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    Ameisen und Co.

    Was Mieter bei Ungeziefer im Haus machen sollten

Ungeziefer krab­beln in der Woh­nung, im Kel­ler oder am Haus? Dann soll­ten sich Mie­ter um­ge­hend an ihren Ver­mie­ter wen­den. Bis die Tie­re be­sei­tigt sind, kön­nen sie die Mie­te min­dern.

10. August 2020

Tauben hin­ter­las­sen Dreck auf dem Fens­ter­brett, im Bad schlän­geln Sil­ber­fi­sche über den Bo­den, an der Fas­sa­de krab­beln Amei­sen. Keine Fra­ge, Un­ge­zie­fer am oder im Haus sind läs­tig. Im schlimms­ten Fall ge­fähr­den sie so­gar die Ge­sund­heit.
Mieter soll­ten dann nicht zö­gern, son­dern um­ge­hend den Ver­mie­ter über den Be­fall in­for­mie­ren. Denn grund­sätz­lich ist es des­sen Auf­ga­be, Schäd­lin­ge zu be­sei­ti­gen. Schließ­lich hat er die Woh­nung „in einem ge­brauchs­fä­hi­gen Zu­stand zu hal­ten“, sagt Julia Wagner vom Ei­gen­tü­mer­ver­band Haus & Grund Deutsch­land. Der Ver­mie­ter trägt auch die Kos­ten für eine Schäd­lings­be­kämp­fung.
„Ungeziefer am oder im Haus ist ein Man­gel der Miet­sache“, stellt auch Rolf Janßen vom DMB Mie­ter­schutz­ver­ein klar. Bis zur Be­sei­ti­gung des Man­gels kann der Mie­ter die Mie­te min­dern.

Vermieter muss Maß­nah­men er­grei­fen

Ist etwa durch Tau­ben­kot ein Bal­kon un­be­nutz­bar, muss der Ver­mie­ter etwas tun, um die Vö­gel dauer­haft fern­zu­hal­ten. Er kann zum Bei­spiel Tau­ben­sta­cheln am Bal­kon an­brin­gen oder Net­ze span­nen.
Mieter kön­nen Schäd­linge auch selbst be­kämp­fen. „Aller­dings kön­nen sie die Kos­ten da­für vom Ver­mie­ter nur unter einer be­stimm­ten Vor­aus­set­zung zu­rück­for­dern“, er­klärt Wagner: Der Mie­ter muss den Ver­mie­ter zu­vor mit an­ge­mes­se­ner Frist und am bes­ten schrift­lich dazu auf­ge­for­dert haben, die Schäd­lin­ge zu be­sei­ti­gen – und der Ver­mie­ter ist die­ser Pflicht dann nicht nach­ge­kom­men.
Rücken Mie­ter dem Un­ge­zie­fer selbst zu Lei­be, müs­sen sie den Ver­mie­ter trotz­dem in­for­mie­ren. Denn er muss be­wer­ten, ob er eben­falls tä­tig wer­den muss, um die Immo­bi­lie in­stand zu halten.

Mieter kann scha­den­er­satz­pflich­tig werden

Informiert der Mie­ter den Ver­mie­ter nicht und ver­grö­ßert sich da­durch die Pla­ge oder es ent­ste­hen so­gar Schä­den, kann der Ver­mie­ter Scha­den­er­satz gel­tend machen, so Wagner. Ihr Rat: Schon im Miet­ver­trag soll­te der Hin­weis ste­hen, dass bei Schäd­lings­be­fall un­ver­züg­lich der Ver­mie­ter zu in­for­mie­ren ist.
Wenn eine Woh­nung von Ka­ker­la­ken be­fal­len ist, kann das zur Miet­min­de­rung be­rech­ti­gen, sagt Janßen. Stel­len Mie­ter noch vor ihrem Ein­zug fest, dass die Woh­nung von Ka­ker­la­ken be­fal­len ist, kön­nen sie den Miet­ver­trag auch frist­los kün­di­gen, ent­schied das Land­ge­richt Frei­burg (Az.: 3S 1/85).

Mieter dürfen Tau­ben nicht an­locken

Mieter müs­sen aber auch da­rauf ach­ten, dass sie mit ihrem Ver­hal­ten un­er­wünsch­te Mit­be­woh­ner nicht an­locken. Das Füt­tern von Tau­ben bei­spiels­weise ist nicht zu­läs­sig. „Da von Tau­ben Ver­schmut­zun­gen, Ge­räusch­be­läs­ti­gun­gen und Un­ge­zie­fer­ge­fah­ren aus­ge­hen, dür­fen Mie­ter sie nicht füt­tern“, sagt Janßen. Miss­ach­ten Mie­ter die­ses Ver­bot, kann es nach einer Ab­mah­nung zu einer frist­lo­sen Kün­di­gung kom­men.
Das Aus­hän­gen von Fut­ter­glocken, das Aus­streuen von Vo­gel­fut­ter für Sing­vö­gel auf Außen­fens­ter­bän­ken und das Auf­stel­len von Vogel­häus­chen kön­nen Ver­mie­ter da­ge­gen nicht be­an­stan­den, be­tont Janßen.
 
Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

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