• Vaterschaft anerkennen

    Vaterschaft anerkennen

    Ohne Ja der Mutter geht gar nichts

Die Vaterschaft an­fech­ten: Das kommt häu­fi­ger vor. Was, wenn der bio­lo­gi­sche Vater auch als recht­licher Vater an­er­kannt wer­den will – etwa wenn die Mut­ter noch nicht ge­schie­den ist?

17. Oktober 2023

Dass ein nach­weis­lich bio­lo­gi­scher Vater auch recht­licher Vater sein möch­te, ist ver­ständ­lich. Dass Väter vor Ge­richt per Vater­schafts­an­fech­tung darum kämp­fen, auch, doch es kommt eher selten vor. Wie häu­fig sind An­fech­tun­gen ge­ne­rell? Und wel­che Rolle spie­len die Müt­ter? Eine Fami­lien­rechts­ex­per­tin gibt Ant­wor­ten auf die wich­tigs­ten Fragen.

Wie oft kom­men An­fech­tun­gen der Vater­schaft in der Praxis vor?

Wie viele Vater­schafts­an­fech­tun­gen es jähr­lich gibt, kann man nicht genau sagen. Aber das Sta­tis­ti­sche Bun­des­amt führt als ak­tuel­le Zahl für den Ober­be­griff vor den Amts­ge­rich­ten 11.843 Ab­stam­mungs­sachen in 2021 aus. In der Zahl sind die Vater­schafts­an­fech­tun­gen mit ent­hal­ten. „Die­se Zahl ist ins­ge­samt nicht sehr groß, ver­gleicht man sie etwa mit der An­zahl der Ge­bur­ten pro Jahr in Deutsch­land“, ord­net Prof. Christine Budzikiewicz vom Ins­ti­tut für Fami­lien­recht der Philipps-Uni­ver­si­tät Marburg ein. So wur­den 2021 ins­ge­samt 795.492 Kin­der ge­bo­ren, 2022 waren es 738.819. Auch im Ver­gleich zu an­de­ren Fami­lien­rechts-Ver­fah­ren ist die An­zahl nicht hoch. „So wur­den bei­spiels­wei­se mit dem Ge­gen­stand „el­ter­liche Sor­ge“ 2021 ins­ge­samt 150.032 Ver­fah­ren er­le­digt“, so Budzikiewicz.

Wann wird in der Regel die Vater­schaft an­ge­foch­ten?

Die ty­pi­sche Kons­tel­la­tion in der Praxis be­trifft laut der Pro­fes­so­rin Fälle, in denen Ehe­paare be­reits ge­trennt le­ben, dann aber vor der Schei­dung noch ein Kind ge­bo­ren wird. In die­sem Fall gelte zu­nächst der Noch-Ehe­mann als Vater des Kin­des. Soll­te die­ser nicht der ge­ne­ti­sche Vater sein, kön­ne die Vater­schaft an­ge­foch­ten werden.
Daneben gibt es auch den klas­si­schen Fremd­geh-Fall, bei dem der recht­liche Vater ir­gend­wann miss­trau­isch wird – meist im Zu­sam­men­hang mit einer Tren­nung. „Die Vater­schafts­an­fech­tung geht dann ty­pi­scher­weise vom recht­lichen Vater aus“, er­klärt Prof. Budzikiewicz. An­fech­tun­gen durch Müt­ter und Kin­der seien sehr selten.

Ist eine Vater­schafts­an­er­ken­nung auch ohne An­fech­tung möglich?

Es gibt in der Tat eine alter­na­­ti­ve Mög­lich­keit der Vater­schafts­an­er­kenn­ung durch einen Drit­ten. Da muss dann aber der frü­he­re Ehe­mann der Mut­ter zu­stim­men. „Durch die so­ge­nann­te „Dreier­er­klä­rung“ soll ein auf­wen­di­ges An­fech­tungs­ver­fah­ren über­flüs­sig wer­den“, sagt Budzikiewicz. Die­ser Weg wird aber sel­ten be­schrit­ten. Meist fehlt es an einer er­for­der­lichen Zu­stim­mung – ent­we­der des frü­he­ren Ehe­manns oder der Mut­ter. „Teil­wei­se aber auch, weil das Ver­fah­ren lang­wie­rig ist, da die Dreier­er­klä­rung erst mit Rechts­kraft des Schei­dungs­be­schlus­ses wirk­sam wird“, so die Fami­lien­rechts­ex­per­tin.

Hat die Mutter Ein­fluss auf die Vater­schafts­an­er­kennung?

Da sagt Prof. Budzikiewicz ganz klar: „Die An­er­ken­nung der Vater­schaft be­darf stets der Zu­stim­mung der Mut­ter.“ Ohne ihre Zu­stim­mung wird die Vater­schafts­an­er­ken­nung nicht wirk­sam. „Mit an­de­ren Wor­ten: Ein Mann kann nicht gegen den Wil­len der Mut­ter im Wege der An­er­ken­nung recht­licher Vater ihres Kin­des wer­den“, fasst die Pro­fes­so­rin zu­sam­men. Ver­wei­ge­re die Mut­ter ihre Zu­stim­mung, blie­be dem ge­ne­­ti­schen Vater, der auch recht­licher Vater des Kin­des wer­den möch­te, nur der Weg über die ge­richt­liche Fest­stel­lung der Vater­schaft.

Sind auch mehr als zwei recht­liche El­tern­tei­le denkbar?

Das deut­sche Ab­stam­mungs­recht geht vom Prin­zip der Zwei-Eltern­schaft aus. Das be­deu­tet laut Christine Budzikiewicz, dass ein Kind maxi­mal zwei recht­liche El­tern­tei­le haben kann. Eine recht­liche Eltern­schaft von drei oder mehr Per­so­nen, die die Po­si­tion von Voll­el­tern ein­neh­men sol­len, sei selbst dann nicht mög­lich, wenn alle Be­tei­lig­ten damit ein­ver­stan­den wären.
Aber die Pro­fes­so­rin macht auf eine Son­der­kons­tel­la­tion auf­merk­sam, die es nur bei der Voll­jäh­ri­gen­adop­tion gibt: „Wird eine voll­jäh­ri­ge Per­son als Kind an­ge­nom­men, kann sie bis zu vier recht­liche El­tern­tei­le er­hal­ten.“ Eltern der an­ge­nom­me­nen Per­­son seien dann sowohl Adop­tiv­el­tern­teile als auch die leib­lichen El­tern, also die Ur­sprungs­familie.
Foto: Mascha Brichta/dpa-tmn

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

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