• Onlineshopping im Ausland_1680

    E-Commerce

    Was gilt bei Online-Bestellungen aus dem Ausland?

Wer im Internet Waren be­stellt, soll­te sich das Im­pres­sum des Händ­lers ge­nau an­schauen. Sonst könn­ten im Zwei­fels­fall bö­se Über­raschun­gen drohen.

23. Dezember 2020

Im Internet gibt es fast nichts, was es nicht gibt. Ein paar Klicks und schon ist die Ware be­stellt. Was mit­un­ter zu­nächst nicht er­sicht­lich ist: Die An­ga­ben zum Pro­dukt sind zwar auf Deutsch, eben­so der Name des An­bie­ters. Tat­säch­lich kommt die Ware aber aus Fern­ost. So­lan­ge alles glatt geht, spielt das keine Rolle. Doch was tun, wenn die Be­stel­lung nicht an­kommt, sich ver­zö­gert, de­fekt ist?
„Das kann zu Pro­ble­men füh­ren, weil bei Online-Händ­lern mit Sitz im Aus­land mehr zu be­ach­ten ist“, sagt Georg Tryba von der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW. Ge­ne­rell em­pfiehlt es sich laut Tryba beim Online-Shop­ping, sich erst ein­mal zu in­for­mie­ren, bei wem man kauft.

Informationen müssen er­kenn­bar sein

„Markt­platz­be­trei­ber wie etwa Ebay haben darauf zu ach­ten, dass die Iden­ti­tät der Händ­ler klar er­kenn­bar ist“, er­klärt Eva Behling. Sie ist Syn­di­kus­rechts­an­wäl­tin des Bun­des­ver­bands E-Com­mer­ce und Ver­sand­han­del (bevh).
Jeder Händler muss in sei­nem Im­pres­sum sei­ne Adres­se und wei­te­re Kon­takt­da­ten nen­nen. So hat der Ver­brau­cher die Mög­lich­keit zu prü­fen, wo der Händ­ler sei­nen Sitz hat. Soll­te das Pro­dukt wi­der Er­war­ten gar nicht oder de­fekt ein­tref­fen, ste­hen dem Kun­den Ge­währ­leis­tungs­an­sprüche zu.

Plattformen bie­ten ge­wis­sen Schutz

Gestaltet sich die Kon­takt­auf­nah­me mit dem Ver­käu­fer schwie­rig oder ant­wor­tet die­ser gar nicht, bie­ten vie­le Markt­platz­be­trei­ber von sich aus Hil­fe an und er­stat­ten zum Bei­spiel den Kauf­preis. „Bei Amazon gibt es etwa die A-Z-Ga­ran­tie oder bei Ebay den Ebay-Käu­fer­schutz“, er­klärt Behling. Auch ein­zel­ne Zah­lungs­dienst­leis­ter leis­ten schnel­le Rück­zah­lun­gen, wenn es Pro­ble­me bei der Ab­wick­lung gibt.
Um sich von vorn­herein beim Online-Kauf zu wapp­nen, soll­ten Ver­brau­cher immer auf eine siche­re Be­zahl­art ach­ten. „Nie via Vor­kas­se zah­len oder mit Kre­dit­kar­te“, rät Tryba. Besser sind die Va­rian­ten auf Rech­nung oder per Last­schrift. „Dann kann etwa de­fek­te Ware ein­fach zu­rück­ge­schickt wer­den, ohne dass Kun­den vor­her be­zahlt haben“, so Ver­brau­cher­schüt­zer Tryba.

Kunden haben Ge­währ­leis­tungs­an­spruch

Aber was ist, wenn die Ware nach einem Jahr de­fekt ist? „Deut­sche Ver­brau­cher haben zwei Jah­re lang einen Ge­währ­leis­tungs­an­spruch, wenn die Ware be­reits bei der Lie­fe­rung einen Man­gel auf­ge­wie­sen hat“, er­läu­tert Behling.
„Aktuell wird in den ers­ten sechs Mo­na­ten nach der Lie­fe­rung ver­mu­tet, dass ein Man­gel, der sich inner­halb die­ser sechs Mo­na­te zeigt, be­reits beim Über­gang der Ware vom Ver­käu­fer auf den Käu­fer be­stan­den hat“, er­klärt Behling. Nach den ers­ten sechs Wochen kann der Händ­ler vom Ver­brau­cher eine Be­weis­pflicht ver­lan­gen – muss er aber nicht.

Kunden müssen mit wei­te­ren Kos­ten rechnen

Wer bei einem Online-Shop im Aus­land Waren or­dert, muss mit zu­sätz­lichen Steu­ern, Zoll­ge­büh­ren und ho­hen Ver­sand­kos­ten rech­nen. „Der Ver­käu­fer steht in der Pflicht, den Kun­den auf die­se Zu­satz­kost­en hin­zu­wei­sen“, er­klärt Tryba.
EU-weit gilt zudem ein 14-tä­gi­ges Wi­der­rufs­recht. Das be­deu­tet: Der Kun­de kann 14 Tage nach Ab­schluss eines Ver­trags oder dem Er­halt be­stell­ter Ware den Kauf wi­der­ru­fen.

Welches Recht ist an­wend­bar?

„Kommt es zu Pro­ble­men bei der Ver­trags­ab­wick­lung, kann eine ge­richt­liche Durch­set­zung der ei­ge­nen Rech­te schwie­rig wer­den“, sagt Behling. Bei der Frage, wel­ches Recht an­wend­bar ist – das im Land des Ver­käu­fers oder das im Land des Kun­den – kommt es darauf an, ob der Unter­neh­mer sei­ne ge­werb­liche Tä­tig­keit auf das Hei­mat­land des Ver­brau­chers fo­kus­siert hat.
Dies ist etwa der Fall, wenn der An­bie­ter im Land des Ver­brau­chers etwa über Zei­tungs­an­zei­gen für sich wirbt. „Bei Online­shops spielt vor allem die je­wei­li­ge Web­seite eine Rolle“, er­läutert Tryba. Gibt es dort zum Bei­spiel eine Te­le­fon­num­mer mit deut­scher Vor­wahl oder kön­nen Kun­den in deut­scher Sprache be­stel­len?
Foto: Christin Klose/dpa-mag

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

Mail an "Wir sind Nähe"

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