• Start in die Heizsaison

    Start in die Heizsaison

    Ab wann muss die Hei­zungs­anlage laufen?

Frieren Sie noch oder hei­zen Sie schon? In der Über­gangs­zeit stel­len sich Mie­te­rin­nen und Mie­ter die Fra­ge: Ab wann soll­te man hei­zen? Und was, wenn der Ver­mie­ter den Kes­sel noch nicht an­ge­feuert hat?

8. Oktober 2021

Es hilft nichts: Drau­ßen wird es küh­ler, der Herbst ist da. Nachts hat der ein oder an­de­re die Hei­zung viel­leicht schon auf­ge­dreht. Grund­sätz­lich gilt: „Ver­mie­ter müs­sen dafür sor­gen, dass eine Woh­nung nicht zu stark aus­kühlt“, er­klärt Jutta Hartmann vom Deut­schen Mie­ter­bund (DMB). Das heißt: Sin­ken die Tem­pe­ra­tu­ren, muss die Hei­zungs­an­la­ge ak­ti­viert werden.

Ab wann muss ge­heizt werden?

Eine gesetz­liche Re­ge­lung für den Start der Heiz­pe­rio­de gibt es nicht. „In der Re­gel be­ginnt sie am 1. Ok­to­ber und en­det am 30. April“, sagt Hartmann. „Von die­sem Zeit­punkt an muss der Ver­mie­ter dann das Hei­zen er­mög­lichen.“ Oft sei das in Miet­ver­trä­gen fest­ge­legt.
Allerdings kann der Zeit­raum va­ri­ie­ren. Wird es zum Bei­spiel im Juni zwischen­durch mal un­ge­wöhn­lich kalt, muss die Hei­zung an­ge­stellt wer­den. Um­ge­kehrt gilt, wenn es im Ok­to­ber drau­ßen zeit­wei­se sehr warm ist, kann die Hei­zung ge­dros­selt werden.

Sind Eigen­tümer zum Hei­zen wirk­lich ver­pflich­tet?

Im Prinzip ja. Denn eine kal­te Woh­nung ist ein Miet­man­gel und be­rech­tigt damit zur Miet­min­de­rung. Um wie viel die Mie­te ge­min­dert wer­den kann, ist aber immer von den Um­stän­den des Ein­zel­falls ab­hän­gig. „Die Band­brei­te ist groß“, sagt Jutta Hartmann. Laut Amts­ge­richt Köln ist eine Min­de­rung von 20 Pro­zent an­ge­mes­sen, wenn die Zim­mer­tem­pe­ra­tur nur 16 Grad Cel­sius bis 18 Grad Cel­sius be­trägt (Urteil vom 6. De­zem­ber 1976, Az.: 152 C 1249/74).
Wer mindern will, soll­te also immer gut ab­wä­gen, wie viel er zu­rück­be­hält. „Andern­falls kann es zu einem Zah­lungs­rück­stand kom­men, der eine Kün­di­gung recht­fer­tigt“, sagt Jutta Hartmann. Um das zu ver­mei­den, könn­ten Mie­ter die Miete auch erst ein­mal unter Vor­be­halt zah­len und das zu viel ge­zahl­te Geld spä­ter zu­rück­fordern.

Habe ich in mei­ner Woh­nung An­spruch auf eine be­stimm­te Tem­pe­ra­tur?

Eine gesetz­lich fest­ge­leg­te Gren­ze gibt es nicht. „Eine Tem­pe­ra­tur von 20 Grad Cel­sius bis 22 Grad Cel­sius soll­te tags­über in Wohn­räu­men schon er­reicht wer­den kön­nen“, sagt Hartmann. Von 23.00 bis 6.00 Uhr mor­gens kön­nen Eigen­tümer die Hei­zungs­an­la­ge so aus­le­gen, dass die Zim­mer­tem­pe­ra­tur um bis zu drei Grad nie­dri­ger aus­fällt als am Tag. Die so­ge­nann­te Nacht­ab­sen­kung soll helfen, Ener­gie zu sparen.

Und wenn ich selber gar nicht hei­zen will? Ist das erlaubt?

Mieter müssen ihre Miet­sache pfleg­lich be­han­deln. Das heißt im Win­ter: Die Woh­nung soll­te stets so tem­pe­riert wer­den, dass kei­ne Schä­den auf­tre­ten, er­klärt der Eigen­tü­mer­ver­band Haus & Grund Deutsch­land. Dies gilt auch dann, wenn Mie­ter bei­spiels­weise wäh­rend eines Ur­laubs län­ger ab­we­send sind.
Sollte die Woh­nung im Win­ter kom­plett aus­küh­len, kön­nen Was­ser­lei­tun­gen ein­frie­ren und zu einem Rohr­bruch füh­ren. Wenn dies auf eine un­zu­rei­chen­de Be­hei­zung durch Mie­ter zu­rück­zu­füh­ren ist, müs­sen sie für die ent­stan­de­nen Schä­den aufkommen.
Vermieter können aller­dings nicht ver­lan­gen, dass die Woh­nung wäh­rend der kom­plet­ten Ab­we­sen­heit voll­stän­dig be­heizt wird. Wer ver­reist, kann etwa Be­kann­te bit­ten, die Woh­nung ge­le­gent­lich zu beheizen.

Die Anlage ist kaputt. Was können Mieter tun?

„Bei Fehlern oder Män­geln muss der Ver­mie­ter in­for­miert wer­den“, sagt Jutta Hartmann. Ver­mie­ter seien in der Pflicht, den Man­gel zu be­he­ben. „Man muss dem Ver­mie­ter eine an­ge­mes­se­ne Frist geben, zu rea­gie­ren“, sagt Hartmann. Je nach Außen­tem­pe­ra­tur kann diese Frist kür­zer oder län­ger sein. Rea­giert der Ver­mie­ter nicht, kön­nen Mie­ter im Zwei­fel selber einen Not­dienst anrufen.
Oberes Foto: Steve Brookland/Westend61/dpa-tmn

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

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