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Ameisen und Co.
Was Mieter bei Ungeziefer im Haus machen sollten
Ungeziefer krabbeln in der Wohnung, im Keller oder am Haus? Dann sollten sich Mieter umgehend an ihren Vermieter wenden. Bis die Tiere beseitigt sind, können sie die Miete mindern.
10. August 2020
Tauben hinterlassen Dreck auf dem Fensterbrett, im Bad schlängeln Silberfische über den Boden, an der Fassade krabbeln Ameisen. Keine Frage, Ungeziefer am oder im Haus sind lästig. Im schlimmsten Fall gefährden sie sogar die Gesundheit.
Mieter sollten dann nicht zögern, sondern umgehend den Vermieter über den Befall informieren. Denn grundsätzlich ist es dessen Aufgabe, Schädlinge zu beseitigen. Schließlich hat er die Wohnung „in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten“, sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Der Vermieter trägt auch die Kosten für eine Schädlingsbekämpfung.
„Ungeziefer am oder im Haus ist ein Mangel der Mietsache“, stellt auch Rolf Janßen vom DMB Mieterschutzverein klar. Bis zur Beseitigung des Mangels kann der Mieter die Miete mindern.
Vermieter muss Maßnahmen ergreifen
Ist etwa durch Taubenkot ein Balkon unbenutzbar, muss der Vermieter etwas tun, um die Vögel dauerhaft fernzuhalten. Er kann zum Beispiel Taubenstacheln am Balkon anbringen oder Netze spannen.
Mieter können Schädlinge auch selbst bekämpfen. „Allerdings können sie die Kosten dafür vom Vermieter nur unter einer bestimmten Voraussetzung zurückfordern“, erklärt Wagner: Der Mieter muss den Vermieter zuvor mit angemessener Frist und am besten schriftlich dazu aufgefordert haben, die Schädlinge zu beseitigen – und der Vermieter ist dieser Pflicht dann nicht nachgekommen.
Rücken Mieter dem Ungeziefer selbst zu Leibe, müssen sie den Vermieter trotzdem informieren. Denn er muss bewerten, ob er ebenfalls tätig werden muss, um die Immobilie instand zu halten.
Mieter kann schadenersatzpflichtig werden
Informiert der Mieter den Vermieter nicht und vergrößert sich dadurch die Plage oder es entstehen sogar Schäden, kann der Vermieter Schadenersatz geltend machen, so Wagner. Ihr Rat: Schon im Mietvertrag sollte der Hinweis stehen, dass bei Schädlingsbefall unverzüglich der Vermieter zu informieren ist.
Wenn eine Wohnung von Kakerlaken befallen ist, kann das zur Mietminderung berechtigen, sagt Janßen. Stellen Mieter noch vor ihrem Einzug fest, dass die Wohnung von Kakerlaken befallen ist, können sie den Mietvertrag auch fristlos kündigen, entschied das Landgericht Freiburg (Az.: 3S 1/85).
Mieter dürfen Tauben nicht anlocken
Mieter müssen aber auch darauf achten, dass sie mit ihrem Verhalten unerwünschte Mitbewohner nicht anlocken. Das Füttern von Tauben beispielsweise ist nicht zulässig. „Da von Tauben Verschmutzungen, Geräuschbelästigungen und Ungeziefergefahren ausgehen, dürfen Mieter sie nicht füttern“, sagt Janßen. Missachten Mieter dieses Verbot, kann es nach einer Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung kommen.
Das Aushängen von Futterglocken, das Ausstreuen von Vogelfutter für Singvögel auf Außenfensterbänken und das Aufstellen von Vogelhäuschen können Vermieter dagegen nicht beanstanden, betont Janßen.
Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa