Zuhause

Welches Tier darf im Garten vergraben werden?

6. November 2019

Welches Tier darf ich selbst bestatten?

Der Tod eines Haus­tiers ist trau­rig. Und er bringt die Frage mit sich: Wohin mit dem toten Tier? In den meis­ten Fäl­len bie­ten sich vier Alter­na­tiven an.

Klamm­heim­lich hat sich die Frau in den Abend­stun­den mit dem Spa­ten in der Hand zu der Wie­se am Dorf­rand ge­schli­chen. Dort hat ihr Kater sich zu Leb­zei­ten gerne ge­sonnt. Nun ist er tot und Frau­chen will ihn man­gels ei­ge­nen Gar­tens auf der ge­lieb­ten Wie­se be­gra­ben. Er­laubt ist das nicht.

Hohes Buß­geld für Be­gra­ben in der Öffent­lich­keit

„Außerhalb des ei­ge­nen Grund­stücks ist so etwas laut Tier­kör­per­be­sei­t­igungs­ge­setz ver­bo­ten, also auch in Wald und Flur“, sagt Martin Struck, Vor­sit­zen­der vom Bun­des­ver­band Tier­be­stat­ter. Dafür drohe ein Buß­geld von bis zu 15.000 Euro.

Vier legale Wege der Tierbestattung

Beim Vier­bei­ner hat der Eigen­tümer min­des­tens vier legale Mög­lich­kei­ten, mit dem toten Tier um­zu­gehen: Er kann es in eine Tier­kör­per­be­sei­ti­gungs­an­stalt brin­gen, es in einem Tier­kre­ma­to­rium ein­äschern, bei einem Prä­pa­ra­tor aus­stop­fen oder be­er­di­gen lassen.

Kleine Tiere dür­fen in die Müll­tonne

Bei Klein­tie­ren gibt es zu­dem eine wei­te­re Va­rian­te: Sie dür­fen in die Tonne für den Rest­müll ge­legt wer­den – aber nicht in die Bio­tonne. „Als klei­ne Tiere gel­ten etwa Vögel und Hams­ter“, er­klärt der auf Tier­recht spe­zia­li­sier­te Rechts­an­walt Andreas Ackenheil.

Eine wei­te­re Aus­nah­me sind sehr große Haus­tiere. Für sie ist eine Be­er­di­gung auch im ei­ge­nen Gar­ten il­le­gal, wobei es hier­bei keine exak­ten Vor­ga­ben in Sachen Grö­ße oder Ge­wicht gibt. „Wolfs­hunde und Dog­gen sind an der Gren­ze“, meint der Ju­rist. Also darf alles zwi­schen Hams­ter und Wolfs­hund im Gar­ten seine letzte Ruhe fin­den, voraus­ge­setzt er ist nicht nur ge­pach­tet.

Tiergrab im Gar­ten muss mindestens 50 Zen­ti­me­ter tief sein

Laut Tier­kör­per­be­sei­ti­gungs­ge­setz muss das Grab im Gar­ten min­des­tens ein bis zwei Meter von der Grund­stücks­grenze auf dem ei­ge­nen Grund­stück ent­fernt lie­gen und min­des­tens 50 Zen­ti­me­ter tief sein. Grab­bei­ga­ben sind ver­bo­ten. Das Tier soll in ein Mate­rial ein­ge­wickelt wer­den, das der Natur nicht schadet, zum Bei­spiel in Woll­decken, Zei­tun­gen oder Hand­tücher.

Auch die Be­stat­tung auf einem Tier­fried­hof ist eine Op­tion. Mitt­ler­weile gibt es über 120 Tier­fried­höfe in Deutsch­land. Eine Be­er­di­gung kos­tet meist zwi­schen 100 bis 300 Euro.

Eine wei­te­re, häu­fig ge­nutz­te Mög­lich­keit ist es, sein Tier in einem Kre­ma­to­rium ver­bren­nen zu lassen. Die Preise für eine Ein­zel­kre­mie­rung lie­gen – je nach Ge­wicht des Tie­res – zwischen 105 Euro und 315 Euro. Hinzu kom­men die Kos­ten für das Ge­fäß. Auf Wun­sch wird die Asche dem Tier­hal­ter in der zuvor aus­ge­wähl­ten Urne zu­ge­schickt. Soll diese ver­gra­ben wer­den, gel­ten die­sel­ben Re­geln wie für die Be­er­digung des in­tak­ten Tier­körpers.
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Autor dieses Beitrags

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

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