• Schnee räumen

    Räum- und Streupflicht

    Wer muss Gehwege vom Schnee befreien?

Die meisten Kommunen übertragen die Räum- und Streupflicht für Gehwege auf die angrenzenden Grundstückseigentümer. Doch auch die können ihrerseits weiterdelegieren.

 

Für vie­le Men­schen ist die Freu­de groß, wenn im Win­ter die ers­ten Schnee­flo­cken vom Him­mel fal­len. Doch die wei­ße Pracht ist längst nicht nur Ver­gnü­gen – mit ihr ge­hen auch ge­wis­se Pflich­ten ein­her. Denn über­frie­ren­de Näs­se und Schnee kön­nen Geh­we­ge in spie­gel­glat­te Rutsch­bah­nen ver­wan­deln und so zur Ge­fahr für Fuß­gän­ge­rin­nen und Fuß­gän­ger wer­den. Da­mit nichts pas­siert, sind Im­mo­bi­lien­ei­gen­tü­mer ge­fragt.
Die­se müss­ten da­für Sor­ge tra­gen, dass der Bür­ger­steig vor ih­rem An­we­sen so­wie der Zu­gang zum Haus ge­räumt und ge­streut sind, sagt Younes Frank Ehrhardt, Ge­schäfts­füh­rer von Haus & Grund Hes­sen. „An­dern­falls dro­hen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che, so­bald sich ein Pas­sant bei ei­nem Sturz ver­letzt.“
Al­ler­dings kön­nen Ei­gen­tü­me­rin­nen und Ei­gen­tü­mer die Räum­pflicht wirk­sam auf Drit­te über­tra­gen – sei es durch eine Klau­sel im Miet­ver­trag auf die Mie­ter oder durch Fremd­ver­ga­be auf ei­nen pro­fes­sio­nel­len Räum­dienst. Ei­gen­tü­me­rin­nen und Ei­gen­tü­mer blei­ben aber in der Pflicht, zu­min­dest stich­pro­ben­ar­tig zu kon­trol­lie­ren, ob den über­tra­ge­nen Pflich­ten an­ge­mes­sen nach­ge­kom­men wird.

Bei an­­hal­ten­dem Schnee­fall ist mehr­mals täg­lich zu räu­men

In wel­cher Brei­te der Geh­weg vor dem Haus zu räu­men ist, le­gen die Kom­mu­nen fest. Laut Ehr­hardt sind 80 Zen­ti­me­ter bis 1,50 Me­ter üb­lich. Der Zu­gang zur ei­ge­nen Haus­tü­re oder Ga­ra­ge muss nur auf ei­ner Brei­te von rund 50 Zen­ti­me­tern schnee­frei sein. Werk­tags sind die Ab­schnit­te zwi­schen 7 und 20 Uhr pas­sier­bar zu hal­ten, an Sonn- und Feier­ta­gen zwi­schen 9 und 20 Uhr. Bei star­kem Schnee­fall sind Ei­gen­tü­mer Ehrhardt zu­fol­ge da­zu ver­pflich­tet, mehr­mals am Tag zu räu­men und zu streu­en. Bei Glatt­eis­bil­dung be­ste­he so­gar ei­ne so­for­ti­ge Streu­pflicht.
Salz soll­te da­bei nicht zum Ein­satz kom­men, rät Roland Ste­cher von der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bre­men. Auf­grund sei­ner schä­di­gen­den Aus­wir­kung auf Pflan­zen, Bö­den und Grund­was­ser ist der Ein­satz von Salz als Streu­mit­tel in den aller­meis­ten Kom­mu­nen ver­bo­ten. Er­laubt sind hin­ge­gen Sand, Asche, Splitt oder Gra­nu­lat.

