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Fristlose Kündigung bei Drohung
Wer seinem Vorgesetzten droht, er werde sich krankschreiben lassen, wenn er für eine bestimmte Schicht eingetragen wird, darf vom Arbeitgeber gekündigt werden. Im konkreten Fall sogar fristlos. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Az.: 5 Sa 319/20).
26. Oktober 2021
Was war passiert?
Die angestellte Verkäuferin einer Bäckereifiliale in Mecklenburg-Vorpommern drohte im Juni 2020 mit einer Krankschreibung, sollte nicht der Dienstplan, wie von ihr gewünscht, geändert werden. Grund hierfür waren Spannungen unter den einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Filiale. So wollte die spätere Klägerin in einer Woche im Juli ausschließlich in der Frühschicht arbeiten. Dies wollte der Arbeitgeber jedoch nicht und erklärte die fristlose Kündigung wegen der angedrohten Krankschreibung. Kurz zuvor hatte er bereits gegen die Verkäuferin eine ordentliche Kündigung mit Wirkung Ende Juli 2020 ausgesprochen. Gegen die fristlose Kündigung erhob die Verkäuferin dann jedoch Klage.
Das Urteil
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass das Verhalten der Klägerin an sich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt. Die Drohung mit einer Krankschreibung, um damit die Änderung des Dienstplanes zu erzwingen, stellt – so die Richter – eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liege darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringt, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Damit widersprach das Landesarbeitsgericht dem vorinstanzlichen Arbeitsgericht Schwerin, das in seinem Urteil begründete, dass eine Pflichtverletzung nach Ansicht des Gerichts nicht erwiesen sei. Schließlich sei nicht auszuschließen, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen an einer Tätigkeit in der Spätschicht gehindert war.
Letztlich hielt aber auch das Landesarbeitsgericht die fristlose Kündigung im vorliegenden Fall für unwirksam. Es sei dem beklagten Arbeitgeber unter Abwägung der wechselseitigen Interessen zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis noch rund einen Monat bis zum Datum der Eigenkündigung fortzusetzen. Es sei zu beachten, dass es sich bei der Androhung um eine spontane Reaktion gehandelt habe, in der sich letztlich die schon länger schwelenden Spannungen entluden. Zudem sei das Arbeitsverhältnis zuvor annähernd 10 Jahre lang beanstandungsfrei verlaufen.
Quelle: ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG