Schäden in der Ferienwohnung

Wann die Haftpflichtversicherung zahlt

Wer anderen einen Scha­den zu­fügt, muss dafür fi­nan­ziell gerade­ste­hen – ent­we­der mit dem pri­va­ten Ver­mö­gen oder sei­ner Haft­pflicht­ver­siche­rung. Die­ser recht­liche Grund­satz gilt auch im Urlaub, egal ob im Hotel oder der Fe­rien­wohnung.

20. August 2024

Wann die Haft­pflicht den Scha­den über­nimmt

Geht das In­ven­tar der Fe­rien­immo­bi­lie zu Bruch, hat der Ver­mie­ter An­spruch auf Scha­den­er­satz. Ur­lau­ber, die das Mal­heur ver­ur­sacht haben, soll­ten in die­sem Fall einen Blick in den ei­ge­nen Haft­pflicht-Ver­trag wer­fen. Der Grund: Ge­mie­te­te Sachen sind nicht stan­dard­mäßig in jeder Haft­pflicht­ver­siche­rung mit­ver­sichert. Häu­fig sind solche Fälle vom Ver­siche­rungs­schutz aus­ge­schlossen.

Allerdings bie­ten immer mehr Ver­siche­rer auch den Ein­schluss von Schä­den an ge­mie­te­ten Sachen bis zu einer re­du­zier­ten Ver­siche­rungs­summe an. In die­sem Fall zahlt die Ver­siche­rung auch, wenn zum Bei­spiel der Rot­wein auf dem Tep­pich aus­ge­lau­fen ist oder der Vor­hang in der ge­mie­te­ten Woh­nung ab­ge­ris­sen wurde. Ver­gleich­bar dem Haus­rat ver­steht man als Teil des In­ven­tars alles, was nicht fest am Ge­bäu­de ver­baut ist. Dazu zählt zum Bei­spiel ein Tep­pich, ein Fern­seher oder eine Couch.

Tipp: Gemie­te­te Sachen in Haft­pflicht­ver­siche­rung ein­schließen

Mieter einer Ferien­immo­bi­lie, die auch im Ur­laub auf Num­mer sicher gehen wol­len, soll­ten in ihrer Haft­pflicht Schä­den an ge­mie­te­ten Sachen und Ein­rich­tun­gen in den Ver­siche­rungs­schutz ein­schlie­ßen. Schä­den an der Ein­rich­tung des Hotels oder Ferien­hau­ses müs­sen die Mie­ter dann nicht mehr aus ei­ge­ner Tasche bezahlen.

Welche Versicherung über­nimmt die Schä­den di­rekt am Ferien­haus?

Schäden an ge­mie­te­ten Ge­bäu­den sind in der Haft­pflicht­ver­siche­rung immer ein­ge­schlos­sen – egal ob es sich um die Miet- oder die Ferien­woh­nung han­delt. Wenn also in der ge­mie­te­ten Ferien­woh­nung eine Tür zu Bruch geht oder der teure Fuß­boden durch einen Was­ser­scha­den be­schä­digt wird, zahlt immer die pri­va­te Haft­pflicht­ver­siche­rung. Als Teil des Ge­bäu­des gilt alles, was fest mit dem Ge­bäu­de ver­bun­den ist – zum Bei­spiel ein Fenster, das Par­kett oder auch die Bade­wanne. 
Wichtig: Damit der Haft­pflicht­ver­siche­rer den Scha­den über­neh­men kann, soll­ten Ur­lau­ber ihn um­ge­hend in­for­mieren.

Schutz der Haft­pflicht regel­mäßig ak­tua­li­sieren

Verbraucher soll­ten regel­mä­ßig den Schutz ihrer Pri­vat­haft­pflicht prü­fen und even­tuell an­pas­sen - das gilt nicht nur für Schä­den an ge­mie­te­ten Sachen. In neue­ren Ver­siche­run­gen sind häu­fig mehr Risi­ken ver­sichert, ohne dabei zwangs­läu­fig teurer zu sein – ein Ge­spräch mit dem Ver­mitt­ler oder direkt mit der Ver­siche­rung lohnt sich also. Die pri­va­te Haft­pflicht ver­sichert das fi­nan­ziel­le Risiko, das nach einem Scha­den auf den Ver­ur­sacher zu­kom­men kann. Sie zählt zu den wich­tigs­ten Ver­siche­run­gen über­haupt.
Quelle: GDV Medieninformation

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