-
Sport
Juristische Fragestellungen zum Thema Sport in der aktuellen Krise
Sport ist auch während der Corona-Krise wichtig. Wenn draußen die Sonne scheint, sind die Laufstrecken in den Städten weiterhin gut frequentiert, und auch mit dem Fahrrad sind Sportler und Familien weiter aktiv. Das ist auch gut, denn wer Sport treibt, stärkt das Immunsystem.
21. April 2020
Trotzdem gibt es einige Dinge zu beachten. So sollten Jogger, um Risiken zu vermeiden, mindestens zwei Meter Abstand zu Nebenläufern halten. Je nach Witterung verteilt sich der Virus ganz unterschiedlich. Deshalb ist es durchaus möglich, dass man sich auch beim Joggen infiziert oder seinen Nebenmann ansteckt. Darüber hinaus sollte man es auch nicht übertreiben. Eine Verletzung, die von einem Arzt behandelt werden muss, birgt immer auch ein Restrisiko, sich in einer Praxis oder auf dem Weg zum Arzt anzustecken. Fachleute empfehlen übrigens Sport bei schönem Wetter. Das Risiko einer Infektion ist bei Nebel und Feuchtigkeit etwas höher als bei Sonnenschein. Und Vorsicht, bei hoher Intensität des Sports ist die Anfälligkeit für einen Infekt für einige Stunden nach dem Sport erhöht.
Auch rechtlich gibt es einige Fragestellungen zum Thema Sport. So mussten auch die Fitnessstudios aufgrund der Covid-19-Pandemie schließen. Hier stellt sich die Frage, ob Kunden der Studios weiterhin ihren Beitrag für die Nutzung zahlen müssen. Es ist davon auszugehen, dass alle Mitglieder für die Zeit der Schließung von ihrer Beitragspflicht befreit sind. Durch die Schließung liegt eine Vertragsstörung vor. Den Studiobetreibern ist es nämlich nicht möglich, ihre angebotenen Dienstleistungen zu gewährleisten. Das Problem könnte jedoch sein, dass die meisten Verträge in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelungen für den aktuellen Fall vorgesehen haben. Es bietet sich also an, den Vertrag für die Zeit der Schließung einfach ruhen zu lassen. Denn für eine außerordentliche Kündigung dürfte laut Verbraucherzentrale eine vorübergehende Schließung wegen der Corona-Krise nicht ausreichen. Denn man kann das Fitnessstudio erneut nutzen, wenn es wieder geöffnet hat. Wenden Sie sich am besten an den Betreiber des Fitnessstudios, um nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen.
Anders dürfte die Situation übrigens bei einer Vereinsmitgliedschaft sein. Viele Vereine bieten ein Sportangebot an, das nun auch pausieren muss. Hier besteht für die Vereinsmitglieder jedoch kein Anspruch auf Erstattung des Mitgliedsbeitrags. Dieser ist in der Regel nicht an konkrete Nutzungen gebunden sondern – wie der Name schon sagt – ein Beitrag für die Mitgliedschaft im Verein.
Auch rechtlich gibt es einige Fragestellungen zum Thema Sport. So mussten auch die Fitnessstudios aufgrund der Covid-19-Pandemie schließen. Hier stellt sich die Frage, ob Kunden der Studios weiterhin ihren Beitrag für die Nutzung zahlen müssen. Es ist davon auszugehen, dass alle Mitglieder für die Zeit der Schließung von ihrer Beitragspflicht befreit sind. Durch die Schließung liegt eine Vertragsstörung vor. Den Studiobetreibern ist es nämlich nicht möglich, ihre angebotenen Dienstleistungen zu gewährleisten. Das Problem könnte jedoch sein, dass die meisten Verträge in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelungen für den aktuellen Fall vorgesehen haben. Es bietet sich also an, den Vertrag für die Zeit der Schließung einfach ruhen zu lassen. Denn für eine außerordentliche Kündigung dürfte laut Verbraucherzentrale eine vorübergehende Schließung wegen der Corona-Krise nicht ausreichen. Denn man kann das Fitnessstudio erneut nutzen, wenn es wieder geöffnet hat. Wenden Sie sich am besten an den Betreiber des Fitnessstudios, um nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen.
Anders dürfte die Situation übrigens bei einer Vereinsmitgliedschaft sein. Viele Vereine bieten ein Sportangebot an, das nun auch pausieren muss. Hier besteht für die Vereinsmitglieder jedoch kein Anspruch auf Erstattung des Mitgliedsbeitrags. Dieser ist in der Regel nicht an konkrete Nutzungen gebunden sondern – wie der Name schon sagt – ein Beitrag für die Mitgliedschaft im Verein.
Quelle: ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG