• Leistung bei Corona

    Keine Zahlung wegen Corona?

    Versicherer wehren sich gegen Leis­tungs­ver­wei­ge­rer-Ge­rüch­te in so­zia­len Medien

Eine Corona-Er­kran­kung oder all­ein die Imp­fung da­ge­gen sind keine pau­scha­len Aus­schluss­grün­de für die Leis­tung von Berufs­un­fä­hig­keits- und Le­bens­ver­siche­run­gen. “Gegen diese Ge­rüch­te vor allem in den so­zia­len Me­dien set­zen wir uns ent­schie­den zur Wehr”, sagte der Haupt­ge­schäfts­füh­rer des Ge­samt­ver­bands der Deut­schen Ver­siche­rungs­wirt­schaft (GDV), Jörg Asmussen, in Berlin.

20. Mai 2021

"Wird eine ver­sicher­te Per­son durch die Lang­zeit­fol­gen einer In­fek­tion mit Covid-19 oder durch einen Impf­scha­den be­rufs­un­fä­hig, dann zahlt die Ver­siche­rung ohne Wenn und Aber.”
Bei der Berufs­un­fä­hig­keit prü­fen die Ver­siche­rer aus­schließ­lich, ob ein Ver­sicher­ter aus ge­sund­heit­lichen Grün­den in sei­nem ak­tuel­len Beruf vor­aus­sicht­lich län­ger als sechs Mo­na­te nur noch 50 Pro­zent oder we­ni­ger ar­bei­ten kann. Ist das der Fall, gilt die be­trof­fe­ne Per­son als be­rufs­un­fä­hig - un­ab­hän­gig davon, ob der Grund der Ein­schrän­kung eine Er­kran­kung oder ein Unfall und die Ur­sache pri­vat oder be­rufs­be­dingt ist.
Auch beim Ver­trags­ab­schluss gibt es für Covid-19 keine Son­der­re­gel: Bei Be­rufs­un­fä­hig­keits- und Le­bens­ver­siche­run­gen wird Covid-19 bei der Ge­sund­heits­prü­fung be­han­delt wie an­de­re Vor­er­kran­kun­gen: Ist eine vor­an­ge­gan­ge­ne Krank­heit voll­stän­dig aus­ge­heilt und haben sich auch aus der Be­hand­lung der Krank­heit kei­ne ne­ga­ti­ven Aus­wir­kun­gen auf die Ge­sund­heit er­ge­ben, kann eine Ver­siche­rung ab­ge­schlos­sen wer­den.

Covid-19 ist für die Berufs­un­fä­hig­keits­ver­siche­rung eine Krank­heit wie jede an­de­re auch

“Covid-19 ist für die Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­siche­rung eine Krank­heit wie jede an­de­re auch. Per­so­nen­grup­pen von vorn­herein aus­zu­schlie­ßen, macht für Ver­siche­rer kei­nen Sinn”, er­klär­te Asmussen. Wie bei allen an­de­ren Er­kran­kun­gen gilt auch für eine über­stan­de­ne Covid-19-Er­kran­kung: Sie muss – auch wenn es sich nur um ein po­si­ti­ves Test­er­geb­nis bei einer an­sons­ten symp­tom­lo­sen In­fek­tion han­delt – im Rah­men der üb­lichen Ge­sund­heits­fra­gen an­ge­ge­ben werden.
Bestehen nach einer Corona-Er­kran­kung wei­ter­hin ge­sund­heit­liche Ein­schrän­kun­gen, bei­spiels­wei­se eine dauer­haf­te Lun­gen­schä­di­gung, gibt es in der Regel zwei Op­tio­nen: Der Ver­siche­rer prüft, ob des­we­gen eine er­höh­te Ver­siche­rungs­prä­mie (Ri­si­ko­zu­schlag) not­wen­dig ist oder ob auch der Ver­siche­rungs­schutz ein­ge­schränkt wer­den muss. Be­ste­hen je­doch keine Be­schwer­den und die Krank­heit ist fol­gen­frei aus­ge­heilt, so steht dem Ab­schluss einer Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­siche­rung nichts entgegen.
Eine Impfung spielt bei der Ge­sund­heits­prü­fung in der Regel kei­ne Rol­le – egal ob es sich um eine Te­ta­nus­im­pfung, eine Grip­pe­schutz­im­pfung oder eben eine Im­pfung ge­gen Co­ro­na­vi­ren handelt.

Risiko­le­bens­ver­siche­rung zahlt bei Covid-19-Todes­fall

Auch in der Ri­si­ko­le­bens­ver­siche­rung hat eine Im­pfung gegen Covid-19 we­der ne­ga­ti­ve noch po­si­ti­ve Fol­gen für den Ver­siche­rungs­schutz oder die Prä­mien­höhe.
Die Risiko­le­bens­ver­siche­rung zahlt die ver­ein­bar­te Leis­tung, wenn sich die ver­sicher­te Per­son nach Ver­trags­ab­schluss mit Covid-19 in­fi­ziert und in der Folge ver­stirbt. Wer eine Ri­si­ko­le­bens­ver­siche­rung neu ab­schlie­ßen will, muss den Ver­siche­rer in der Re­gel über eine aku­te und auch eine über­stan­de­ne In­fek­tion in­for­mie­ren.

In der Unfall­ver­siche­rung kommt es bei Impf­schä­den auf den Vertrag an

In der Unfall­ver­siche­rung sind Impf­schä­den stan­dard­mä­ßig nicht mit­ver­sichert – daran hat auch die Corona-Pan­de­mie nichts ge­än­dert. Denn In­fek­tio­nen sind in der Re­gel in der Un­fall­ver­siche­rung vom Ver­siche­rungs­schutz aus­ge­schlos­sen, auch solche mit Sars-COV-2. Aus­nah­men gel­ten nur für In­fek­tio­nen mit Toll­wut oder Wund­starr­krampf, In­fek­tio­nen in­fol­ge einer un­fall­be­ding­ten Heil­be­hand­lung oder In­fek­tio­nen über eine grö­ße­re Un­fall­ver­let­zung. Der bei Corona häu­figs­te Über­tra­gungs­weg Aerosole fällt nicht unter diese Aus­nah­me­re­ge­lun­gen und ist damit nicht ver­sichert.
Einige Versicherer bie­ten in­zwi­schen auch Impf­scha­den­schutz an, aller­dings in sehr unter­schied­lichem Um­fang. Teil­wei­se ist der Ver­siche­rungs­schutz be­grenzt auf be­stimm­te Im­pfun­gen wie Toll­wut, teil­wei­se geht er aber auch darüber hinaus. Welche kon­kre­ten Im­pfun­gen ver­sichert sind, hängt vom je­wei­li­gen Ver­siche­rungs­ver­trag ab. Sind Impf­schä­den in der Unfall­ver­siche­rung mit­ver­sichert, leis­tet der Ver­siche­rer, wenn in­fol­ge einer Im­pfung eine In­va­li­di­tät fest­ge­stellt wird oder ein Todes­fall eintritt.
Bei der Antrag­stel­lung in der Unfall­ver­siche­rung spielt die Frage nach einer Im­pfung keine Rolle. Ohnehin bie­ten et­liche Ver­siche­rer die Un­fall­ver­siche­rung ohne Ge­sund­heits­prü­fung an.
Quelle: GDV-Medieninformation

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