• Abzocke mit Online-Dienstleistungen

    Dubios und überflüssig

    Abzocke mit Online-Dienstleistungen

Es grenzt an Betrug: Im Netz tum­meln sich viele „Dienst­leis­ter“, die Be­hör­den-Ser­vi­ces ver­kau­fen, die kein Mensch braucht. So fal­len Sie nicht darauf herein.

26. Oktober 2023

Führungszeug­nis be­an­tra­gen, Nach­sen­de­auf­trag stel­len oder Schufa-Aus­kunft ein­ho­len: Viele sol­cher Dienst­leis­tun­gen las­sen sich längst online be­stel­len. Dabei soll­te man aber genau darauf ach­ten, dass man den Ser­vice auch di­rekt bei der je­wei­li­gen Be­hör­de oder dem je­wei­li­gen Unter­neh­men be­stellt, warnt die Ver­brau­cher­zen­tra­le Rheinland-Pfalz. Der­zeit häuf­ten sich An­fra­gen und Be­schwer­den zu frag­wür­di­gen An­ge­bo­ten. Denn wer im Netz nach einer be­stimm­ten Online-Dienst­leis­tung sucht, stößt schnell auf die „Ange­bote“ von Ab­zockern. Wer bei ihnen be­stellt, er­hal­te „ent­we­der über­teuer­te oder gar un­brauch­bare Doku­men­te oder Dienst­leis­tun­gen“, so die Ver­brau­cher­schützer.

Schon einmal ins Impres­sum ge­schaut?

Deshalb die gol­de­ne Regel: Immer ins Im­pres­sum der je­wei­li­en Seite schauen und immer zu­rück zur Quel­le der Dienst­leis­tung gehen. Also etwa erst ein­mal auf der Seite der eige­nen Kom­mu­ne schauen, welche kos­ten­lo­sen Online-Dienst­leis­tun­gen dort an­ge­bo­ten werden.
Einige der Abzock-Unter­neh­men neh­men den An­ga­ben zu­fol­ge auch Geld dafür, An­fra­gen nur an Be­hör­den wei­ter­zu­lei­ten, er­brin­gen die Leis­tung aber gar nicht selbst. Und wie­der an­de­re stell­ten statt des be­nö­tig­ten Do­ku­ments am Ende le­dig­lich An­trags­in­for­ma­tio­nen aus. Eine bei­spiel­haf­te Be­schwer­de, die bei der Ver­brau­cher­zen­tra­le ein­ging: Jemand, der einen Nach­sen­de­auf­trag stel­len woll­te, be­kam auf einer Seite den Ein­druck, bei der Deut­schen Post ge­lan­det zu sein und gab dort seine Daten ein. Am Ende die böse Über­raschung: Er musste 109,90 Euro zah­len, obwohl die gleiche Dienst­leis­tung direkt bei der Post nur 37,90 Euro ge­kos­tet hätte.

Twist mit dem Wider­rufs­recht

Das Perfide an all die­sen Maschen: Bei Be­stel­lun­gen auf den du­bio­sen Sei­ten muss man in der Regel vor­zei­tig aufs Wider­rufs­recht ver­zich­ten, sodass man un­ge­recht­fer­tig­te Be­trä­ge oder Wucher­­be­trä­ge letzt­end­lich tat­säch­lich zu be­glei­chen hat. Den­noch soll­te man immer ver­suchen, Rech­nun­gen oder Mah­nun­gen von Abzock-Unter­neh­men zu wider­sprechen – auch wenn man an­geb­lich beim Be­stell­vor­gang aufs Wider­rufs­recht ver­zich­tet hat, raten die Ver­brau­cher­schüt­zer. Denn even­tuell wurde gegen die ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­ne Button-Lö­sung ver­sto­ßen, die Wider­rufs­be­leh­rung war feh­ler­haft oder das Wider­rufs­recht wurde zu Un­recht ver­weigert.
Hilfreich sei es in die­sem Zu­sam­men­hang immer, Be­stel­lun­gen durch Screen­shots zu do­ku­men­tie­ren und E-Mails oder andere Nach­wei­se für eine Rechts­be­ra­tung oder einen mö­glichen Rechts­streit auf­zu­bewahren.
Foto: Christin Klose/dpa-tmn

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

Mail an "Wir sind Nähe"

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