie die informelle Selbstbestimmung des Kindes vor einer Kontrolle des Smartphones. Sollte hiergegen verstoßen werden, können die Eltern bei der zuständigen Schulbehörde eine Beschwerde einreichen. Im Gegenzug darf die Schule bei Verstößen gegen ein Handyverbot ihrerseits Sanktionen einleiten. Dies kann zum Beispiel Nachsitzen oder ein Ausschluss vom Unterricht sein.
In anderen Bundesländern gibt es eher unterschiedliche und individuelle Regelungen, die den Schulen überlassen werden. Allerdings darf das reine Mitführen des Telefons nicht untersagt werden. Dies dürfte wohl als unverhältnismäßig (und damit rechtswidrig) angesehen werden, da den Schülern vor Schulbeginn und nach Schulende die Handynutzung nicht verboten werden kann. Allerdings dürfen die Schulen, wie in Bayern, die Nutzung des Handys untersagen. Hintergrund hierfür ist der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen, dem sie aber nicht nachkommen können, wenn die Kinder und Jugendlichen permanent von ihren Telefonen abgelenkt sind.
Konsequenz daraus ist, dass die Lehrer den Kindern das Telefon auch kurzfristig wegnehmen dürfen. Denn sonst könnte die Schule das Nutzungsverbot nicht effektiv durchsetzen. Hier kommt es jedoch häufig zum Streit. Es gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der im konkreten Fall besagt, dass die Schule das Telefon nur so lange einbehalten darf, wie es angemessen ist. In der Schule bedeutet das in der Regel bis zum Ende der Schulstunde oder bis zum Ende des Schultages. Anders sieht es bei Prüfungen aus. Da jegliche Nutzung eines Telefons während der Prüfung als Täuschungsversuch gewertet werden kann, dürfen die Handys für die Dauer der Prüfung eingesammelt werden.
Strikt verboten ist es für die Lehrer hingegen, das Telefon zu kontrollieren. Auf dem Telefon werden auch persönliche Daten des Schülers gespeichert. Hier schützen das Post- und Fernmeldegeheimnis sowie die informelle Selbstbestimmung des Kindes vor einer Kontrolle des Smartphones. Sollte hiergegen verstoßen werden, können die Eltern bei der zuständigen Schulbehörde eine Beschwerde einreichen. Im Gegenzug darf die Schule bei Verstößen gegen ein Handyverbot ihrerseits Sanktionen einleiten. Dies kann zum Beispiel Nachsitzen oder ein Ausschluss vom Unterricht sein.
Quelle: ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG