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    Juristische Frage­stel­lun­gen zum Thema Home Office

Das COVID-19-Virus (Corona-Virus) brei­tet sich immer wei­ter aus und be­ein­flusst un­se­ren All­tag. Hier­zu ge­hört auch unser Ar­beits­leben. Viele Unter­neh­men schicken ihre Mit­ar­bei­ter ins Home Office. Aller­dings be­steht we­der ein ge­ne­rel­les Recht auf Home Office von Sei­ten des Ar­beit­neh­mers, noch darf ein Ar­beit­ge­ber sei­ne An­ge­stell­ten ge­gen ihren Wil­len ins Home Office schicken.

16. April 2020

Darf der Arbeit­ge­ber sei­ne Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter grund­sätz­lich dazu zwin­gen, im Home Office zu ar­bei­ten?

Generell darf der Ar­beit­ge­ber sei­ne An­ge­stell­ten nicht ohne wei­te­res in Home Office schicken. So­weit es ar­beits­ver­trag­lich ge­re­gelt ist, kann je­doch im Fal­le einer An­ord­nung eine Pflicht be­ste­hen, der die Ar­beit­neh­mer nach­kom­men müs­sen. Häu­fig aber feh­len sol­che Re­ge­lun­gen in den Ar­beits­ver­trä­gen. Dafür ist eine kon­kre­te Be­triebs­stät­te de­fi­niert, an der die Ar­beits­leis­tung zu er­brin­gen ist. In der Regel ist es ar­beits­recht­lich also nahe­zu un­mög­lich, alle Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter gegen ihren Wil­len per An­wei­sung ins Home Office zu schicken. Als Ar­beit­neh­mer müs­sen Sie letzt­lich damit ein­ver­stan­den sein, län­ge­re Zeit im Home Office tätig zu sein.

Darf der Ar­beit­neh­mer in der ak­tuel­len Si­tua­tion im Home Office ar­bei­ten oder ist er ver­pflich­tet, zur Ar­beit zu fah­ren?

Wie be­reits be­schrie­ben exis­tiert kein grund­sätz­liches Recht auf Home Office. In zahl­rei­chen Unter­neh­men fin­den sich Ver­ein­ba­run­gen zum Home Office in Ar­beits­ver­trä­gen und Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen. Diese soll­ten Sie sich genau durch­le­sen und an­schlie­ßend das Ge­spräch mit Ihrem Chef suchen. Denn die Angst, sich auf dem Ar­beits­weg oder im Büro mit dem Corona-Virus zu in­fi­zie­ren, reicht nicht aus, um ein­fach nicht ins Büro zu kom­men. Zumal nicht jede Tä­tig­keit von zu Hause aus er­le­digt wer­den kann. Ihr Ar­beit­ge­ber hat aller­dings ge­mäß Bür­ger­lichem Ge­setz­buch (BGB) eine ge­ne­rel­le Für­sor­ge­pflicht (§§ 617–619 BGB). Das be­deu­tet, dass er sei­ne Mit­ar­bei­ter vor dro­hen­den Nach­tei­len wie etwa einer In­fek­tion mit einer ge­fähr­lichen Krank­heit schüt­zen muss.

Kann der Ar­beit­ge­ber für Mit­ar­bei­ter in Qua­ran­täne Home Office an­ord­nen?

Eine der mo­men­tan wohl für vie­le Ar­beit­neh­mer zu klä­ren­de Si­tua­tion, be­trifft das Ar­bei­ten im Home Office, wenn ein Ar­beit­neh­mer in an­ge­ord­ne­te Qua­ran­tä­ne muss. Hier­bei han­delt es sich um eine Son­der­si­tua­tion. In die­sem Fall gel­ten spe­ziel­le Re­ge­lun­gen: Wenn Sie ar­beits­fä­hig sind und alle er­for­der­lichen Ar­beits­mit­tel zu Hau­se zur Ver­fü­gung haben, be­sitzt der Ar­beit­ge­ber ge­ne­rell das Recht, Home Office an­zu­ord­nen. Grund­lage dafür ist Ihre Treue­pflicht unter Ver­trags­par­teien, die sich aus dem Bür­ger­lichen Ge­setz­buch (§ 242 BGB) ergibt.

Ist der Ar­beit­ge­ber ver­pflich­tet, dem Ar­beit­neh­mer Ar­beits­mit­tel für das Home Office zur Ver­fü­gung zu stellen?

Bei an­ge­stell­ten Mit­ar­bei­tern muss der Ar­beit­ge­ber die Ar­beits­mit­tel in der Re­gel zur Ver­fü­gung stel­len. Bei Büro­mit­ar­bei­tern han­delt es sich dabei nor­ma­ler­weise um einen Lap­top oder Com­pu­ter samt Mo­ni­tor, Tas­ta­tur und Maus. Wei­te­re er­for­der­liche Ar­beits­ma­te­ria­lien müs­sen in Ab­hän­gig­keit von der je­wei­li­gen Tä­tig­keit ab­ge­stimmt wer­den. Auch im Home Office gel­ten die Re­geln der Ar­beits­sicher­heit.

Welche Ar­beits­zei­ten gel­ten im Home Office?

Prinzipiell gel­ten im Home Office die Ar­beits­zei­ten, die im Ar­beits­ver­trag oder etwai­gen Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen ver­ein­bart wur­den. Es sei denn, es wurde zwi­schen dem Ar­beit­ge­ber und dem An­ge­stell­ten eine ab­wei­chen­de Ver­ein­ba­rung ge­trof­fen. Zu be­ach­ten ist, dass auch im Home Office die Gren­zen des Ar­beits­zeit­ge­set­zes ein­zu­hal­ten sind. Ar­beit­neh­mer dür­fen also z. B. nicht län­ger als 8 Stun­den am Tag arbeiten.
 
Quelle: ÖRAG Rechts­schutz­ver­siche­rungs-AG

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