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Vorauszahlungen zur Einkommensteuer sind reduzierbar
Die Corona-Krise hat bei vielen für finanzielle Engpässe gesorgt. Doch die laufenden Kosten fallen weiterhin an. Bei Forderungen des Finanzamtes gibt es aber Erleichterungen.
15. Juni 2020
Wer wegen der Corona-Krise weniger Geld zur Verfügung hat, kann seine Einkommensteuervorauszahlungen reduzieren. Auf Antrag ist eine Reduktion bis auf null Euro möglich, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi). Zudem können bereits geleistete Vorauszahlungen zurückerstattet werden.
Die Voraussetzung: Der Steuerpflichtige ist unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen. Für das Finanzamt ist es dabei ausreichend, wenn kurz begründet wird, dass sich die persönliche Einkommenssituation wegen der Krise verschlechtert hat, zum Beispiel weil ein Zweitjob weggefallen ist und daraus Zahlungsschwierigkeiten entstanden sind.
Einkommensteuernachzahlungen aufschieben
Hat das Finanzamt mit dem letzten Steuerbescheid mitgeteilt, dass eine Nachzahlung eines höheren Betrags fällig ist, gibt es zwei Möglichkeiten: Kann jemand die Nachzahlung aufgrund der aktuellen Einkommenshöhe nicht fristgerecht in voller Höhe leisten, lässt sich mit dem Finanzamt eventuell eine Ratenzahlung vereinbaren.
Oder es wird ein Antrag auf Stundung der Nachzahlung gestellt. Durch die Stundung verfällt die Nachzahlung zwar nicht, aber sie kann später nachgeholt werden. Wegen der Corona-Krise ist der Aufschub bis zum Jahresende möglich.
Stundungszinsen entfallen
Für eine offene Steuerschuld werden ab dem ersten Tag der Stundung Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat fällig. Das ist bei den derzeitigen Zinsen am Kapitalmarkt hoch, denn der Zinssatz pro Jahr liegt damit bei 6 Prozent.
Eine Stundung bringt normalerweise nicht automatisch den Erlass der Zinsen mit sich, es sei denn, der Antrag auf Stundung wird wegen der Corona-Krise gestellt. Dann erfolgt die Stundung zinslos.
Foto: Benjamin Nolte/dpa-mag