• Altersteilzeit_1680

    Altersteilzeit und Co.

    Der frühe Ruhestand muss gut geplant sein

Nicht je­der will oder kann bis 65 oder 67 ar­bei­ten. Für den vor­ge­zo­ge­nen Ru­he­stand gibt es ver­schie­de­ne Op­tio­nen. Was da­bei wich­tig ist.

05. August 2022

Ar­bei­ten bis 67? Vie­le Be­schäf­tig­te möch­ten ger­ne frü­her in Ren­te ge­hen. Und das ist mög­lich, denn nicht je­der muss bis zum re­gu­lä­ren Ren­ten­al­ter ar­bei­ten. Es gibt ver­schie­de­ne We­ge, die ei­ne Früh­ren­te er­mög­li­chen. Ers­te Ant­wor­ten auf wich­ti­ge Fra­gen gibt es hier:

Bis zu wel­chem Al­ter muss ich für die re­gu­lä­re Al­ters­ren­te ar­bei­ten?

Al­le, die im Jahr 1964 oder spä­ter ge­bo­ren sind, müs­sen ei­gent­lich bis zum voll­en­de­ten 67. Le­bens­jahr ar­bei­ten. Die Jahr­gän­ge da­vor kön­nen frü­her auf­hö­ren, ihr Ein­tritts­al­ter ist ge­staf­felt. So gilt bei­spiels­wei­se für den Jahr­gang 1957 die Gren­ze von 65 Jah­ren und 11 Mo­na­ten. Men­schen mit Ge­burts­jahr 1960 dür­fen laut „Finanztest“ (Ausgabe 07/2022) re­gu­lär mit 66 Jah­ren und vier Mo­na­ten in Ren­te ge­hen.

Wel­che Mo­na­te wer­den auf mei­ne Ren­te an­ge­rech­net?

Das kommt dar­auf an, wann man die Ren­te be­gin­nen möch­te. Für ei­ne vor­ge­zo­ge­ne Ren­te nach 35 Bei­trags­jah­ren wer­den vie­le Pha­sen im Le­ben an­ge­rech­net. „Das kön­nen ne­ben Zei­ten, in de­nen Ar­beit­neh­men­de so­zial­ver­sich­ert be­schäf­tigt wa­ren oder frei­wil­lig ein­ge­zahlt ha­ben, auch Zei­ten sein, in de­nen kei­ne Bei­trä­ge ge­zahlt wur­den“, sagt Max Schmutzer, Re­dak­teur der Zeit­schrift „Fi­nanz­test“. Da­zu zäh­len zum Bei­spiel Stu­dien­pha­sen, Mut­ter­schutz oder Zei­ten, in de­nen je­mand für sei­ne Kin­der zu Hau­se ge­blie­ben ist.
Wer ei­ne Früh­ren­te nach 45 Ver­siche­rungs­jah­ren in Be­tracht zieht, kann eben­falls ne­ben Bei­trags­jah­ren Pha­sen der Kin­der­er­zieh­ung und eh­ren­amt­li­che Pfle­ge an­rech­nen las­sen, so Dirk von der Heide, Spre­cher der Deut­schen Ren­ten­ver­siche­rung. Weite­re Bei­spie­le sind Kurz­ar­beiter-, Kran­ken- oder Ver­letz­ten­geld. Ar­beits­lo­sen­hil­fe oder Ar­beits­lo­sen­geld II zäh­len nicht da­zu. Zwei Jah­re vor Ren­ten­be­ginn wer­de auch Ar­beits­lo­sen­geld I nur in Aus­nah­me­fäl­len ge­wer­tet.

Früh­ren­te oh­ne Ab­schlä­ge – was – muss ich wis­sen?

Wer es auf min­des­tens 45 Bei­trags­jah­re bringt, kann ab­schlags­frei – al­so oh­ne Ren­ten­min­de­rung – frü­her in Ren­te ge­hen. Laut Samuel Beuttler-Bohn, Re­fe­rent für Al­ters­siche­rung und Un­fall­ver­siche­rung des So­zial­verbands VdK, ist bis zu zwei Jah­re vor dem re­gu­lä­ren Ren­ten­ein­tritts­al­ter er­laubt. „Wer zwei Jah­re frü­her Ren­te be­zieht, zahlt dann auch kei­ne Bei­trä­ge mehr an die Ver­siche­rung“, sagt Max Schmutzer. Die Alters­ren­te fal­le da­her spä­ter ge­rin­ger aus. Das sei in der Re­gel aber kein Pro­blem. „Die zu­sätz­li­chen Ren­ten­punk­te kön­nen die zwei Jah­re frü­her aus­g­ezahl­te Ren­te kaum kom­pen­sie­ren.“

Früh­ren­te mit Ab­schlä­gen – was ist zu be­ach­ten?

Wer 35 Jah­re lang Bei­trä­ge zur Ren­ten­ver­siche­rung ge­zahlt hat, kann eben­falls vor­zei­tig in Ren­te ge­hen. Al­ler­dings fal­len hier Ab­schlä­ge an, und zwar 0,3 Pro­zent pro Mo­nat. Ein Bei­spiel: Ab dem Jahr­gang 1964 liegt die Re­gel­alters­gren­ze bei 67 Jah­ren. „Wenn ent­spre­chen­de Ar­beit­neh­mer dann mit 63 Jah­ren in Ren­te ge­hen möch­ten, müs­sen sie Ab­schlä­ge in Hö­he von 14,4 Pro­zent auf ih­re Ren­te in Kauf neh­men“, sagt Samuel Beuttler-Bohn. „Die­se Ab­schlä­ge kön­nen ab ei­nem Alt­er von 50 Jah­ren durch Son­der­zah­lun­gen ganz oder teil­wei­se aus­ge­gli­chen wer­den“, sagt Dirk von der Heide. Er rechnet vor: „Bei einer Bruttorente von 1.200 Euro im Monat mindert sich bei einem um drei Jahre vorgezogenen Rentenbeginn die Monatsrente um 10,8 Prozent beziehungsweise um 130 Euro.“ Wer die Summe voll ausgleichen wolle, müsse insgesamt 29.200 Euro an Zusatzbeiträgen einplanen.

Wie sieht es mit dem Modell Altersteilzeit aus?

„Die Altersteilzeit ist nur auf Basis einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich“, sagt Samuel Beuttler-Bohn. Bei diesem Modell reduziert der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mehrere Jahre vor dem regulären Renteneintritt die Arbeitszeit und das Gehalt, meist um die Hälfte. „Der Arbeitgeber stockt die Hälfte des Gehalts um mindestens 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts auf“, sagt Beuttler-Bohn. Zusätzlich bezahle der Arbeitgeber mindestens 80 Prozent der Rentenversicherungsbeiträge, brauche aber höchstens 90 Prozent der Beiträge einzuzahlen, die für das Regelarbeitsentgelt fällig wären.
Foto: Christian Charisius/dpa/dpa-tmn

Autorin

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

Mail an "Wir sind Nähe"

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