• Mietminderung_1680

    Mietminderung

    Sechs Dinge, die sie rechtfertigen

Im Ideal­fall kommt das im Lau­fe der Miet­zeit nicht all­zu oft vor. Aber wenn doch, soll­ten Mie­te­rin­nen und Mie­ter wis­sen, wie sie ei­ne Miet­min­de­rung rechts­si­cher um­set­zen.

14. August 2023

Der Auf­zug funk­tio­niert nicht, die Klo­spü­lung auch nicht und oben­drein schimm­elt es im Bad. Ein Hor­ror­sze­na­rio für Mie­ter – und ein Fall für ei­ne Miet­min­de­rung. Doch un­ter wel­chen Um­stän­den lässt sich ei­ne Miet­kür­zung ei­gent­lich recht­fer­ti­gen? Und wie viel Ab­zug ist ge­recht­fer­tigt? Grund­sätz­lich ist die Vor­aus­set­zung für ei­ne Miet­kür­zung, dass ein Man­gel vor­liegt, der die Nut­zung der Woh­nung be­ein­träch­tigt. „Ich be­kom­me nicht mehr die Leis­tung, die im Miet­ver­trag ver­ein­bart ist und für die ich Mie­te be­zah­le“, sagt Anja Franz, Ju­ris­tin beim Mie­ter­ver­ein Mün­chen. Al­ler­dings dür­fen Mie­ter das Pro­blem nicht selbst ver­ur­sacht ha­ben.
Das Recht auf Kür­zung ist ge­setz­lich ver­an­kert und gilt au­to­ma­tisch. Kon­kret be­deu­tet das: Die Min­de­rung muss we­der beim Ver­mie­ter be­an­tragt wer­den, noch muss die­ser ein­ver­stan­den sein. Wich­tig ist, dass Mie­ter ih­rem Ver­mie­ter den Feh­ler – mög­lichst schrift­lich – mel­den, des­sen Be­sei­ti­gung for­dern und ihm auch die Chan­ce da­zu ein­räu­men. „Die Mie­te darf aber so lan­ge ge­min­dert wer­den, wie der Man­gel be­steht“, sagt Julia Wagner vom Ei­gen­tü­mer­ver­band Haus und Grund Deutsch­land. „Al­so nicht erst nach ei­ner be­stimm­ten Frist.“
Mie­ter­ver­bän­de ra­ten aber eher da­zu, die Mie­te wei­ter­hin in vol­ler Hö­he zu be­zah­len – mit dem Hin­weis, dass das un­ter Vor­be­halt ge­schieht. Das zu viel ge­zahl­te Geld kann an­schlie­ßend – nach der Feh­ler­be­he­bung – zu­rück­ge­for­dert wer­den. Der Hin­ter­grund: Min­dert je­mand zu viel oder zu Un­recht die Mie­te, droht die Woh­nungs­kün­di­gung we­gen Zah­lungs­rück­stän­den. Das Vor­ge­hen mit der vor­be­halt­li­chen Zah­lung beugt dem vor.

Was sind klassische Minderungsszenarien? 

  • Heizung: Mit­ten im Win­ter bleibt die Woh­nung kalt, weil die Hei­zung ganz oder teil­wei­se aus­fällt. Oder um­ge­kehrt: Die Tem­pe­ra­tur lässt sich auf­grund de­fek­ter oder feh­len­der Ther­mos­ta­te nicht mehr re­gu­lie­ren, es wird so heiß wie in der Sau­na. Bei­des recht­fer­tigt ei­ne Miet­min­de­rung, denn in der Re­gel ist ei­ne funk­tions­tüch­ti­ge Hei­zung Ver­mie­ter­sa­che. Ei­ne un­wirt­schaft­li­che, in­ef­fi­zi­en­te und da­mit Kos­ten trei­ben­de Hei­zungs­an­la­ge kann ge­nau­so ei­ne Kür­zung be­grün­den wie nachts klop­fen­de Heiz­kör­per und Warm­was­ser­tem­pe­ra­tu­ren un­ter 40 Grad Cel­si­us. Die Punk­te wer­ten Ge­rich­te als Be­ein­träch­ti­gung der Wohn­qua­li­tät.

  • Wohnungsausstattung: Ei­ne mit­ge­mie­te­te Kü­che muss in­takt sein. Fal­len Herd, Kühl­schrank oder Spül­ma­schi­ne aus, muss der Ver­mie­ter sie re­pa­rie­ren las­sen oder er­set­zen. Bis das er­le­digt ist, dür­fen Mie­ter die Mie­te min­dern. Glei­ches gilt für de­fek­te Toi­let­ten, Ba­de­wan­nen, Du­schen, Tür­öff­ner, Klin­geln, Brief­käs­ten, Auf­zü­ge oder bei Was­ser­schä­den.

