• Fristlose Kündigung bei Drohung

    Fristlose Kündigung bei Drohung

Wer seinem Vor­ge­setz­ten droht, er werde sich krank­schrei­ben las­sen, wenn er für eine be­stimm­te Schicht ein­ge­tra­gen wird, darf vom Ar­beit­ge­ber ge­kün­digt wer­den. Im kon­kre­ten Fall sogar frist­los. Dies ent­schied das Lan­des­ar­beits­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern in einer kürz­lich ver­öffent­lich­ten Ent­schei­dung (Az.: 5 Sa 319/20).

26. Oktober 2021

Was war passiert?

Die angestellte Ver­käu­fe­rin einer Bäcke­rei­fi­lia­le in Meck­len­burg-Vor­pom­mern droh­te im Juni 2020 mit einer Krank­schrei­bung, soll­te nicht der Dienst­plan, wie von ihr ge­wünscht, ge­än­dert wer­den. Grund hier­für waren Span­nun­gen unter den ein­zel­nen Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern der Fi­lia­le. So woll­te die spä­te­re Klä­ge­rin in einer Woche im Juli aus­schließ­lich in der Früh­schicht ar­bei­ten. Dies woll­te der Ar­beit­ge­ber je­doch nicht und er­klär­te die frist­lo­se Kün­di­gung wegen der an­ge­droh­ten Krank­schrei­bung. Kurz zuvor hatte er be­reits gegen die Ver­käu­fe­rin eine or­dent­liche Kün­di­gung mit Wir­kung Ende Juli 2020 aus­ge­spro­chen. Gegen die frist­lose Kün­di­gung er­hob die Ver­käu­fe­rin dann jedoch Klage.

Das Urteil

Das Landes­ar­beits­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern ent­schied, dass das Ver­hal­ten der Klä­ge­rin an sich einen wich­ti­gen Grund zur frist­lo­sen Kün­di­gung dar­stellt. Die Dro­hung mit einer Krank­schrei­bung, um damit die Än­de­rung des Dienst­pla­nes zu er­zwin­gen, stellt – so die Rich­ter – eine er­heb­liche Ver­let­zung der ar­beits­ver­trag­lichen Pflich­ten dar. Die Pflicht­wi­drig­keit der An­kün­di­gung einer Krank­schrei­bung bei nicht be­ste­hen­der Er­kran­kung im Zeit­punkt der An­kün­di­gung lie­ge darin, dass der Ar­beit­neh­mer mit einer sol­chen Er­klä­rung zum Aus­druck bringt, er sei not­falls be­reit, sei­ne Rech­te aus dem Ent­gelt­fort­zah­lungs­recht zu miss­brau­chen, um sich einen un­be­rech­tig­ten Vor­teil zu ver­schaf­fen. Damit wider­sprach das Lan­des­ar­beits­ge­richt dem vor­ins­tanz­lichen Ar­beits­ge­richt Schwe­rin, das in sei­nem Ur­teil be­grün­de­te, dass eine Pflicht­ver­let­zung nach An­sicht des Ge­richts nicht er­wie­sen sei. Schließ­lich sei nicht aus­zu­schlie­ßen, dass die Klä­ge­rin aus ge­sund­heit­lichen Grün­den an einer Tä­tig­keit in der Spät­schicht ge­hin­dert war.
Letztlich hielt aber auch das Lan­des­ar­beits­ge­richt die frist­lo­se Kün­di­gung im vor­lie­gen­den Fall für un­wirk­sam. Es sei dem be­klag­ten Ar­beit­ge­ber unter Ab­wä­gung der wech­sel­sei­ti­gen In­te­res­sen zu­mut­bar ge­we­sen, das Ar­beits­ver­hält­nis noch rund einen Monat bis zum Datum der Eigen­kün­di­gung fort­zu­set­zen. Es sei zu be­ach­ten, dass es sich bei der An­dro­hung um eine spon­ta­ne Reak­tion ge­han­delt habe, in der sich letzt­lich die schon län­ger schwe­len­den Span­nun­gen ent­lu­den. Zudem sei das Ar­beits­ver­hält­nis zuvor an­nä­hernd 10 Jahre lang be­an­stan­dungs­frei ver­lau­fen.
Quelle: ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG

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