• Fake-Rechnung

    Urteil

    Käufer hat bei beglichener Fake-Rechnung das Nachsehen

Gibt es Konto­num­mer-Un­ge­reimt­hei­ten bei Rech­nun­gen, greift man bes­ser zum Hörer, um die kor­rek­te Bank­ver­bin­dung zu er­fra­gen – auch und gerade im Job. Sonst kann es teuer wer­den, zeigt ein Urteil.

8. September 2023

Ein Käufer, der auf eine ge­fälsch­te E-Mail-Rech­nung herein­ge­fal­len ist und Geld an Be­trü­ger über­wie­sen hat, muss den Be­trag trotz­dem noch ein­mal an den Ver­käu­fer zahlen. Das hat das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Karls­ruhe in einem Rechts­streit zwi­schen zwei Unter­neh­mern ent­schie­den (Az.: 19 U 83/22). Sicher­heits­vor­keh­run­gen wie der von Ende zu Ende ver­schlüs­sel­te Mail-Ver­sand oder di­gi­tal sig­nier­te PDF-Da­teien seien beim Ver­schicken von Rech­nun­gen per Mail man­gels ge­setz­licher Sicher­heits­vor­ga­ben im ge­schäft­lichen Ver­kehr nicht er­for­der­lich, wenn keine an­ders­lau­ten­de, aus­drück­liche Ver­ein­barung ge­trof­fen wor­den ist, so die Kammer.

Zwei E-Mail-Rech­nun­gen über 13.500 Euro

In dem Fall, einem Ge­braucht­wa­gen­kauf, hatte es keine be­son­de­re Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Ver­trags­par­teien ge­ge­ben. Der Ge­schäfts­füh­rer einer Firma hatte dem Ge­schäfts­füh­rer einer an­de­ren Firma ein Auto für 13.500 Euro ab­ge­kauft und noch am glei­chen Tag wunsch­ge­mäß die Rech­nung per E-Mail er­hal­ten. Dann traf aber zwei Mi­nu­ten spä­ter eine wei­te­re Rech­nung ein, auf der eine an­de­re Bank­ver­bin­dung stand, die plötz­lich nicht mehr in der Du-, son­dern in der Sie-Form ge­hal­ten war und an­de­re Un­ge­reimt­hei­ten ent­hielt. Trotz­dem über­wies der Käu­fer das Geld an die Kon­to­ver­bin­dung aus der zwei­ten Mail.

Mail-Konto des Ver­käu­fers wurde gehackt

Ein Fehler, wie sich Tage später heraus­­stell­te, als sich der Ver­käu­fer mit der Nach­fra­ge mel­de­te, wo das Geld blei­be. Denn der Käu­fer hatte den Kauf­preis an un­be­kann­te Drit­te über­wie­sen. Die­se hat­ten offen­bar das E-Mail-Konto des Ver­käu­fers ge­hackt und die zweite Rech­nungs­mail ver­schickt. Der Ver­käu­fer stell­te darauf­hin Straf­an­zei­ge, ver­klag­te aber auch den Käu­fer auf Zah­lung, der sei­ner­­seits die Summe nicht noch einmal auf­brin­gen woll­te und seine Ver­trags­pflich­ten als er­füllt ansah.

Der Käufer schaut in die Röhre

Das Land­ge­richt Mosbach hatte dem Käu­fer zu­nächst Recht ge­ge­ben und stütz­te des­sen Ar­gu­men­ta­tion, dass der Ver­käu­fer nicht genug auf Daten­sicher­heit ge­ach­tet habe. Der Ver­käu­fer ging aber in die Be­ru­fung und be­kam Recht: Das OLG hob die Ent­schei­dung des Land­ge­richts auf und ließ keine Revision zu.
Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

Mail an "Wir sind Nähe"

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