Leben

Crowdfinanzierung

22. Mai 2024

Was das ist und wo die Gefahren liegen.

Crowdfunding und Crowd­in­ves­ting – viele nut­zen die bei­den Be­grif­fe syno­nym. Dabei gibt es Unter­schie­de zwi­schen den bei­den For­men der Schwarm­fi­nan­zie­rung.

Angenommen, jemand hat eine inno­va­ti­ve Ge­schäfts­idee oder will ein be­stimm­tes Pro­jekt wie ein Buch, einen Film oder ein Com­pu­ter­spiel rea­li­sie­ren: Ohne aus­rei­chend Start­ka­pi­tal klappt das nicht. Das nö­ti­ge Geld kann über einen Kre­dit kom­men – oder über eine Crowd­fi­nan­zie­rung. „Crowd“ heißt über­setzt „Schwarm“. Die Schwarm­fi­nan­zie­rung er­folgt zu­meist über spe­ziel­le In­ter­net­platt­for­men. An­le­ge­rin­nen und An­le­ger kön­nen sich schon mit klei­nen Be­trä­gen an einem be­stimm­ten Pro­jekt be­tei­li­gen. Fünf Punk­te, die Sie rund um die Crowd­fi­nan­zie­rung wis­sen sollten.

1. Crowdfun­ding und Crowd­in­ves­ting ist nicht das Gleiche

Wer sich für Crowd­fun­ding ent­schei­det, macht eine Spen­de. Den Geld­ge­bern ist es hier­bei wich­tig, dass ein be­stimm­tes Pro­jekt zu­stan­de kommt. „Als Ge­gen­leis­tung er­war­ten sie kei­ne Ren­di­te, son­dern freuen sich über die Um­set­zung und even­tuell eine Sach­leis­tung wie ein sig­nier­tes Buch oder ein Pri­vi­leg“, sagt Ralf Scherfling von der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW in Düs­sel­dorf.

Crowdinvesting ge­hört indes in den Be­reich Geld­an­lage. „Geld­ge­ber haben beim Crowd­in­ves­ting in der Regel auch eine Ge­winn­ab­sicht“, er­klärt Kathleen Altmann vom Bun­des­ver­band deut­scher Ban­ken in Berlin. Die An­le­ge­rin oder der An­le­ger stellt bei­spiels­weise im unter­neh­me­ri­schen Be­reich einem Start-up Kapi­tal zu Ver­fü­gung. Im Ge­gen­zug gibt es eine Be­tei­li­gung am Ge­winn be­zie­hungs­weise Zinsen.

2. Diese recht­lichen Vor­ga­ben gibt es für Crowd­fi­nan­zie­run­gen

Für die An­bie­ter gel­ten je nach Ge­schäfts­mo­dell unter­schied­liche recht­liche Vor­ga­ben. „Den­noch soll­ten Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher dem Ge­schäfts­mo­dell nie­mals blind ver­trauen, son­dern An­bie­ter und Pro­jekt immer kri­tisch prü­fen“, rät Scherfling. Selbst bei einem se­riö­sen, ge­setz­lich re­gu­lier­ten und von der Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (Bafin) be­auf­sich­tig­ten An­bie­ter könne es zu einem Total­ver­lust kommen.

Muss der An­bie­ter der Bafin etwa Pros­pek­te oder Ver­mö­gens­an­la­gen-In­for­ma­tions­blät­ter vor­le­gen, prüft die Be­hör­de zum Bei­spiel, ob die Do­ku­men­te in­halt­lich voll­stän­dig sind. „Sie prüft aber nicht die wirt­schaft­liche Trag­fähig­keit des Ge­schäfts­mod­ells oder die Boni­tät des An­bie­ters“, so Scherfling. Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher soll­ten Pros­pekt und In­for­ma­tions­blatt genau lesen und vor allem die War­nun­gen ernst neh­men, die die Bafin auf ihrer In­ter­net­seite ver­breitet.

Ebenfalls wichtig: Beim Crowd­in­ves­ting bie­ten die Exis­tenz von Pros­pekt und In­for­ma­tions­blatt keine Ge­währ dafür, dass es wirk­lich zu der für das Pro­jekt ver­spro­che­nen Ren­di­te kommt.