  • Lärmbelästigung: Ob ein Man­gel vor­liegt, hängt mit da­von ab, ob die Quel­le in­ner­halb oder au­ßer­halb des Wohn­hau­ses liegt. „Bau­stel­len­lärm muss in der Re­gel hin­ge­nom­men wer­den“, sagt Anja Franz. Sprich: Min­dern wird eher schwie­rig. Wird da­ge­gen im Haus ge­ar­bei­tet, kann die Si­tua­tion an­ders aus­se­hen. Bei lärm­in­ten­si­ven Stra­ßen, Knei­pen, Schu­len, Sport­an­la­gen und Be­trie­ben kommt es da­rauf an, ob Mie­ter be­reits bei Ein­zug da­von wuss­ten. Wenn ja, ist eine Kürzung eher selten statthaft. Ständig lautstark streitende Nachbarn können hingegen eine Kürzung begründen.

  • Schimmel: Der ist dem Deut­schen Mie­ter­bund (DMB) zu­fol­ge im­mer ein zur Min­de­rung be­rech­ti­gen­der Man­gel. Aus­lö­ser für Schim­mel ist Feuch­tig­keit. Über die Ur­sa­che wird im Zu­ge der Min­de­rung häu­fig ge­strit­ten. Ist der Mie­ter schuld, weil er falsch ge­lüf­tet hat, oder liegt der Feh­ler in der Bau­subs­tanz be­grün­det? Et­wa in un­dich­ten Lei­tun­gen, Tü­ren und Fens­tern oder schlech­ter Däm­mung – und da­mit in der Ver­ant­wor­tung des Ver­mie­ters? Im Zwei­fels­fall sieht der DMB Ver­mie­ter und Mie­ter in der Be­weis­pflicht, je­weils ih­re Ein­schät­zung der La­ge zu be­wei­sen. Das gilt für sämt­li­che Feh­ler.

  • Dreck und Ge­stank: Im Trep­pen­haus stinkt es nach Fä­ka­lien, im Flur sta­peln sich die Müll­sä­cke und lo­cken Un­ge­zie­fer an. Um hier zu kür­zen, muss die Be­ein­träch­ti­gung er­heb­lich bis un­zu­mut­bar sein. Ge­rich­te le­gen die Mess­lat­te un­ter­schied­lich hoch; Koch­düns­te er­ken­nen sie aber meist nicht an. Stürzt re­gel­mä­ßig Un­rat vom Bal­kon des Nach­barn oben­drü­ber auf den ei­ge­nen, kann das wieder­um Grund für ei­ne – al­ler­dings – ge­rin­ge Min­de­rung sein. Denn Bal­ko­ne ge­hö­ren – anders als ein Haus­flur – zum Wohn­raum.

  • Gerüste: Der Ver­mie­ter lässt die Fas­sa­de strei­chen und da­für ein Ge­rüst er­rich­ten. Das ver­sperrt nicht nur die Aus­sicht, son­dern nimmt auch Licht weg. An ge­öff­ne­te Fens­ter ist we­gen des Bau­staubs nicht zu den­ken und nachts blei­ben sie zu, da­mit kei­ne un­ge­be­te­nen Be­su­cher ein­stei­gen. Auch die­se Ein­schrän­kun­gen der Woh­nungs­nut­zung recht­fer­tig­ten ei­ne ge­kürz­te Mie­te, meint Anja Franz.

So viel Ab­zug ist drin

Wie viel sie ab­zie­hen, müs­sen Mie­ter selbst ab­schät­zen. Das hat der Bun­des­ge­richts­hof fest­ge­legt. Die Band­brei­te der Min­de­rungs­quo­ten ist rie­sig und rich­tet sich nach dem Ein­zel­fall.
Der DMB hat aus Ur­tei­len gro­be An­halts­punk­te her­aus­ge­fil­tert. Dem­nach kön­nen zum Bei­spiel 100 Pro­zent we­ni­ger Mie­te drin sein, falls Schim­mel­be­fall die Ge­sund­heit er­heb­lich be­ein­träch­tigt. Hei­zungs­aus­fall kann um die 70 Pro­zent Re­du­zie­rung be­deu­ten. Für ein Ge­rüst an der Fas­sa­de bil­lig­te ein Ge­richt zehn Pro­zent Ab­zug zu.
Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn
 
 
 

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

Mail an "Wir sind Nähe"

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