• Verbandskasten_1680

    Update für die Auto-Apotheke

    Die neue Verbandskastennorm

Seit Co­ro­na ist klar: Ge­sichts­mas­ken sol­len vor ei­ner In­fek­tion schüt­zen. In neu­en Ver­bands­käs­ten müs­sen sie des­halb ent­hal­ten sein, hier gilt nun eine ak­tua­li­sier­te Norm. Was sonst noch in den Ver­bands­kas­ten ge­hört.

 15. März 2023

Ers­te Hil­fe nach Un­fäl­len leis­ten, klei­ne Ver­let­zun­gen ver­sor­gen – für so et­was muss seit mehr als 50 Jah­ren in je­dem Au­to ein Ver­bands­kas­ten an Bord sein. Vor ei­ni­ger Zeit wur­de des­sen ge­norm­te und ver­bind­li­che Pack­lis­te ak­tua­li­siert. Den In­halt der Ers­te-Hil­fe-Sets be­stimmt seit Fe­bruar 2023 die DIN-Norm 13164.

Die wich­tigs­ten Än­de­run­gen beim In­halt

Ers­te-Hilfe-Sets müs­sen nun auch zwei me­di­zi­ni­sche Mas­ken ent­hal­ten. Die­se müs­sen min­des­tens Typ 1 (DIN EN 14683) ent­spre­chen – das tun bei­spiels­we­ise OP-Mas­ken. Da­für ent­fal­len zwei der bis­lang vor­ge­schrie­be­nen drei Drei­eck­tü­cher – nur noch ei­nes (DIN 13 168-D) ist er­for­der­lich. Auch fiel ein 40 mal 60 Zen­ti­me­ter gro­ßes Ver­bands­tuch von der In­halts­lis­te.

Müs­sen Au­to­fah­ren­de ih­re bis­he­ri­gen Käs­ten nach­rüs­ten?

Wäh­rend der Han­del seit En­de der Über­gangs­frist nur noch Ers­te-Hil­fe-Sets nach der neu­en Norm ver­kau­fen darf, be­steht für Au­to­fah­rer ak­­tu­ell kein ver­pflich­ten­der Hand­lungs­be­darf. Sie kön­nen so­wohl ei­nen Kas­ten der neuen Norm (Februar 2022) als auch ei­nen nach al­ter DIN-Norm nut­zen. Al­ler­dings ra­ten Ver­kehrs­ex­per­ten, auch oh­ne Nach­rüst­pflicht aus Grün­den des In­fek­tions­schut­zes aus­rei­chend gut ver­pack­te Mas­ken an Bord zu ha­ben. Da­zu sei ein Hand­des­in­fek­tions­mit­tel im Au­to sinn­voll, rät et­wa der TÜV Thü­rin­gen.

Vor­sicht – der In­halt kann ab­lau­fen

Un­ab­hän­gig von der ak­tu­el­len Ak­tua­li­sie­rung gilt wei­ter­hin: Der In­halt des Kas­tens darf nicht ab­ge­lau­fen sein. Das be­trifft zum Bei­spiel ei­ni­ge ste­ri­le Pro­duk­te, auf de­nen auch ein Ver­falls­da­tum steht. „Da­her ist es wich­tig, in ge­wis­sen Ab­stän­den sei­nen Ver­bands­kas­ten in Be­zug auf die Halt­bar­keit der Be­stand­tei­le zu über­prü­fen“, sagt ADAC-Spre­cher Alexander Schnaars. Da­für gibt es im Han­del Er­gän­zungs-Sets für be­stimm­te Ma­te­ria­lien. Doch auch ein kom­plett neu­er Kas­ten kos­tet nicht die Welt.

Wel­che Form muss der Kas­ten ei­gent­lich ha­ben?

Die ge­naue Form des Ers­te-Hil­fe-Sets bleibt auch wei­ter­hin nicht de­fi­niert. So kann es et­wa in ei­nem Käst­chen oder auch als Kis­sen da­her­kom­men. Aber stets gilt laut StVZO: Das Ma­te­rial muss in einem Be­hält­nis ver­packt sein, das den In­halt vor „Staub und Feuch­tig­keit so­wie vor Kraft- und Schmier­stof­fen aus­rei­chend schützt“.

Kann das Feh­len des Ver­bands­kas­tens be­straft werd­en?

Fehlt ein Ers­te-Hilfe-Set, ris­kiert der Fah­rer oder die Fah­re­rin bei ei­ner Ver­kehrs­kon­trol­le ein Buß­geld von min­des­tens fünf Eu­ro. Als Hal­ter oder Hal­te­rin wer­den laut ACE zehn Eu­ro fäl­lig. Zu­dem wird bei der Haupt­un­ter­su­chung (HU) über­prüft, ob ein Kas­ten mit kor­rek­tem In­halt im Au­to ist. Fehlt er oder ist er man­gel­haft oder un­voll­stän­dig, kann das als ge­rin­ger Man­gel be­an­standet wer­den, er­läu­tert De­kra-Spre­cher Wolf­gang Sig­loch.

Wie lässt sich der In­halt sinn­voll nut­zen?

Grund­sätz­lich ist es rat­sam, sich mit dem In­halt vert­raut zu ma­chen. „Das fängt damit an, dass ich über­haupt weiß, wo er im Au­to ver­staut ist“, sagt ADAC-Spre­­cher Schnaars. Am bes­ten la­gert er an ei­nem gut zu­gäng­li­chen Ort im In­nen- oder Kof­fer­raum. Er emp­fiehlt zu­dem ei­ne re­gel­mä­ßi­ge Auf­fri­schung der Ers­te-Hil­fe-Kennt­nis­se. „Da wird auch ganz kon­kret der Um­gang mit dem Ma­te­rial ge­zeigt, et­wa wann und wie ich einen Druck­ver­band an­le­ge und wann viel­leicht ein Pflas­­ter reicht“, sagt er. Wie Erst­hel­­fer am Unfallort reagieren und Erste Hilfe anwenden können, hat zum Beispiel der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) in kurzen Clips auf Instagram zusammengefasst.
Foto: Foto: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn
 
 

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

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Das steckt drin: Ak­tu­el­ler In­halt des Au­to­ver­bands­kasten

Im De­tail ent­hält ein Kas­ten nach neu­er Norm (DIN 13164, Februar 2022) laut ADAC:

1 x Heftpflasterspule
(DIN 13019-A), 5 m x 2,5 cm
4 x Wundschnellverband
(DIN 13019-E), 10 cm x 6 cm
2 x Verbandpäckchen
(DIN 13151-M)
1 x Verbandpäckchen
(DIN 13151-G)
1 x Verbandpäckchen
(DIN 13151-K)
2 x Gesichtsmaske
(mindestens Typ 1, nach DIN EN 14683)
1 x Verbandtuch
(DIN 13152-A), 60 cm x 80 cm
6 x Kompresse
10 cm x 10 cm
2 x Fixierbinde
(DIN 61634-FB-6)
3 x Fixierbinde
(DIN 61634-FB-8)
1 x Dreiecktuch
(DIN 13 168-D)
1 x Rettungsdecke
210 x 160 cm
1 x Erste-Hilfe-Schere
(DIN 58279-A 145)
4 x Einmalhandschuhe
(DIN EN 455)
1 x Erste-Hilfe-Broschüre
2 x Feuchttücher zur Hautreinigung
1 x 14-teiliges Fertigpflaster-Set

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

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