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    Alleinerziehend?

    Die wichtigsten Tipps zur Elternzeit

El­tern­zeit und El­tern­geld ge­ben Müt­tern und Vä­tern die Mög­lich­keit, ihr klei­nes Kind zu Hau­se zu be­treu­en und den Ver­dienst­aus­fall zu kom­pen­sie­ren. Was für Al­lein­er­zie­hend­e gut zu wis­sen ist.

21.11.2023

Wer all­ein­er­zieh­end ist, ist da­mit nicht all­ein: In fast je­der fünf­ten Fa­mi­lie in Deutsch­land mit Kin­dern un­ter 18 Jah­ren gibt es nur ei­nen El­tern­teil. Ins­ge­samt gab es laut Sta­tis­ti­schem Bun­des­amt im ver­gan­ge­nen Jahr rund 1,57 Mil­lio­nen Al­lein­er­zie­hen­den-Fa­mi­lien in Deutsch­land.
Stellt sich die Fra­ge: Wel­che Va­ri­an­ten gibt es für al­lein­er­zie­hen­de El­tern ei­gent­lich bei El­tern­zeit und beim El­tern­geld? Und was hilft beim Wie­der­ein­stieg in den Be­ruf? Tipps von Ex­per­ten. 

Was gilt bei der El­tern­zeit für Al­lein­er­zie­hen­de?

Wie al­len Be­schäf­tig­ten ste­hen auch Al­lein­er­zie­hen­den drei Jah­re El­tern­zeit pro Kind zur Ver­fü­gung: Die­se un­be­zahl­te Aus­zeit vom Job kann laut dem Fa­mi­lien­por­tal des Bun­des­fa­mi­lien­mi­nis­te­ri­ums in ma­xi­mal drei Tei­le ge­stü­ckelt wer­den – wenn der Ar­beit­ge­ber ein­ver­stan­den ist, auch in mehr.
Bis zu zwei Jah­re da­von kön­nen Sie auch zwi­schen dem drit­ten und ach­ten Ge­burts­tag des Kin­des neh­men. Al­ler­dings muss der Ar­beit­ge­ber so ei­ner Über­tra­gung nicht un­be­dingt zu­stim­men. Ein Tipp da­her: Noch vor dem drit­ten Ge­burts­tag des Kin­des be­an­tra­gen, dann be­steht die Mög­lich­keit, die Zeit doch noch vor­her zu neh­men. 

Wie soll­te die El­tern­zeit auf­ge­teilt wer­den?

Die op­ti­ma­le Auf­tei­lung der El­tern­zeit hängt laut Julia Prei­del vom Ver­band al­lein­er­zie­hen­der Müt­ter und Vä­ter (VAMV) von der in­di­vi­du­el­len Le­bens­si­tua­tion ab: „Bei­spiels­wei­se müs­sen vie­le Fa­mi­lien die Län­ge ih­res ers­ten El­tern­zeit­ab­schnitts da­nach aus­rich­ten, wann ein ge­eig­ne­ter Be­treu­ungs­platz für ihr Kind ge­fun­den ist.“ Nicht nur, aber oft ge­ra­de für Al­lein­er­zie­hen­de, die sich bei der Be­treu­ung nicht mit ei­nem an­de­ren El­tern­teil ab­wech­seln kön­nen, ein be­son­ders wich­ti­ger Punkt.
Ge­ne­rell gilt: Sie müs­sen die Ih­nen zu­ste­hen­den 3 Jah­re nicht neh­men. El­tern­zeit ist auch für ein­zel­ne Mo­na­te, Wo­chen oder so­gar Ta­ge mög­lich. 

Und wie ist es mit dem El­tern­geld?

