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Was Sie zur telefonischen Krankschreibung wissen müssen
Volle Wartezimmer mit hustenden und angeschlagenen Patienten: Ärzte und Krankenkassen wollen angesichts steigender Corona-Zahlen genau das verhindern – und legen ein bewährtes Instrument erneut auf.
5. November 2020
Husten, Halskratzen, Schnupfen: Wer solche Symptome hat, muss für eine Krankschreibung nicht mehr unbedingt persönlich in der Arztpraxis erscheinen. Vorerst bis 31. Dezember 2020 können sich Arbeitnehmer mit leichten Atemwegserkrankungen wieder telefonisch krankschreiben lassen.
Diese Regelung hatte es bereits im Frühjahr für einige Zeit gegeben. Durch sie sollen in der sich aktuell zuspitzenden Corona-Situation volle Wartezimmer und ein dadurch erhöhtes Ansteckungsrisiko vermieden werden. Wichtige Fragen und Antworten dazu im Überblick.
Für wen die Ausnahmeregel gilt
Zum Beispiel für Personen mit Erkältungen oder grippalen Infekten, aber nicht für Patienten mit schwerer Symptomatik. Erkrankte mit schwereren Symptomen, bei denen Covid-19 ausgeschlossen werden muss, sollten mit dem Arzt per Telefon das weitere Vorgehen besprechen. Alternativ könnten sie gezielt zu Akutanlaufstellen gehen, wo sie getestet werden, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken zu der neuen Sonderregelung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie mit.
So lange kann ich mich krankschreiben lassen
Bis zu sieben Kalendertage kann eine telefonische Krankschreibung gelten. Danach kann sie einmalig telefonisch für bis zu weitere sieben Kalendertage verlängert werden.
Gilt das auch, wenn ein Kind krank ist und ich nicht arbeiten kann?
Ja. Die Regelungen gelten auch für ärztliche Bescheinigungen zum Bezug von Krankengeld, wenn das Kind erkrankt ist, erklärt der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV).
Wie bekomme ich meine Bescheinigung?
In der Regel per Post. Das gilt sowohl für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als auch für Bescheinigungen zum Bezug von Krankengeld bei erkrankten Kindern. So steht es in der Ausführungsvereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV).
Müssen Patienten der Arztpraxis bereits bekannt sein?
Nein. Anders als bei einer Krankschreibung per Video, die von der Corona-Situation unabhängig immer möglich ist, muss man bei der nun wieder befristet möglichen Telefon-Krankschreibung nicht schon in der Praxis bekannt sein, wie der G-BA auf Nachfrage mitteilt. Allerdings haben Patienten auch keinen Anspruch auf die Telefon-Krankschreibung: Es liegt im Ermessen des Arztes, ob er den Patienten doch noch für eine persönliche Untersuchung in die Praxis bestellt oder nicht.
Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-mag