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    Der Frust muss raus

    Darf ich meinen Arbeit­geber im Inter­net be­wer­ten?

Auf Be­wer­tungs­platt­formen können (ehe­malige) Be­schäf­tigte ihren Arbeit­geber be­wer­ten. Aber können sie sich immer darauf ver­lassen, dass sie dabei anonym bleiben?

29. Mai 2024

Wer wissen will, ob ein Restaurant oder Hotel einen Besuch wert ist, liest zuvor gerne die Bewer­tungen im Internet. Ähnlich gibt es Platt­formen, auf denen Be­schäftig­te Arbeit­geber und Unternehmen beurteilen können. Die Idee dahinter: Poten­zielle Bewer­berin­nen und Bewer­bern bekommen Ein­blicke, die ihnen bei der Ent­scheidung für oder gegen ein Unternehmen weiter­helfen, der Arbeits­markt wird trans­pa­ren­ter.
Aber wie sieht es recht­lich aus? Ist es un­be­denklich, solche Bewer­tungen im Netz zu ver­fassen? Und bleibt die Ano­ny­mität immer gewahrt? „Dem Arbeit­nehmer steht ein Recht auf freie Meinungs­äußerung zu, das auch während des Bestehens des Arbeits­ver­hält­nisses gilt“, sagt Michael Fuhlrott, Fach­anwalt für Arbeits­recht. Gleich­zeitig bestehen in einem Arbeits­ver­hältnis aber auch „wechsel­seitige Rücksicht­nahme­pflichten“. Der Arbeit­nehmer müsse eine gewisse Mäßigung an den Tag legen, wenn es um Äußerungen geht, die den Arbeit­geber betreffen.
Wer dagegen verstößt, muss mit recht­lichen Konse­quenzen rechnen, die von einer Ermahnung, über eine Abmahnung bis hin zur (frist­losen) Kündigung reichen können. „Im laufenden Arbeits­ver­hält­nis sollte sich der Arbeit­nehmer also nur zurück­haltend äußern, wenn er Kritik öffent­lich äußert“, empfiehlt der Fach­anwalt.

Die Meinungs­äußerung hat Grenzen

In extremen Fällen können auch Schaden­ersatz­an­sprüche drohen. Denk­bar ist das etwa, wenn Beschäftigte wahr­heits­widrig behaupten, der Arbeit­geber stehe kurz vor der Insol­venz oder verstoße gegen geltende Gesetze. Das gilt laut Fuhlrott zumindest dann, wenn andere Beschäftigte auf­grund dieser Äußerung nach­weislich kündigen oder Bewerber einen Bogen um den Arbeit­geber machen.
Die Verhaltens­weisen einzelner Personen zu kriti­sieren und deren Namen zu nennen, ist eben­falls proble­matisch – „da das Persönlich­keits­recht der genannten Person verletzt wird, die so an den Pranger gestellt wird.“ Auch dürfen Mit­arbei­ter keine Geschäfts­ge­heim­nisse offen­baren.

Klarname: Arbeit­geber kann in bestimmten Fällen Aus­kunft verlangen

In bestimmten Fällen müssen Verfasser einer Bewertung auch damit rechnen, dass ihre Anonymität offen­ge­legt wird. Bei Straf­taten, etwa der Beleidigung bestimmter Personen oder der Offen­barung von Geschäfts­ge­heim­nis­sen, kann der Arbeit­geber Straf­an­zeige stellen. „Die Staats­anwalt­schaft, die die Straftat aufklärt, wird dann vom Portal­be­treiber Auskunft verlangen können, wer die Äußerung getätigt hat“, so Fuhlrott.
Auch ein Beschluss des Ober­landes­gerichts Hamburg (Az.: 7 W 11/24) aus dem Februar zeigt, dass die Anonymität auf Arbeit­geber­be­wer­tungs­platt­formen nicht immer geschützt ist. In dem Fall war ein Arbeit­geber im einst­weiligen Rechtsschutzverfahren gegenüber einer Bewertungs­platt­form erfolgreich. „Moniert ein Unternehmen konkrete Punkte am Eintrag, muss das Bewertungs­portal nach­forschen“, erklärt Fuhlrott den Beschluss.
Das Portal müsse prüfen, ob die bewertende Person Arbeit­nehmer oder Bewerber bei dem Unternehmen gewesen ist. Im Zweifel muss das Bewertungs­portal dem Arbeit­geber die Namen der Ersteller der Bewertungen mitteilen. „Nur so kann dieser prüfen, ob diese aktuell oder vormals dort Mitarbeiter sind oder waren.“
Auch der Umstand, dass Ver­fasser negativer Bewer­tungen fürchten müssen, nach ihrer Kennt­lich­machung Repres­salien des Arbeit­gebers aus­gesetzt zu sein, recht­fertigt laut Gericht keine andere Sicht. Ein Arbeit­geber, der im Internet öffentliche Kritik hinn­ehmen muss, müsse die Möglichkeit einer Nach­prüfung erhalten, da er sich nur so in der Sache posi­tionie­ren könne.
Foto: Finn Winkler/dpa

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

Mail an "Wir sind Nähe"

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