3. So riskant ist Crowdfunding für Anlegerinnen und Anleger

Generell besteht so­wohl beim Crowd­fun­ding als auch beim Crowd­in­ves­ting immer die Ge­fahr, dass das Pro­jekt schei­tert und die zur Ver­fü­gung ge­stell­ten Gel­der ganz oder teil­wei­se ver­lo­ren sind – ohne dass das an­vi­sier­te Er­geb­nis rea­li­siert ist. „In der Regel haben An­le­ger kei­nen Ein­fluss auf die Ge­schäfts­po­li­tik, tra­gen je­doch das mit der An­la­ge ver­bun­de­ne unter­neh­me­ri­sche Risiko“, warnt Scherfling. Altmann ver­weist da­rauf, dass Crowd­fun­ding- oder Crowd­in­ves­ting-Pro­jek­te auch schei­tern kön­nen. Mög­liche Gründe: „Das kann etwa ein schlech­tes Timing sein oder die für ein Pro­jekt nö­ti­ge Summe ist schlicht falsch kal­ku­liert“, so Altmann.

Anlegerinnen und Anleger soll­ten sich daher im Vor­feld in­for­mie­ren, was pas­siert, soll­te das Pro­jekt nicht zu­stan­de kom­men. Das gilt umso mehr, falls An­le­ger zu­nächst an die Platt­form zah­len und diese das Geld zu einem spä­te­ren Zeit­punkt an das Pro­jekt wei­ter­lei­tet. „Hier stellt sich die Zu­satz­frage, was mit dem Geld im Fall der In­sol­venz der Platt­form ge­schieht“, so Scherfling.

4. Worauf bei der Crowd­fi­nan­zie­rung zu achten ist

Wer über eine Crowd-Platt­form Geld­geber sucht, zahlt den Kun­den beim Crowd­in­ves­ting Zin­sen, aber auch der Platt­form ein Ent­gelt. „In­so­fern pro­fi­tiert die Platt­form davon, wenn sie mög­lichst viele sol­cher Pro­jekt­e ver­mit­teln kann“, er­klärt Altmann. Daher soll­te man vor einer Ent­schei­dung nicht allein auf die An­ga­ben der Platt­for­men bauen, son­dern sich selbst um­fas­send in­for­mieren.

Altmann em­pfiehlt auch, sich zu er­kun­di­gen, wel­che Lauf­zei­ten das Pro­jekt hat und ob und in wel­cher Form es Kün­di­gungs­mög­lich­kei­ten gibt. Bei schwam­mi­gen oder wider­sprüch­lichen For­mu­lie­run­gen soll­te man bes­ser die Fin­ger von der Sache lassen.

Scherfling ver­weist darauf, dass man Ri­si­ko­streu­ung auch inner­halb des Crowd­fun­dings be­zie­hungs­weise Crowd­in­ves­tings be­trei­ben kann – indem man das Ka­pi­tal auf ver­schie­de­ne Pro­jek­te ver­teilt. „Kei­nes­falls soll­te man einen grö­ße­ren Teil des Ver­mö­gens in eine ein­zi­ge Geld­an­la­ge stecken“, rät der Ver­brau­cher­schützer.

5. Welche Inves­ti­tions­gren­zen es gibt

Wichtig zu wissen: Wer sich mit mehr als 1.000 Euro an einem Crowd­in­ves­ting-Pro­jekt be­tei­ligt, muss ge­gen­über dem Ver­mitt­ler, zum Bei­spiel der In­ter­net­platt­form, eine Selbst­aus­kunft ab­ge­ben. Damit wer­den die ge­setz­lichen Vor­ga­ben für so­ge­nann­te Schwarm­fi­nan­zie­run­gen er­füllt.

Doch auch mit der Selbst­aus­kunft dür­fen Pri­vat­per­so­nen höchs­tens 10.000 Euro in ein und dasselbe Pro­jekt in­ves­tie­ren, so­fern sie frei über ein Ver­mö­gen von min­des­tens 100.000 Euro ver­fü­gen kön­nen. Haben sie ein ent­spre­chend gutes Ein­kom­men, wird die Grenze auf bis zu 25.000 Euro auf­ge­weicht, wenn der In­ves­ti­tions­be­trag zwei ihrer durch­schnitt­lichen Netto­mo­nats­ge­häl­ter nicht über­steigt.

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Autor dieses Beitrags

Pia Marie Wenholz

Pia Marie Wenholz ist Mit­­a­r­bei­­te­­rin der Öffent­lichen Olden­burg. Sie ist ver­ant­wort­lich für den Be­reich Pres­se und Kommu­ni­ka­tion.

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