• Fragen Kurzarbeit

    Fünf Fragen, fünf Antworten

    Was Sie zur Kurzarbeit wissen müssen

Die Bundes­re­gie­rung setzt zur Siche­rung von Ar­beits­plät­zen wei­ter auf den Aus­bau von Kurz­ar­beit. Die Corona-Son­der­maß­nah­men wur­den bis Ende 2021 ver­län­gert. Was be­deu­tet das konkret?

17. Dezember 2020

Die Corona-Son­der­re­geln für die Kurz­ar­beit wur­den vom Bun­des­tag bis Ende 2021 ver­län­gert. Das so­ge­nann­te Ge­setz zur Be­schäf­ti­gungs­siche­rung soll zur Fol­ge haben, dass Unter­neh­men in der Kri­se mög­lichst kei­ne Mit­ar­bei­ter ent­las­sen. Das müs­sen Be­schäf­tig­te jetzt wissen.

Was bedeu­tet die Kurz­ar­beit-Re­ge­lung kon­kret?

Kurzarbei­ter­geld be­trägt üb­licher­wei­se 60 Pro­zent des aus­ge­fal­le­nen Netto-Lohns. Ab dem vier­ten Be­zugs­mo­nat wird es nach den Corona-Son­der­re­geln von sei­ner üb­lichen Höh­e auf 70 Pro­zent er­höht – für Be­rufs­tä­ti­ge mit Kindern von 67 auf 77 Prozent. Die­se Re­ge­lung gilt nun wei­ter. Ab dem sieb­ten Monat in Kurz­ar­beit soll es wei­ter 80 be­zie­hungs­wei­se 87 Pro­zent des Lohns geben.
Profi­tie­ren sol­len davon alle Be­schäf­tig­ten, die bis Ende März 2021 in Kurz­ar­beit ge­schickt wer­den. Mini­jobs bis 450 Euro blei­ben bis Ende 2021 ge­ne­rell an­rech­nungs­frei.

Wer bekommt kein Kurz­ar­bei­ter­geld?

Wer regu­lär und aus­schließ­lich auf 450-Euro-Basis ar­bei­tet oder wäh­rend der Corona-Krise bis zum 31.10.2020 längs­tens fünf Mo­na­te oder 115 Tage im Ka­len­der­jahr be­schäf­tigt wird, gilt nach Pa­ra­graf 8 im So­zial­ge­setz­buch IV (SGB) als ge­ring­fü­gig Be­schäf­tig­ter und zahlt somit kei­ne Bei­trä­ge zur Ar­beits­lo­sen­ver­siche­rung. An eine Pflicht zur Ar­beits­lo­sen­ver­siche­rung ist das Kurz­ar­bei­ter­geld aber ge­kop­pelt.

Ist Kurzarbeitergeld abgabenfrei?

Das Kurz­ar­bei­ter­geld selbst ist steuer­frei. Es unter­liegt aber bei der Ein­kom­mensteuer­er­klä­rung dem so­ge­nann­ten Pro­gres­sions­vor­be­halt. „Das be­deu­tet: Der Steuer­satz für das übri­ge steuer­pflich­ti­ge Ein­kom­men er­höht sich“, er­klärt Uwe Rauhöft vom Bun­des­ver­band Lohn­steuer­hilfe­ver­eine.
Ob dies eine Steuer­nach­zah­lung mit sich bringt, hängt vom Ein­zel­fall ab. „In Fäl­len, in de­nen le­dig­lich zwei bis drei Mo­na­te zu 100 Pro­zent kurz ge­ar­bei­tet wur­de und dann wie­der die nor­ma­le Tä­tig­keit auf­ge­nom­men wird, ent­steht in der Regel keine Steuer­nach­zah­lung“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuer­zahler.

Weihnachten steht vor der Tür – ver­rin­gert sich jetzt mein Ur­laubs­an­spruch?

Es kann vor­kom­men, dass sich bei Kurz­ar­beit auch der Ur­laubs­an­spruch ver­rin­gert, er­klärt Alexander Bredereck, Fach­an­walt für Ar­beits­recht in Berlin. „Der Euro­päi­sche Ge­richts­hof hat 2012 ent­schie­den, dass das mög­lich ist, wenn es eine ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­rung zwi­schen Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber gibt.“
Der Entscheidung des EuGH zu­fol­ge (Az.: C-229/11, C-230/11) kön­nen Ar­beit­ge­ber den Ur­laubs­an­spruch eines Ar­beit­neh­mers im Ver­hält­nis zur Ar­beits­zeit­ver­kür­zung ver­rin­gern.
Foto: Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

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