• Reservierung

    Trotz Reser­vierung nicht auf­tauchen?

    Das kann teuer werden

Ein drin­gen­der Termin, kranke Kinder: Vor einem Restaurant­besuch kann immer mal etwas in die Quere kommen. Nur ist es dann an­ge­bracht, die Reser­vierung abzu­sagen. Andern­falls kann es kosten.

13. Mai 2024

Sie haben einen Tisch in einem Restaurant reser­viert, können den Termin aber nicht wahr­nehmen? Dann sollten Sie ihn früh­zeitig ab­sagen. Das ist nicht nur dem Wirt gegen­über fair, sondern kann Ihnen im Nach­hinein auch Ärger ersparen. Denn bei einer so­ge­nann­ten No-Show, also dem Nicht­erscheinen trotz Reser­vierung, kann der Wirt Sie finanziell in die Pflicht nehmen. Immer­hin hat er sich auf Ihren Besuch ein­ge­stellt und ent­sprechend ein­ge­kauft. Ob das möglich ist oder nicht, hängt laut Christian Feierabend, Fach­anwalt für inter­natio­na­les Wirt­schafts­recht, davon ab, ob der Wirt den Tisch inner­halb einer halben Stunde pro­blem­los ander­weitig besetzen kann oder nicht.
Ist das nicht möglich, kann der Wirt rein theo­re­tisch Schaden­er­satz von der bestellenden Person ein­fordern. „Prak­tisch ist es aller­dings für den Gastro­nomen oft schwierig nach­zu­weisen, welche Verdiens­taus­fälle er hatte“, räumt Feier­abend ein.

Zwingend er­for­der­lich: Hinweis auf No-Show-Gebühr

Manche Restaurants schreiben deswegen im Vorfeld eine soge­nannte No-Show-Gebühr fest, also eine Gebühr, die dann fällig wird, wenn der Gast seiner Reser­vierung unent­schul­digt fern­bleibt. Dabei könne es sich laut Tatjana Halm von der Ver­braucher­zen­trale Bayern um einen festen oder ge­staf­fel­ten Betrag handeln. Häufig gebe es solche Gebühren im Rahmen von Online-Reser­vie­run­gen bei ex­klu­siven Restau­rants mit festen Menüs.
Wirte dürfen eine solche Gebühr der Ver­braucher­schützein zu­folge aber nur dann er­heben, wenn sie Gäste im Vor­feld klar und deut­lich darauf hin­ge­wie­sen haben.

Auch bei Ärzten sind Aus­fall­ho­no­rare mit­unter zu­lässig

Übrigens: Auch einen Arzt­termin sollten Sie ab­sagen, so­bald ab­seh­bar ist, dass Sie diesen nicht wahr­nehmen können. Zum einen, weil Sie so anderen Erkrankten ermöglichen, den Termin in Anspruch zu nehmen. Zum anderen, weil auch Arzt­praxen Sie finan­ziell in die Pflicht nehmen können, wenn Sie unent­schuldigt fern­bleiben. Darauf weist die Ver­braucher­zen­trale NRW hin.
Ein solcher Ersatz­an­spruch oder ein Aus­fall­ho­no­rar komme aus­schließ­lich dann in Betracht, wenn Ärztinnen und Ärzten wegen des aus­ge­fal­le­nen Termins ein Ver­dienst­aus­fall ent­standen ist. Das ist regel­mäßig dann der Fall, wenn in der betreffenden Zeit kein anderer Patient be­handelt werden konnte. Laut den Ver­braucher­schützern gilt das etwa be­son­ders bei sehr speziali­sier­ten Praxen mit wochen­langen Warte­zei­ten auf neue Ter­mine.
Foto: Fernando Gutierrez-Juarez/dpa

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

Mail an "Wir sind Nähe"

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