Haben Sie eine Photovoltaik- oder Solarthermieanlage auf dem Dach? Heizen Sie mit der Wärmepumpe?
Wir bieten die passende Versicherung dafür.
Besteht eine Wohngebäudeversicherung bei einem Haus(ver)kauf, geht diese gemäß Versicherungsvertragsgesetz auf den neuen Eigentümer über. Hierbei will der Gesetzgeber die mögliche Versicherungslücke schließen und gewährleisten, dass eventuelle Schäden weiterhin durch eine Versicherung gedeckt sind (§ 95 VVG).
Damit dieser Ablauf gewährleistet ist, muss sowohl der Versicherungsnehmer, als auch der Erwerber die Veräußerung der betreffenden Versicherung melden (§ 97 VVG).
Möchten Sie den bestehenden Versicherungsvertrag übernehmen, müssen Sie nichts weiter machen als den neuen Grundbuchauszug einzureichen, der nachweist das Sie als neuer Eigentümer in der Abteilung eins eingetragen worden sind. Der Versicherungsvertrag wird dann automatisch nach Ablauf Ihres Sonderkündigungsrechts auf Ihren Namen ausgestellt. Sollte ein Guthaben aus dem vorherigen Vertrag bestehen, wird dieses automatisch für Sie angerechnet. Gleiches gilt auch für Beitragsforderungen. Informationen zur Beitragsabrechnung mit dem Voreigentümer, finden Sie unter dem Punkt "Beitragszahlung durch den Veräußerer und den Erwerber".
Tipp: Sprechen Sie auch in diesem Fall mit Ihrer Vertretung, um den Versicherungsschutz ggf. den geänderten Gegebenheiten anzupassen und den Versicherungsumfang Ihren persönlichen Bedürfnissen zu optimieren.
Bei einer Veräußerung sind sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber verpflichtet, den Versicherungsbeitrag zu zahlen, der auf das bei dem Eigentumswechsel laufende Versicherungsjahr entfällt. Der Versicherer kann den Versicherungsbeitrag selbstverständlich nur einmal fordern. Es ist dann Sache des Veräußerers und des Erwerbers, ihre Beitragszahlung untereinander nach der Dauer des Eigentums während des laufenden Versicherungsjahres auszugleichen. Der Versicherer nimmt diesen notwendigen Beitragsausgleich grundsätzlich nicht vor. Kündigt jedoch der Erwerber, so ist er gegenüber dem Versicherer nicht mehr zur Beitragszahlung verpflichtet. In diesem Fall ist der Versicherungsbeitrag vom Veräußerer zu zahlen (§ 96, Abs. 3 VVG).
Bei einer Veräußerung oder einer Zwangsversteigerung hat der Erwerber das Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrages (§ 96 VVG).
1. Die Kündigung kann nur vom Erwerber mit Nachweis über den Grundbucheintrag (innerhalb eines Monats nach Eintragung) ausgesprochen werden
2. Haben Sie erst nach der Grundbucheintragung von der bestehenden Gebäudeversicherung erfahren, beginnt die Frist (einen Monat) erst mit dem Tag der Kenntnisnahme.
Hinweis:
Ein außerordentliches Kündigungsrecht ist nur für den Erwerber vorgesehen, nicht jedoch für den Veräußerer.
(Hinweis: Auch der Versicherer kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat ab Kenntnis von der Veräußerung das Versicherungsverhältnis kündigen.)
Die Eintragung einer "Vormerkung" in das Grundbuch ist noch nicht der Zeitpunkt des Eigentumswechsels und berechtigt deshalb noch nicht zur Kündigung.
Bei einem auf einer Erbfolge beruhenden Eigentumswechsel ist sowohl nach den Bestimmungen des Erbrechts als auch jenen des VVG kein außerordentliches Kündigungsrecht für den neuen Eigentümer vorgesehen.
Tipp: Sie sollten den alten Versicherungsvertrag erst dann kündigen, wenn Sie bereits einen neuen Antrag gestellt bzw. einen Versicherungsschein vorliegen haben.
Haben Sie eine Photovoltaik- oder Solarthermieanlage auf dem Dach? Heizen Sie mit der Wärmepumpe?
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Die Vorteile unserer Haushalt-Glasversicherung im Überblick:
Diese erweiterte Deckung bietet für einen erstaunlich niedrigen Beitrag Versicherungsschutz für Ihr Wohngebäude z. B. bei Überschwemmung (außer Sturmflut), Rückstau und Schneedruck.
Bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten mitversicherten Sachen ersetzen wir Ihnen die notwendigen Reparaturkosten. Sollte das Gebäude trotz Reparatur im Wert gemindert sein, gleichen wir auch diese aus. Die Maximalentschädigung orientiert sich hierbei an den ortsüblichen Wiederherstellungskosten.
Bei einem Totalschaden ersetzen wir Ihnen die gesamten ortsüblichen Kosten, die Sie benötigen, um das zerstörte Gebäude in gleicher Art und Güte und vor allem auch in neuwertigem Zustand wieder zu errichten. Hierunter fallen auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Die Öffentliche Oldenburg bietet Ihnen eine Feuerversicherung für den Rohbau sofort bei Abschluss einer Wohngebäudeversicherung. Damit ist ihr Haus vom ersten Spatenstich an geschützt. Und wenn Sie sich für eine dreijährige Vertragslaufzeit entscheiden, bekommen Sie den Versicherungsschutz während der Bauzeit sogar für bis zu 12 Monate geschenkt.
Auf dieser Internetseite finden Sie nur einen Überblick über die Versicherungsleistungen. Die dargestellten Informationen und Leistungsbeschreibungen sind kein Vertragsbestandteil. Grundlage für den Versicherungsschutz sind ausschließlich die Versicherungsbedingungen und Vereinbarungen in Ihrem Versicherungsvertrag.
Risikoträger und Vertragspartner ist die Oldenburgische Landesbrandkasse, Staugraben 11, 26122 Oldenburg, Handelsregister: AG Oldenburg HRA 3663.