• Homeoffice

    Kein Anspruch auf Homeoffice

    Darf der Arbeitgeber die Rückkehr aus dem Homeoffice anordnen?

Viele Arbeit­ge­ber haben ihren Mit­arbeiter­in­nen und Mit­arbei­tern auf­grund der Covid-19-Pan­de­mie er­laubt, von zu Hau­se aus zu arbeiten. Diese Home­office-Re­ge­lun­gen wer­den nun vieler­orts wie­der ab­ge­schafft. Aber darf der Arbeit­ge­ber seine Wei­sung ein­fach än­dern? Das Landes­arbeits­ge­richt (LAG) München musste sich mit die­ser The­ma­tik in seinem Ur­teil vom 26.08.2021 be­schäf­ti­gen (Az.: 3 SaGa 13/21).

19. Oktober 2021

Der Klä­ger, ein Gra­fi­ker aus dem Raum Mün­chen, durf­te auf­grund einer Er­laub­nis des Arbeit­ge­bers seit Dezember 2020 im Home­office ar­bei­ten. Ende Februar 2021 folgte dann je­doch die An­wei­sung, zu­künf­tig wie­der in An­wesen­heit im Büro in München zu ar­bei­ten. Der Arbeit­neh­mer woll­te diese An­wei­sung je­doch nicht akzep­tieren, um weiter­hin aus dem Home­office heraus zu arbei­ten. Da er sich da­rüber mit seinem Arbeit­ge­ber nicht eini­gen konn­te, klag­te er ge­gen diesen. Er ver­lang­te in seiner Kla­ge, dass ihm das Arbei­ten von zu Hause aus weiter­hin ge­stat­tet wird.
Das erstinstanz­liche Arbeits­ge­richt hat den An­trag auf Er­lass einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung je­doch zurück­ge­wiesen. Einen An­spruch auf Ar­bei­ten im Home­office er­gibt sich im kon­kre­ten Fall nicht aus dem zwischen den Par­tei­en ge­schlos­senen Arbeits­ver­trag. Und auch aus der SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­ver­ord­nung kann ein sol­cher An­spruch nicht ab­ge­lei­tet wer­den. Nach dem Wil­len des Ver­ord­nungs­ge­bers ver­mittele die­se Vor­schrift kein Recht auf Home­office. Die Kon­kre­ti­sie­rung der Arbeits­pflicht sei da­her Sache des Arbeit­ge­bers.
Auch das LAG München hat diese Ent­schei­dung nun be­stätigt. In seinem Ur­teil führt das Ge­richt aus, dass der Arbeit­ge­ber unter Wah­rung billi­gen Er­mes­sens den Ar­beits­ort durch Wei­sung neu be­stim­men dür­fe. Der Arbeits­ort sei we­der im Arbeits­ver­trag noch kraft spä­te­rer aus­drück­li­cher oder still­schwei­gen­der Ver­ein­ba­rung der Par­tei­en auf die Woh­nung des Ver­fü­gungs­klä­gers fest­ge­legt. Im kon­kre­ten Fall stün­den, so das LAG München, zu­dem zwin­gen­de be­trieb­liche Grün­de ent­ge­gen. Die tech­ni­sche Aus­stat­tung am häus­lichen Arbeits­platz ent­spreche nicht der­jeni­gen am Büro­stand­ort und der Arbeit­neh­mer habe auch nicht dar­ge­legt, dass die Da­ten ge­gen den Zu­griff Drit­ter und der bei einem Wett­be­wer­ber tä­ti­gen Ehe­frau ge­schützt wä­ren.
Quelle: ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG

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