• Unrechtmäßige Bankgebühren

    Unrechtmäßige Bank­ge­bühren

    So bekommen Sie ihr Geld zurück

Viele Bankkunden haben An­spruch auf Er­stat­tung von Ge­büh­ren. Doch nicht alle Geld­ins­ti­tu­te kom­men dem nach. In­zwi­schen wird selbst die Fi­nanz­auf­sicht Bafin un­ge­dul­dig. Was Kun­din­nen und Kun­den tun können.

9. März 2022

Es war lange ge­üb­te Pra­xis: Immer wenn eine Bank oder Spar­kas­se die Ge­büh­ren an­he­ben woll­te, wur­den Kun­din­nen und Kun­den in­for­miert – meist ver­bun­den mit For­mu­lie­run­gen wie: „Wenn Sie sich bis zum xx.xx nicht mel­den, wer­ten wir das als Zu­stim­mung.“ Doch damit ist in­zwi­schen Schluss.
Der Grund: Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) ver­warf die­ses Vor­ge­hen im April 2021. Nach An­sicht der Rich­ter sind Än­de­run­gen in All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen (AGB) einer Bank näm­lich un­wirk­sam, wenn sie nur auf­grund einer still­schwei­gen­den Zu­stim­mung wirk­sam wer­den (Az.: XI ZR 26/20). Be­trof­fe­ne Kun­din­nen und Kun­den haben damit einen An­spruch auf Er­stat­tung der zu Un­recht er­ho­be­nen Bank­ge­büh­ren.

Banken zah­len Ge­büh­ren nicht von sich aus zurück

Der Haken: „Von all­eine zah­len die Geld­ins­ti­tu­te oft nicht“, sagt Rechts­an­wäl­tin Daniela Bergdolt. Das är­gert viele Kun­din­nen und Kun­den – und das wie­de­rum merkt in­zwi­schen auch die Fi­nanz­auf­sicht Bafin. Ins­ge­samt gin­gen bei der Bafin im ver­gan­ge­nen Jahr 12.383 Ver­brau­cher­be­schwer­den ein. Rund 1.980 davon stan­den im Zu­sam­men­hang mit dem Ge­büh­ren­ur­teil des BGH.
Für Daniela Bergdolt ist klar: Kun­din­nen und Kun­den soll­ten es den Geld­ins­ti­tu­ten nicht zu ein­fach machen. „Sie müs­sen die Ban­ken ak­tiv in die Pflicht neh­men“, sagt die Vor­sit­zen­de der Ar­beits­ge­mein­schaft Bank- und Ka­pi­tal­markt­recht im Deut­schen An­walt­ver­ein (DAV). Will hei­ßen: Be­trof­fe­ne müs­sen sich schrift­lich an ihre Bank oder Spar­kasse wen­den und das Geld ein­for­dern.
Doch ganz so ein­fach, wie sich das erst ein­mal an­hört, ist es nicht. Denn Be­trof­fe­ne müss­ten ihre For­de­rung im Prin­zip auch be­zif­fern kön­nen. Aus­gangs­punkt ist dabei das Preis­ver­zeich­nis, das bei Kon­to­er­öff­nung galt. Alle spä­ter un­recht­mä­ßig ge­zahl­ten Ge­büh­ren­er­hö­hun­gen kann man zu­rück­fordern.

Höhe der For­de­rung selber aus­rechnen

„Bei monat­lichen Pau­schal­ge­büh­ren kann jeder leicht selber aus­rech­nen, wie viel er zu­rück­for­dern kann“, sagt Niels Nauhauser von der Ver­brau­cher­zen­tra­le Baden-Württemberg. „Wer aber in­zwi­schen auch für ein­zel­ne Buchun­gen zahlt, hat es unter Um­stän­den schwe­rer.“
Doch Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher könn­ten den Ball grund­sätz­lich auch an ihre Bank oder Spar­kasse zu­rück­spie­len, sagt Daniela Bergdolt: „Ver­lan­gen Sie in ihrem Schrei­ben eine Ab­rech­nung“, rät die Rechts­an­wäl­tin. „Dafür haben die Geld­ins­ti­tu­te in der Regel die tech­ni­schen Mög­lich­keiten.“
Auch die Stiftung Waren­test rät, eine Auf­stel­lung der ge­zahl­ten Ge­büh­ren und Her­aus­gabe der Daten zu for­dern. Dazu seien Ban­ken und Spar­kas­sen von Ge­set­zes wegen ver­pflich­tet.

Nicht von Kün­di­gung ein­schüch­tern lassen

Wer versucht, seine Rück­zah­lungs­an­sprü­che durch­zu­set­zen, er­lebt nicht sel­ten, dass das Geld­ins­ti­tut mit einer Kün­di­gung des Giro­kon­tos droht. Nach An­sicht der Ver­brau­cher­zen­tra­le Baden-Württem­berg „ein dreis­ter“ und „rechts­wi­dri­ger Ver­such“, Kun­din­nen und Kun­den davon ab­zu­hal­ten, ihre Rechte durch­zu­set­zen. „Lassen Sie sich nicht ein­schüch­tern“, rät Niels Nauhauser. „Rech­nen Sie aber auch damit, dass ihnen tat­säch­lich ge­kün­digt wird.“
Das Land­ge­richt Stutt­gart stell­te sich in die­ser Fra­ge sogar auf die Sei­te der Geld­ins­ti­tu­te (Az.: 34 O 98/21 KfH). Die Stutt­gar­ter Ver­brau­cher­schüt­zer woll­ten ju­ris­tisch klä­ren las­sen, ob die Kon­to­kün­di­gung rech­tens ist, nur weil ein Kun­de auf die Er­stat­tung rechts­wi­dri­ger Ent­gelte be­harrt.
Das Gericht konn­te hier kei­nen Wett­be­werbs­ver­stoß fest­stel­len. „Aber wir blei­ben dran, wer­den in Be­ru­fung gehen und sind zu­ver­sicht­lich, dass die Ent­schei­dung vom Ober­lan­des­ge­richt auf­ge­ho­ben wird“, sagt Niels Nauhauser.
Foto: Boris Roessler/dpa

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

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