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    Wegen Corona im Home­office

    So setzen Arbeit­neh­mer die Kosten ab

Wo noch vor we­ni­gen Wochen je­den Tag ge­ges­sen wurde, sta­peln sich heute Pa­pie­re. Da­zwi­schen thront der Lap­top neben dem griff­be­rei­ten Smart­phone – so dürf­te es im Mo­ment in vie­len Haus­hal­ten in Deutsch­land aus­sehen. Stellt sich die Frage: Las­sen sich die Kos­ten für das Home­of­fi­ce ab­setzen? Die Antwort: Ja und Nein.

25. Mai 2020

Rechtsprechung ist ein­deu­tig

„Geht es um die Kos­ten für ein häus­liches Ar­beits­zim­mer, ist die Recht­spre­chung ein­deu­tig“, sagt Uwe Rauhöft vom Bun­des­ver­band Lohn­steuer­hilfe­ver­eine (BVL) in Berlin. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ent­schied 2016, dass Auf­wen­dun­gen für „einen in die häus­liche Sphä­re ein­ge­bun­de­nen Raum, der mit einem nicht un­er­heb­lichen Teil sei­ner Fläche auch pri­vat ge­nutzt wird“ nicht als Be­triebs­aus­ga­ben be­zie­hungs­weise Wer­bungs­kos­ten be­rück­sich­tigt wer­den (Az.: X R 32/11).
Einen Schreib­tisch im Durch­gangs­zim­mer oder die Ar­beits­ecke im Wohn­zim­mer ak­zep­tiert das Fi­nanz­amt also nicht. An­er­kannt wird das häus­liche Ar­beits­zim­mer nur, wenn es sich um einen ab­ge­schlos­se­nen Raum han­delt, der wie ein Büro ein­ge­rich­tet ist und fast nicht privat be­nutzt wird.

Ausgaben als Wer­bungs­kos­ten ab­setz­bar

„Können Sie nach­wei­sen, dass Ihnen für die Tä­tig­keit kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Ver­fü­gung steht, sind im Jahr bis zu 1.250 Euro als Wer­bungs­kos­ten ab­setz­bar“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuer­zah­ler. Ist das Ar­beits­zim­mer Mit­tel­punkt der be­ruf­lichen Tä­tig­keit, kön­nen die kom­plet­ten Kos­ten als Wer­bungs­kos­ten ab­ge­setzt wer­den. In der Regel ist das aber nur bei Frei­be­ruf­lern der Fall.
Werden die Vor­aus­set­zun­gen er­füllt, kön­nen die Auf­wen­dun­gen für Mie­te, Ener­gie­kos­ten, Grund­steuer, Ver­siche­run­gen, Müll­ab­fuhr­ge­büh­ren oder den Schorn­stein­fe­ger an­tei­lig gel­tend ge­macht wer­den. Wer ein Ar­beits­zim­mer in sei­nem selbst ge­nutz­ten Haus oder sei­ner Eigen­tums­woh­nung ein­ge­rich­tet hat, kann auch die auf das Ar­beits­zim­mer ent­fal­len­den Kre­dit­zin­sen steuer­lich gel­tend machen.

Finanzamt er­kennt Kos­ten an­tei­lig an

„Die an­teili­gen Kos­ten rich­ten sich dabei nach dem Ver­hält­nis der Fläche des Ar­beits­zim­mers zur ge­sam­ten Wohn­fläche“, sagt Isabel Klocke. Macht das Ar­beits­zim­mer also bei­spiels­wei­se 20 Pro­zent der Wohn­fläche aus, kön­nen auch 20 Pro­zent der an­fal­len­den Kos­ten ab­ge­setzt werden.
Gut zu wissen: Auch wenn meh­re­re Per­so­nen ein häus­liches Ar­beits­zim­mer nut­zen, kann jeder von ihnen sei­ne Auf­wen­dun­gen gel­tend machen.

Kosten für Aus­stat­tung der Ar­beits­ecke wer­den ak­zep­tiert

Wer sich nur eine Ar­beits­ecke ein­ge­rich­tet hat, kann all diese Kos­ten nicht gel­tend machen. Hier wirk­ten sich nur Ar­beits­mit­tel, wie Com­pu­ter oder Büro­stuhl, steuer­min­dernd aus, er­klärt Klocke. Hat der Ge­gen­stand we­ni­ger als 800 Euro netto ge­kos­tet, kann er di­rekt im Jahr der An­schaf­fung von der Steuer ab­ge­setzt werden.
Kosten für den jetzt dienst­lich ge­nutz­ten Te­le­fon­an­schluss kön­nen mit ma­xi­mal 20 Euro im Monat als Wer­bungs­kos­ten in die Ein­kom­men­steuer­er­klä­rung ein­gehen.

Arbeits­si­tua­tion do­ku­men­tie­ren

Wer kein ei­ge­nes Ar­beits­zim­mer hat, soll­te sich aber nicht ent­mu­ti­gen las­sen. „Machen Sie die Kos­ten für das Ar­beits­zim­mer im kom­men­den Jahr gel­tend“, rät Klocke. Der Bund der Steuer­zah­ler will sich eben­so wie die Ver­ei­nig­te Lohn­steuer­hilfe (VLH) dafür ein­set­zen, dass die Be­stim­mun­gen zur steuer­lichen An­er­ken­nung von hei­mi­schen Ar­beits­plät­zen an­ge­sichts der Corona-Krise ge­lockert werden.
Beschäftigte, die jetzt im Home­office ar­bei­ten, soll­ten sich für die Steuer­er­klä­rung 2020 vor­be­rei­ten: „Machen Sie ein Foto von ihrer Ar­beits­si­tua­tion“, rät Klocke. Ar­beit­neh­mer soll­ten sich außer­dem eine Beschei­ni­gung ihres Ar­beit­ge­bers aus­stel­len las­sen, in wel­chem Zeit­raum ihr Ar­beits­platz im Unter­nehmen nicht zur Ver­fü­gung stand, rät die VLH.
 
Foto: Daniel Naupold/dpa/dpa-mag

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

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