Bei Ver­hin­de­rung müs­sen Be­trof­fe­ne ei­ne Ver­tre­tung fin­den

Über­tra­gen Ei­gen­tü­mer die Räum- und Streu­pflicht auf ein spe­zia­li­sier­tes Un­ter­neh­men oder den ei­ge­nen Haus­meis­ter, kön­nen die Aus­ga­ben da­für auf die Mie­ter um­ge­legt wer­den, sagt Younes Frank Ehr­hardt. Die­se fin­den sich dann auf der Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung wie­der. Liegt die Pflicht bei Mie­te­rin­nen und Mie­tern, müs­sen die­se selbst bei Be­rufs­tä­tig­keit, im Ur­laubs- oder Krank­heits­fall da­für Sor­ge tra­gen, dass ord­nungs­ge­mäß ge­räumt und ge­streut wird. Sind sie selbst ver­hin­dert, müs­sen sie sich eine Ver­tre­tung su­chen. Wer sei­ne Pflicht wie­der­holt ver­letzt, ris­kiert eine Kün­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses.
Vor An­sprü­chen bei Ver­nach­läs­si­gung der Räum­pflicht kön­nen sich Mie­ter und Ei­gen­tü­mer selbst ge­nutz­ter Im­mo­bi­lien durch eine Pri­vat­haft­pflicht­ver­siche­rung ab­si­chern. Wer sei­ne Im­mo­bi­lie ver­mie­tet, braucht da­zu ei­ne Haus- und Grund­be­sit­zer-Haft­pflicht­ver­siche­rung.

Kos­ten für Fremd­ver­ga­be sind steu­er­lich ab­setz­bar

Wer für das Räu­men und Streu­en ei­nen Dienst­leis­ter be­auf­tragt, kann Tei­le der Kos­ten von der Steu­er ab­set­zen, teilt die Lohn­steu­er­hil­fe Bayern mit. Der Win­ter­dienst gilt als haus­halts­na­he Dienst­leis­tung. Be­rück­sich­tigt wer­den in der Steu­er­er­klä­rung al­ler­dings nur 20 Pro­zent der Kos­ten, höch­stens aber 4000 Euro. Ma­te­rial­kos­ten für das Streu­gut müs­sen selbst ge­tra­gen wer­den, ab­setz­bar sind nur Ar­beits-, Ma­schi­nen- und Fahrt­kos­ten.
Bei Ei­gen­tü­mern, die die Kos­ten für den Win­ter­dienst über die Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung an ih­re Mie­ter wei­ter­rei­chen, pro­fi­tie­ren aus­schließ­lich die Mie­ter von der Steu­er­er­spar­nis.
Wich­tig für die Ab­setz­bar­keit: Da­mit das Fi­nan­zamt die Kos­ten an­er­kennt, müs­sen die ein­zel­nen Pos­ten auf der Rech­nung ge­son­dert aus­ge­wie­sen wer­den, so die Lohn­steu­er­hil­fe Bayern. Au­ßer­dem muss der Rech­nungs­be­trag über­wie­sen wer­den – wer bar zahlt, geht leer aus.
Foto: Felix Kästle/dpa/dpa-tmn

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

Mail an "Wir sind Nähe"

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

Mail an "Wir sind Nähe"

Das könnte Sie auch interes­sieren

Rechts­schutz­ve­rsiche­rung

In vielen Be­rei­chen unseres täg­lichen Lebens wird aus einer klei­nen Strei­tig­keit schnell ein aus­ge­wach­se­ner Pro­zess. Sichern Sie sich hier­ge­gen finan­ziell ab.

Jetzt mehr erfahren

Das inter­ak­tive siche­re Haus

Treten Sie ein und be­­we­­gen sich nach Ihrem Be­­lie­­ben durch das vir­­tuel­­le Haus. Sie kön­­nen alle Räume frei be­­tre­­ten und sich sogar um­schauen.

Zum interaktiven sicheren Haus

Unfall­­versicherung

Alle 4 Se­kunden passiert ein Unfall und plötz­lich ver­ändert sich alles.

Mit unserer Pri­vaten Unfall­ver­sicherung bieten wir Ihnen die passende Ab­sicherung.

Jetzt mehr erfahren

Wir für Sie

Sie interessieren sich für Themen rundum die Öffentliche? Dann sind Sie hier genau richtig!

Zum Bereich "Wir für Sie"