Das El­tern­geld soll den Ver­dienst­aus­fall kom­pen­sie­ren. Al­lein­er­zie­hen­de, die ein Baby oder Klein­kind ver­sor­gen, pro­fi­tie­ren auch von den Vor­tei­len, die sonst Part­ner ge­mein­sam ha­ben. Das heißt: Sie kön­nen das kom­plet­te El­tern­geld al­lein be­an­spru­chen und auch die Part­ner­mo­na­te und den Part­ner­schafts­bo­nus be­kom­men. Vor­aus­set­zung: Sie müs­sen An­spruch auf den steu­er­li­chen Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hen­de ha­ben und dür­fen nicht mit dem an­de­ren El­tern­teil in ei­ner Woh­nung le­ben. 
Ba­sis­el­tern­geld gibt es nor­ma­ler­wei­se zwei bis zwölf Mo­na­te, Al­lein­er­zie­hen­de be­kom­men wie Paa­re die zwei Part­ner­schafts­mo­na­te, kön­nen das Ba­sis­el­tern­geld al­so bis zu 14 Mo­na­te be­zie­hen. Die Hö­he hängt vom Ein­kom­men vor der Ge­burt ab, es sind min­des­tens 300 und höchs­tens 1800 Eu­ro.
Das El­tern­geld­Plus gibt es für bis zu 24 Mo­na­te, es ist die Hälf­te des Ba­sis­el­tern­gel­des. Ar­bei­ten Al­lein­er­zie­hen­de wäh­rend des Be­zugs in Teil­zeit, wird das Ein­kom­men ver­rech­net. Aber sie kön­nen zwei bis vier zu­sätz­li­che Mo­na­te El­tern­geld­Plus da­durch be­kom­men. 

Kön­nen sich Al­lein­er­zie­hen­de auch das El­tern­geld mit dem an­de­ren El­tern­teil auf­tei­len?

Ja, im Ein­ver­neh­men ist ei­ne Auf­tei­lung mög­lich. „So kann der oder die an­de­re bei­spiels­wei­se zeit­gleich mit Ihnen in El­tern­zeit ge­hen oder Teil­zeit ar­bei­ten und Sie im All­tag mit dem klei­nen Kind un­ter­stüt­zen“, er­klärt Julia Prei­del. „Vor­aus­set­zung da­für ist, dass der an­de­re El­tern­teil das Kind für min­des­tens ein Drit­tel der Zeit mit­be­treut.“ 

Wann und wie ist Teil­zeit­ar­beit mög­lich?

Wäh­rend der El­tern­zeit kön­nen Sie ma­xi­mal 32 Stun­den pro Wo­che in Teil­zeit ar­bei­ten – ist das Kind vor Sep­tem­ber 2021 ge­bo­ren, sind es nur 30 Stun­den. Ent­schei­dend ist da­bei nicht die ein­zel­ne Wo­che, son­dern der Mo­nats­durch­schnitt. Ein Recht dar­auf be­steht laut dem Fa­mi­lien­por­tal, wenn Sie mehr als sechs Mo­na­te in ei­nem Un­ter­neh­men mit über 15 Be­schäf­tig­ten an­ge­stellt sind, Sie min­des­tens 15 und höchs­tens 32 Stun­den pro Wo­che für min­des­tens zwei Mo­na­te ar­bei­ten wol­len und kei­ne drin­gen­den be­trieb­li­chen Grün­de da­ge­gen spre­chen. 

Wie ge­lingt der Wie­der­ein­stieg in den Job?

Ein Rück­kehr­ge­spräch er­leich­tert den Wie­der­ein­stieg – im Ideal­fall ein paar Wo­chen vor dem Ter­min. Al­lein­er­zie­hen­de kön­nen mit viel Selbst­ver­trau­en in so ein Ge­spräch ge­hen, sagt Coach Nathalie Krahé vom Be­rufs­ver­band Deut­scher Psy­cho­lo­gin­nen und Psy­cho­lo­gen (BDP). Krahé rät: „Ge­hen Sie lö­sungs- und nicht pro­blem­orien­tiert ins Ge­spräch. Über­le­gen Sie vor­her, was Sie an­bie­ten kön­nen und wo Ihre Gren­zen sind.“ Und: Er­kun­di­gen Sie sich nach den vor­han­de­nen Mög­lich­kei­ten. Das kann die Ar­beit im Home­of­fice sein, flexib­le Ar­beits­zei­ten oder ein El­tern-Kind-Zim­mer für ei­ne kurz­fris­ti­ge Not­fall-Be­treu­ung. 
Für Al­lein­er­zie­hen­de gilt zu­dem noch ein­mal mehr: Sich schon in der El­tern­zeit ein Netz­werk schaf­fen. „Or­ga­ni­sie­ren Sie sich Per­so­nen in der Fa­mi­lie oder im Freun­des­kreis“, rät Hanna Gerbstedt, Vor­sit­zen­de vom Ver­ein Working Moms Ham­burg. „Für Not­fäl­le oder um ein­fach auch mal Zeit für sich zu ha­ben.“ 
Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

Mail an "Wir sind Nähe"

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