Kunden-Information

über die Auswirkung eines Eigen­tums­wechsels auf eine Gebäude­ver­sicherung
  • Recht zur Übernahme
  • geregelte Beitragszahlung
  • Recht zur Kündigung

Wohngebäude­ver­siche­rung bei Hauskauf

Besteht eine Wohn­ge­bäu­de­ver­siche­rung bei einem Haus(ver)kauf, geht diese gemäß Ver­siche­rungs­ver­trags­ge­setz auf den neuen Eigen­tümer über. Hier­bei will der Ge­setz­ge­ber die mög­liche Ver­siche­rungs­lücke schlie­ßen und ge­währ­leis­ten, dass even­tuelle Schä­den wei­ter­hin durch eine Ver­siche­rung ge­deckt sind (§ 95 VVG).
Damit dieser Ab­lauf ge­währ­leis­tet ist, muss sowohl der Ver­siche­rungs­neh­mer, als auch der Er­wer­ber die Ver­äu­ße­rung der be­tref­fen­den Ver­siche­rung mel­den (§ 97 VVG).

Recht zur Übernahme

Möchten Sie den be­ste­hen­den Ver­siche­rungs­ver­trag über­neh­men, müssen Sie nichts wei­ter machen als den neuen Grund­buch­aus­zug ein­zu­rei­chen, der nach­weist das Sie als neuer Eigen­tü­mer in der Ab­tei­lung eins ein­ge­tra­gen wor­den sind. Der Ver­siche­rungs­ver­trag wird dann auto­ma­tisch nach Ab­lauf Ihres Son­der­kün­di­gungs­rechts auf Ihren Namen aus­ge­stellt. Sollte ein Gut­ha­ben aus dem vor­he­ri­gen Ver­trag be­ste­hen, wird die­ses auto­ma­tisch für Sie an­ge­rech­net. Gleiches gilt auch für Bei­trags­for­de­run­gen. Infor­ma­tio­nen zur Bei­trags­ab­rech­nung mit dem Vor­eigen­tümer, fin­den Sie unter dem Punkt "Bei­trags­zah­lung durch den Ver­äu­ße­rer und den Er­wer­ber".

Tipp: Sprechen Sie auch in die­sem Fall mit Ihrer Ver­tre­tung, um den Ver­siche­rungs­schutz ggf. den ge­än­der­ten Ge­ge­ben­hei­ten an­zu­pas­sen und den Ver­siche­rungs­um­fang Ihren per­sön­lichen Be­dürf­nis­sen zu op­ti­mie­ren.

Beitragszahlung durch den Ver­äu­ße­rer und den Er­wer­ber

Bei einer Ver­äu­ße­rung sind so­wohl der Ver­äu­ße­rer als auch der Er­wer­ber ver­pflich­tet, den Ver­siche­rungs­bei­trag zu zah­len, der auf das bei dem Eigen­tums­wech­sel lau­fen­de Ver­siche­rungs­jahr ent­fällt. Der Ver­siche­rer kann den Ver­siche­rungs­bei­trag selbst­ver­ständ­lich nur ein­mal for­dern. Es ist dann Sache des Ver­äu­ße­rers und des Er­wer­bers, ihre Bei­trags­zah­lung unter­ein­an­der nach der Dauer des Eigen­tums wäh­rend des lau­fen­den Ver­siche­rungs­jah­res aus­zu­glei­chen. Der Ver­siche­rer nimmt diesen not­wen­di­gen Bei­trags­aus­gleich grund­sätz­lich nicht vor. Kün­digt je­doch der Er­wer­ber, so ist er gegen­über dem Ver­siche­rer nicht mehr zur Bei­trags­zah­lung ver­pflich­tet. In die­sem Fall ist der Ver­siche­rungs­bei­trag vom Ver­äu­ße­rer zu zah­len (§ 96, Abs. 3 VVG).

Recht zur Kündigung

Bei einer Ver­äu­ße­rung oder einer Zwangs­ver­stei­ge­rung hat der Er­wer­ber das Recht zur Kün­di­gung des Ver­siche­rungs­ver­tra­ges (§ 96 VVG).

1. Die Kündi­gung kann nur vom Er­wer­ber mit Nach­weis über den Grund­buch­ein­trag (inner­halb eines Monats nach Ein­tra­gung) aus­ge­spro­chen wer­den

2. Haben Sie erst nach der Grund­buch­ein­tra­gung von der be­ste­hen­den Ge­bäu­de­ver­siche­rung er­fah­ren, be­ginnt die Frist (einen Monat) erst mit dem Tag der Kennt­nis­nahme.

Hinweis:

  • Ein außer­or­dent­liches Kün­di­gungs­recht ist nur für den Er­wer­ber vor­ge­sehen, nicht je­doch für den Ver­äu­ße­rer.
    (Hinweis: Auch der Ver­siche­rer kann unter Ein­hal­tung einer Frist von einem Monat ab Kennt­nis von der Ver­äu­ße­rung das Ver­siche­rungs­ver­hält­nis kün­di­gen.)

  • Die Eintra­gung einer "Vor­mer­kung" in das Grund­buch ist noch nicht der Zeit­punkt des Eigen­tums­wech­sels und be­rech­tigt des­halb noch nicht zur Kün­di­gung.

  • Bei einem auf einer Erb­folge be­ru­hen­den Eigen­tums­wech­sel ist so­wohl nach den Be­stim­mun­gen des Erb­rechts als auch jenen des VVG kein außer­or­dent­liches Kün­di­gungs­recht für den neuen Eigen­tümer vor­ge­sehen.

Tipp: Sie soll­ten den alten Ver­siche­rungs­ver­trag erst dann kün­di­gen, wenn Sie be­reits einen neuen An­trag ge­stellt bzw. einen Ver­siche­rungs­schein vor­lie­gen haben.

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FAQ - die häufigsten Fragen zur Wohn­gebäude­versicherung
Welche Schäden deckt die Wohngebäudeversicherung ab?
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      • Feuer, z. B. Brand, Blitz­schlag, Explosion

      • Leitungs­wasser­schäden, z. B. durch Rohr­bruch oder Frost

      • Sturm

      • Hagel

Was erhalte ich im Schadenfall?

Bei be­schädigten Ge­bäuden oder sonstigen be­schädigten mit­­versicherten Sachen ersetzen wir Ihnen die not­wendigen Reparatur­kosten. Sollte das Gebäude trotz Reparatur im Wert gemindert sein, gleichen wir auch diese aus. Die Maximal­entschädigung orientiert sich hierbei an den orts­üblichen Wieder­herstellungs­kosten.

Bei einem Total­schaden ersetzen wir Ihnen die ge­samten orts­üblichen Kosten, die Sie be­nötigen, um das zer­störte Ge­bäude in gleicher Art und Güte und vor allem auch in neu­wertigem Zu­stand wieder zu er­richten. Hier­unter fallen auch Architekten­gebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungs­kosten.

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Rechtliche Hinweise

Auf dieser Internet­seite finden Sie nur einen Über­blick über die Versicherungs­leistungen. Die dar­gestellten Informationen und Leistungs­beschreibungen sind kein Vertrags­bestandteil. Grund­lage für den Versicherungs­schutz sind aus­schließlich die Versicherungs­bedingungen und Verein­barungen in Ihrem Ver­sicherungs­vertrag.

Risikoträger und Vertragspartner ist die Oldenburgische Landesbrandkasse, Staugraben 11, 26122 Oldenburg, Handelsregister: AG Oldenburg HRA 3663.

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