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    Krankgeschrieben und nun

    Was Beschäftigte wissen sollten

Wer krank­ge­schrie­ben ist, muss auch zu­hau­se blei­ben? Und ver­rei­sen ist dann in je­dem Fall ein No-Go? Rund um das The­ma Krank­schrei­bung gibt es so ei­ni­ge An­nah­men. Was ist dran?

20. Dezember 2023

Nicht bei je­der Er­kran­kung muss man auch das Bett hü­ten. Und manch­mal wür­den Be­we­gung oder ein Aus­flug viel­leicht ganz gut­tun. Doch spa­zie­ren ge­hen, Sport trei­ben, gar in den Ur­laub fah­ren: Darf man das ei­gent­lich trotz Krank­schrei­bung? Und was, wenn Vor­ge­setz­te ei­nen da­bei se­hen?
Wer nicht zur Ar­beit geht oder sich im Home­office nicht an den Lap­top setzt, weil er vom Arzt ei­ne Krank­schrei­bung be­kom­men hat, dürf­te sich die­se Fra­gen wo­mögl­ich stel­len, be­vor er sich auf den Weg macht. Und was gilt ei­gent­lich, wenn ich mich schnel­ler als ge­dacht wie­der fit füh­le – und zu­rück in den Job will? Hier sind die wich­tigs­ten Ant­wor­ten. 

Darf ich bei ei­ner Krank­schrei­bung bei­spiels­wei­se ei­nen Ein­kaufs­bum­mel ma­chen, das Fit­ness­stu­dio be­su­chen oder ins Thea­ter ge­hen?

„Die Ar­beits­un­fähig­keit be­deu­tet nur, dass man sei­ne Ar­beits­leis­tung nicht er­brin­gen kann – und nicht, dass man nicht mehr am Le­ben teil­neh­men darf“, er­klärt Tjark Menssen, Lei­ter der Rechts­ab­tei­lung beim DGB Rechts­schutz. Wäh­rend ei­ner Krank­schrei­bung sind Be­schäf­tig­te nur ver­pflich­tet, al­les zu un­ter­las­sen, was die Ge­ne­sung be­hin­dert. Wenn man al­so ein­kau­fen oder ins Thea­ter geht, be­deu­tet das noch lan­ge nicht, dass man wie­der ar­bei­ten kann. „Es ist da­her auch e­gal, wenn man da­bei ge­se­hen wird“, so Menssen. 

Darf ich trotz Krankschreibung zu meiner weiter entfernt lebenden Familie reisen?

Hier gilt es, genau abzuwägen. „Womöglich ist eine erkrankte Person bei der Familie, zu der sie reist, besser betreut als Zuhause“, sagt der Münchner Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Künzel. Es hängt aber auch von der Art der Erkrankung ab. „Wenn ich wegen einer schweren Allergie auf Stoffe arbeitsunfähig bin, mit denen ich am Arbeitsplatz in Berührung komme, ist kein Grund ersichtlich, warum ich meine Familie nicht besuchen sollte“, so Menssen. 

Darf ich in den Ur­laub fah­ren?

Auch hier kommt es auf die Art der Er­kran­kung an. Recht­lich ge­se­hen schlie­ßen sich Ur­laub und Ar­beits­un­fähig­keit zwar aus, weil wäh­rend der Ar­beits­un­fähig­keit der Ur­laubs­an­spruch nicht ver­braucht wird. Das be­deu­tet aber nicht, dass man in je­dem Fall ei­ne ge­buch­te Rei­se ab­sa­gen muss. „The­ra­peu­tisch ge­se­hen kann so­gar ein Auf­ent­halt et­wa an der Küs­te mög­li­cher­wei­se sehr sinn­voll sein, wenn man bei­spiels­wei­se an ei­ner Haut- oder Atem­wegs­er­kran­kung lei­det“, er­läu­tert Kün­zel. Menssen emp­fiehlt al­ler­dings, sich vor ei­ner sol­chen Rei­se ei­ne ärzt­li­che Un­be­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung aus­stel­len zu las­sen. 

Darf der Ar­beit­ge­ber mich wäh­rend ei­ner Krank­schrei­bung an­ru­fen?

„Krank ist krank – er­reich­bar sein muss man dann im Prin­zip nicht“, sagt Künzel. Al­ler­dings ist es dem Ar­beit­ge­ber auch nicht ver­bo­ten, er­krank­te Be­schäf­tig­te zu kon­tak­tie­ren. Letzt­end­lich kann man selbst ent­schei­den, ob man et­wa ans Handy geht oder auf die E-Mail der Che­fin rea­giert. Un­ter dem Strich gilt es aber auch, die In­te­res­sen ab­zu­wä­gen. Mel­det sich ein Ar­beit­ge­ber et­wa, um Scha­den ab­zu­wen­den und will bei­spiels­wei­se ein wich­ti­ges Pass­wort er­fah­ren, soll­te der Be­schäf­tig­te es auch nen­nen, wenn er da­zu ge­sund­heit­lich in der La­ge ist. 

Was, wenn ich schnel­ler als ge­dacht wie­der ge­sund bin?

„Ei­ne Krank­schrei­bung ist kein Ar­beits­ver­bot“, sagt Markus Künzel. Viel­mehr han­delt es sich um die Fest­stel­lung ei­nes Arz­tes oder ei­ner Ärz­tin, dass ein Be­schäf­tig­ter krank und vor­über­ge­hend ar­beits­un­fä­hig ist. „Ar­beit­neh­mer dür­fen aber letzt­end­lich selbst ent­schei­den, ob sie sich wie­der ge­sund füh­len und des­halb ih­rer Ar­beit nach­ge­hen kön­nen oder nicht.“
Übri­gens: Ar­beit­ge­ber kön­nen Be­schäf­tig­te, die trotz Krank­schrei­bung und nach vor­he­ri­ger Ab­spra­che zur Ar­beit kom­men, auch wie­der nach Hau­se schi­cken, wenn sich her­aus­stellt, dass sie den An­for­de­run­gen aus ge­sund­heit­li­chen Grün­den nicht ge­wach­sen sind. 

Ist man un­fall­ver­si­chert, wenn man trotz Krank­schrei­bung ar­bei­tet?

Grund­sätz­lich ja. Al­ler­dings sind Aus­nah­men denk­bar. Et­wa wenn ein Be­schäf­tig­ter, der ei­gent­lich krank­ge­schrie­ben ist, ei­nen Schwä­che­an­fall er­lei­det, der im Zu­sam­men­hang mit der Diag­no­se steht, we­gen der er krank­ge­schrie­ben ist. „In sol­chen Fäl­len, die aber eher sel­ten sind, kann der Un­fall­schutz in Fra­ge ste­hen, wenn der Schwä­che­an­fall nicht je­den­falls auch durch be­trieb­li­che Um­stän­de be­ein­flusst oder her­bei­ge­führt wur­de“, so Kün­zel. 
Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

Mail an "Wir sind Nähe"

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