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Kein Anspruch auf Homeoffice
Darf der Arbeitgeber die Rückkehr aus dem Homeoffice anordnen?
Viele Arbeitgeber haben ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgrund der Covid-19-Pandemie erlaubt, von zu Hause aus zu arbeiten. Diese Homeoffice-Regelungen werden nun vielerorts wieder abgeschafft. Aber darf der Arbeitgeber seine Weisung einfach ändern? Das Landesarbeitsgericht (LAG) München musste sich mit dieser Thematik in seinem Urteil vom 26.08.2021 beschäftigen (Az.: 3 SaGa 13/21).
19. Oktober 2021
Der Kläger, ein Grafiker aus dem Raum München, durfte aufgrund einer Erlaubnis des Arbeitgebers seit Dezember 2020 im Homeoffice arbeiten. Ende Februar 2021 folgte dann jedoch die Anweisung, zukünftig wieder in Anwesenheit im Büro in München zu arbeiten. Der Arbeitnehmer wollte diese Anweisung jedoch nicht akzeptieren, um weiterhin aus dem Homeoffice heraus zu arbeiten. Da er sich darüber mit seinem Arbeitgeber nicht einigen konnte, klagte er gegen diesen. Er verlangte in seiner Klage, dass ihm das Arbeiten von zu Hause aus weiterhin gestattet wird.
Das erstinstanzliche Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch zurückgewiesen. Einen Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergibt sich im konkreten Fall nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag. Und auch aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung kann ein solcher Anspruch nicht abgeleitet werden. Nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittele diese Vorschrift kein Recht auf Homeoffice. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei daher Sache des Arbeitgebers.
Auch das LAG München hat diese Entscheidung nun bestätigt. In seinem Urteil führt das Gericht aus, dass der Arbeitgeber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen dürfe. Der Arbeitsort sei weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Verfügungsklägers festgelegt. Im konkreten Fall stünden, so das LAG München, zudem zwingende betriebliche Gründe entgegen. Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz entspreche nicht derjenigen am Bürostandort und der Arbeitnehmer habe auch nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der bei einem Wettbewerber tätigen Ehefrau geschützt wären.
Quelle: ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG