• Mit dem Smartphone in die Schule

    Mit dem Smartphone in die Schule

Nach den Som­mer­fe­rien be­ginnt auch ein neues Schu­ljahr. Und damit der ewig wäh­ren­de Streit darüber, ob die Kin­der und Ju­gend­lichen ihr Handy mit in den Unter­richt neh­men oder sogar be­nut­zen dür­fen und welche Hand­habe die Leh­rer ei­gent­lich da­ge­gen haben. Eine ein­heit­liche Re­ge­lung der Bun­des­län­der gibt es nicht. Wir haben Ihnen des­halb ein paar In­for­ma­tio­nen zu die­sem Thema zu­sam­men­ge­fasst.

8. September 2021

Da das Schul­recht Län­der­sache ist, gibt es in den Lan­des­schul­ord­nun­gen auch unter­schied­liche Re­ge­lun­gen zu dem Thema. Ein ech­tes Ge­setz zum Um­gang mit den Smart­pho­nes in Schu­len gibt es aller­dings nur in Bayern. Dort ver­bie­tet eine Re­ge­lung die Handy­nut­zung auf dem ge­sam­ten Schul­ge­län­de. Vor­ge­schrie­ben ist dort des Wei­te­ren, dass das Mo­bil­te­le­fon aus­ge­schal­tet sein muss. Das be­deu­tet aber nicht, dass Handys ge­ne­rell ver­bo­ten sind. Die Lehr­kraft kann Aus­nah­men er­lau­ben, bei­spiels­weise wenn die El­tern über Än­de­run­gen im Tages­ab­lauf in­for­miert wer­den müssen.

In an­de­ren Bun­des­län­dern gibt es eher unter­schied­liche und in­di­vi­duel­le Re­ge­lun­gen, die den Schu­len über­las­sen wer­den. Aller­dings darf das reine Mit­füh­ren des Tele­fons nicht unter­sagt wer­den. Dies dürf­te wohl als un­ver­hält­nis­mä­ßig (und damit rechts­wi­drig) an­ge­se­hen wer­den, da den Schü­lern vor Schul­be­ginn und nach Schul­ende die Handy­nut­zung nicht ver­bo­ten wer­den kann. Aller­dings dür­fen die Schu­len, wie in Bayern, die Nut­zung des Handys unter­sagen. Hinter­grund hier­für ist der Bil­dungs- und Er­zie­hungs­auf­trag der Schu­len, dem sie aber nicht nach­kom­men kön­nen, wenn die Kin­der und Ju­gend­lichen per­ma­nent von ihren Tele­fo­nen ab­ge­lenkt sind.

Konsequenz daraus ist, dass die Leh­rer den Kin­dern das Tele­fon auch kurz­fris­tig weg­neh­men dür­fen. Denn sonst könn­te die Schule das Nut­zungs­ver­bot nicht ef­fek­tiv durch­set­zen. Hier kommt es je­doch häu­fig zum Streit. Es gilt der Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz, der im kon­kre­ten Fall be­sagt, dass die Schu­le das Tele­fon nur so lange ein­be­hal­ten darf, wie es an­ge­mes­sen ist. In der Schu­le be­deu­tet das in der Regel bis zum Ende der Schul­stun­de oder bis zum Ende des Schul­ta­ges. An­ders sieht es bei Prü­fun­gen aus. Da jeg­liche Nut­zung eines Tele­fons wäh­rend der Prü­fung als Täu­schungs­ver­such ge­wer­tet wer­den kann, dür­fen die Handys für die Dauer der Prü­fung ein­ge­sam­melt werden.

Strikt ver­bo­ten ist es für die Leh­rer hin­ge­gen, das Tele­fon zu kon­trol­lie­ren. Auf dem Tele­fon wer­den auch per­sön­liche Daten des Schü­lers ge­spei­chert. Hier schüt­zen das Post- und Fern­mel­dege­heim­nis sowie die in­for­mel­le Selbst­be­stim­mung des Kin­des vor einer Kon­trol­le des Smart­pho­nes. Soll­te hier­ge­gen ver­sto­ßen wer­den, kön­nen die El­tern bei der zu­stän­di­gen Schul­be­hör­de eine Be­schwer­de ein­rei­chen. Im Ge­gen­zug darf die Schu­le bei Ver­stö­ßen gegen ein Handy­ver­bot ihrer­seits Sank­tio­nen ein­lei­ten. Dies kann zum Bei­spiel Nach­sit­zen oder ein Aus­schluss vom Unter­richt sein.
Quelle: ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG

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