Leben

Drohnen über Deutschland

10. März 2020

Eventuelle Schäden sollten versichert werden.

Der deutsche Droh­nen­markt boomt und wächst noch wei­ter. Der Droh­nen­be­trieb ist ge­re­gelt. Even­tuel­le Schä­den sind nicht auto­ma­tisch von einer Pri­vat­haft­pflicht­ver­siche­rung ab­ge­deckt.

Der deutsche Droh­nen­markt boomt. Der­zeit schwir­ren rund eine halbe Mil­lion die­ser Flug­mo­del­le und un­be­mann­ten Luft­fahrt­sys­te­me über dem Land herum; 455.000 hier­von allein zur pri­va­ten Frei­zeit- und Sport­ge­stal­tung. Deutsch­land be­legt damit welt­weit hin­ter den USA, China und Frank­reich den vier­ten Platz. Bis 2030 wird ein An­wach­sen auf rund 850.000 Droh­nen in Deutsch­land er­war­tet. Da braucht es Re­geln.

In Deutsch­land gibt es hier­für seit April 2017 eine Droh­nen­ver­ord­nung. In­zwi­schen hat auch die EU eine Ver­ord­nung auf den Weg ge­bracht, die im Som­mer 2020 in Kraft tre­ten soll. Hier die wich­tigs­ten Re­ge­lun­gen der deut­schen Droh­nen­ver­ord­nung:

Regelungen der deutschen Drohnenverordnung

Kennzeich­nungs­pflicht:
Alle Droh­nen ab einem Start­ge­wicht von 250 Gramm müs­sen ge­kenn­zeich­net sein, um im Scha­den­fall den Hal­ter fest­stel­len zu kön­nen. Auf einer Pla­ket­te müs­sen Name und Adres­se des Eigen­tü­mers ste­hen.

Kennt­nis­nach­weis
:
Für den Be­trieb von Droh­nen ab 2 Kilo­gramm ist ein Kennt­nis­nach­weis er­for­der­lich.

Erlaubnis­pflicht:
Für den Be­trieb von Droh­nen über 5 Kilo­gramm und für den Be­trieb bei Nacht ist eine Er­laub­nis er­for­der­lich.

Verbote:
Betrieb von Ge­rä­ten unter 5 Kilo­gramm außer­halb der Sicht­weite; Be­trieb über sen­si­blen Be­rei­chen (etwa Ein­satz­or­ten von Po­li­zei und Ret­tungs­kräf­ten, Men­schen­an­samm­lun­gen, Ge­fäng­nis­sen, In­dus­trie­an­la­gen, Natur­schutz­ge­bie­ten) und be­stimm­ten Ver­kehrs­we­gen sowie in Kon­troll­zo­nen von Flug­zeu­gen; Be­trieb in Flug­hö­hen über 100 Meter über Grund; Be­trieb über Wohn­grund­stücken, wenn die Start­masse mehr als 250 Gramm be­trägt oder das Gerät und seine Aus­rüs­tung in der Lage sind, op­ti­sche, akus­ti­sche oder Funk­sig­na­le zu em­pfan­gen.

Unfälle mit Drohnen

Für Unfälle mit Droh­nen gilt ein Scha­den­er­satz­an­spruch der Ge­schä­dig­ten. Ganz wich­tig: Per­so­nen- und Sach­schä­den von Droh­nen sind in der Regel nicht über die Privat­haft­pflicht­ver­siche­rung ab­ge­deckt. Darauf weist die Öffent­liche Olden­burg hin. Sie bie­tet in ihrer Privat­haft­pflicht die Zu­satz­bau­steine „PHV Plus" für Flug­mo­del­le bis 250 Gramm und „PHV Plus Droh­nen“ für Flug­droh­nen/Flug­mo­del­le über 250 Gramm bis 5 Kilo­gramm Ab­flug­ge­wicht an. Hier­mit sind jeweils Per­so­nen- und Sach­schä­den mit einer Mil­lion Euro Ver­siche­rungs­summe ver­sichert.

Diesen Beitrag teilen

Autor dieses Beitrags

Das könnte Sie auch interessieren

Wir sind für Sie da!

Schadentelefon

Pannenhilfe: 0441 2228 999
Fahrrad-Schutzbrief: 0441 2228 333
Rechts­schutz-Service: 0800 1750300
Zum Onlineschaden-Service

Berater Vor Ort

Hier finden Sie Ihren persön­lichen Berater vor Ort.
Jetzt Berater finden

Vertragsservice

Montag - Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr
Tel.: 0441 2228 0
E-Mail: info@oevo.de
Self-Service Persönliche Anliegen können Sie digital melden.
Zu unseren Self-Services