Durchfahrt verboten?

Auch Besucher sind Anlieger

Sind „Anlieger frei“, darf ich ein Durch­fahrts­ver­bot igno­rieren – natür­lich nur, wenn ich auch wirk­lich ein An­lieger bin. Aber wann ist das der Fall? Hier gibt es Auf­klärung.

10. Mai 2024

Foto: Ralf Hirschberger/dpa-Zentralbild/dpa
Wer ist ein An­lieger? Vor dieser Frage stehen Auto­fahrer und Biker immer wieder. Manche fahren durch und sagen scherz­haft: „Ich habe ja ein Anliegen.“ Doch das kann teuer werden. Bleibt die Frage: Für wen gilt der Begriff denn nun? Gesetz­lich definiert ist das nicht, erklärt der ADAC. Doch laut Recht­sprechung gelte: Anlieger ist, wer ein an der Straße anliegendes Grund­stück bewohnt oder zu einer Erledigung auf­suchen muss.

Konkrete Beispiele

Ganz praktisch heißt das: Das Schild „Anlieger frei“ dürfen Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie ...
... in der von dem Verkehrs­schild bestimmten Sperr­zone wohnen oder dort jemanden besuchen wollen. Dafür reicht auch eine Besuchs­absicht – ob der­jenige zu Hause ist, ist egal. Auch uner­wünschte Besucher wie Gerichts­voll­zieher dürfen ein­fahren.
... einen Termin in der gesperrten Straße haben, etwa bei einem Arzt oder einer Anwältin – oder als Hand­werker bei einem Anwohner.
... in der Straße selbst einkaufen oder jemanden abholen wollen, der dort ein­ge­kauft hat oder zum Bei­spiel am Bahnhof ange­kommen ist.
... zu einem anlie­gen­den Bade­see wollen. Dann muss aber ein Hinweis­schild das Baden erlauben, denn damit hat der Eigen­tümer einem Betreten seines Grund­stücks indirekt zu­gestimmt.
... als Auto­fahrer oder Biker ein Ziel in einer aus­gewiesenen Fahrrad­straße haben. Haben Sie eines der genannten „Anliegen“, ist also auch die Einfahrt in eine Fahrrad­straße erlaubt.

Nur Durchfahren ist verboten

Aller­dings: Wer nicht in eine gesperrte Straße hinein­will, sondern nur hindurch, um zu einem Punkt direkt hinter der Sperrzone zu kommen, darf nicht einfahren. Darauf weist das Institut für Zwei­rad­sicherheit (ifz) hin. Und es müsse schon im Moment des Ein­fahrens die Absicht bestehen, dort etwas oder jemanden auf­zu­suchen.
Im Falle einer Kontrolle gilt: Wer kein glaub­würdiges „Anliegen“ hat, muss laut ADAC mit einem Ver­warnungs­geld in Höhe von 50 Euro rechnen. Für Rad­fahrer sind es 25 Euro. Wer das Fahr­zeug parkt, ohne Anlieger zu sein, riskiert ein Ver­warnungs­geld ab 55 Euro.

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­a­rbei­te­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

Mail an "Wir sind Nähe"

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Pia Marie Wenholz ist Mit­a­rbei­te­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

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